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BGH Beschluss vom 11.04.2008 – AnwZ (B) 4/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/08
BESCHLUSS
vom
11. April 2008
in dem Verfahren
gegen
wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich
der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf ge-
richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März
2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe
von 1.000 € angedroht worden war, zurückgewiesen.
2
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57
Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-
lung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck
Hauger Wosgien Martini
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 AGH 7/07 -