Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2008 – AnwZ (B) 58/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 58/07

BESCHLUSS

vom

11. April 2008

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen, Schaal

und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die

Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. April

2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 17. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 27. April 2007 zurückgewiesen.

2

Gegen diesen dem Antragsteller am 29. Mai 2007 zugestellten Be-

schluss richtet sich dessen als Berufung bezeichnete sofortige Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist erst am 28. Juni 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegan-

gen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2007 hat der Antragsteller vorgetragen,

der angefochtene Beschluss habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Des-

halb habe die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht mit Zustel-

lung des Beschlusses zu laufen begonnen.

3

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) ist

II.

wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als

unzulässig zu verwerfen. Es hinderte den Lauf der Frist nicht, dass dem Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für Entscheidungen, die im Zulas-

sungsverfahren ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben. Sie

ist wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Das ist in

Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Monatsfrist gemäß § 16 Abs. 5

BRAO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurücknahme

der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anerkannt (vgl. BGHZ 107, 281, 283

m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt

1987, 152; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 16 Rdn. 15). Im Hinblick auf den

identischen Personenkreis ist hinsichtlich der Frist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO

eine andere Beurteilung nicht geboten.

4

Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig. Der Verwerfung der

Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass während des Beschwerdeverfah-

rens die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus einem ande-

ren Grunde rechtskräftig widerrufen wurde und die Hauptsache damit erledigt

ist. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in

der Hauptsache können nur eintreten, wenn das Rechtsmittel statthaft und zu-

lässig ist (BGHZ 50, 197; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. März 2000

- I R 56/99, BFH/NV 2000, 1211).

5

Über die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck

Hauger Wosgien Martini

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 25/06 (I) -