Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2008 – V ZR 131/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 131/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision

gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 19. Juni 2007, soweit die gegen die

Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Berufung

zurückgewiesen worden ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Rechtssache zugelassen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtssache

wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es

ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die

Gerichtsgebühren 260.113,52 € und für die außergerichtlichen Kosten

266.136,85 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu der

Beklagten nur in Höhe von 98 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v.

17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 O 446/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 U 196/06 -