Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.04.2008 – VI ZR 229/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

UVI ZR 229/07

BESCHLUSS

vom

8. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch die Richter

Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 212) ist

das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft

des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt,

zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges

zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v.

von § 10 Abs. 1 AKB (Senatsurteil BGHZ 75, 45) und löst deswegen

nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten

gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.426,21 €

Greiner

Wellner

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.12.2006 - 3 O 145/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2007 - 19 U 268/06 -