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BGH Beschluss vom 11.04.2008 – AnwZ (B) 48/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 48/07

BESCHLUSS

vom

11. April 2008

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. Oktober 2006

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Januar 2008 nochmals widerru-

fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4

BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An-

tragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung der An-

tragstellerin anzuschließen; die Antragstellerin hat hierzu keine Erklärung abge-

geben.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor

der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin

zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;

vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). Über die Ver-

fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend

§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese

der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-

genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Hauger Wosgien Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 122/06 -