BGH Beschluss vom 09.04.2008 – AnwZ (B) 1/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 1/07
BESCHLUSS
vom
9. April 2008
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 9. April 2008
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 30. März 2006 beantragte der Antragsteller seine
erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die
Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen
fortbestehenden Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember
2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner
Gehörsrüge.
II.
Der am Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 als Vorsitzender
mitwirkende Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch kann an der
Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken, da er in den
Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher über die Anhörungsrüge in
seiner neuen Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch.
Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör
liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007
weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der
Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und
mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der
Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs
berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller
die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat
angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies
ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Schaal
Hauger Kappelhoff Stüer
Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -