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BGH Beschluss vom 04.04.2008 – AnwZ (B) 111/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 111/06
BESCHLUSS
vom
4. April 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 4. April 2008
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller seine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Be-
scheid vom 17. Januar 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-
schwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. November
2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Ge-
hörsrüge.
II.
2
3
Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör
liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 we-
der Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller
nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen
des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und
den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber
nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er kei-
ne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die
sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand
der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.
Ganter Ernemann Frellesen Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -