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BGH Beschluss vom 11.04.2008 – AnwZ (B) 48/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/07
BESCHLUSS
vom
11. April 2008
in dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. Oktober 2006
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Januar 2008 nochmals widerru-
fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An-
tragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung der An-
tragstellerin anzuschließen; die Antragstellerin hat hierzu keine Erklärung abge-
geben.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor
der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin
zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;
vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). Über die Ver-
fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend
§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-
genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Hauger Wosgien Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 122/06 -