BGH Beschluss vom 10.04.2008 – V ZR 174/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 174/06
BESCHLUSS
vom
10. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Januar 2008
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat sich in Textziffern 8 bis 10 seines Urteils vom
18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die
Parteien hätten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich
beim Blick vom Dach des darauf stehenden Bürogebäudes dar-
stelle, der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge
gegen diese Feststellung und mit dem in der Gegenrüge ange-
sprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstan-
zen befasst. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt
ist, als es der Beklagten vorschwebt, beruht nicht darauf, dass
der Senat Inhalt und Zielrichtung des Vortrags der Beklagten
verkannt hätte, sondern darauf, dass dieser Vortrag das von der
Beklagten angestrebte Ergebnis nicht trägt.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 419/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 173/05 -