BGH Beschluss vom 03.04.2008 – V ZR 131/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 131/07
BESCHLUSS
vom
3. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Juni 2007, soweit die gegen die
Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Berufung
zurückgewiesen worden ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtssache
wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es
ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die
Gerichtsgebühren 260.113,52 € und für die außergerichtlichen Kosten
266.136,85 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu der
Beklagten nur in Höhe von 98 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v.
17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 O 446/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 U 196/06 -