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BGH Beschluss vom 11.04.2008 – AnwZ (B) 4/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 4/08

BESCHLUSS

vom

11. April 2008

in dem Verfahren

gegen

wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich

der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf ge-

richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März

2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe

von 1.000 € angedroht worden war, zurückgewiesen.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57

Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-

lung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck

Hauger Wosgien Martini

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 AGH 7/07 -