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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – AnwZ (B) 1/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 1/07

BESCHLUSS

vom

9. April 2008

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 9. April 2008

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

10. Dezember 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 30. März 2006 beantragte der Antragsteller seine

erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die

Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen

fortbestehenden Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige

Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember

2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner

Gehörsrüge.

II.

2

Der am Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 als Vorsitzender

mitwirkende Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch kann an der

Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken, da er in den

Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher über die Anhörungsrüge in

seiner neuen Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch.

4

Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO

statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör

liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007

weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der

Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und

mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der

Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs

berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller

die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat

angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies

ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Schaal

Hauger Kappelhoff Stüer

Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -