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BGH Beschluss vom 04.04.2008 – AnwZ (B) 111/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 111/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 4. April 2008

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

1

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller seine

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Be-

scheid vom 17. Januar 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-

schwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. November

2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Ge-

hörsrüge.

II.

2

3

Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO

statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör

liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 we-

der Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller

nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen

des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und

den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber

nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er kei-

ne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die

sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand

der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.

Ganter Ernemann Frellesen Schaal

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -