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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 100/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 100/07
BESCHLUSS
vom
14. April 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter
Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluss des Kammergerichts, Senats für Notarsachen, vom 1. Juni
2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober
2006 - B 1005 G KG Bew 5/00 - aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zum Notar
zu bestellen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außerge-
richtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
I.
1
Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 31. März 2000
(ABl. S. 1091) 60 Notarstellen aus. Ablauf der Bewerbungsfrist war der 2. Mai
2000. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine dieser
Stellen.
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Der Antragsteller legte im Juli 1992 die Zweite juristische Staatsprüfung
mit der Note "befriedigend" (6,52 Punkte) ab. Er ist seit September 1992 als
Rechtsanwalt zugelassen und tätig.
Der weitere Beteiligte bestand im Juli 1990 die Zweite juristische Staats-
prüfung ebenfalls mit "befriedigend" (7,13 Punkte). Er ist seit September 1990
als Rechtsanwalt zugelassen. Vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995
war er auf der Grundlage von Honorarverträgen bei dem Landkreis X in Bran-
denburg tätig und dort insbesondere mit der Abwicklung offener Vermögensfra-
gen betraut.
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller mit, sie beabsichtige, ihm nach dem Abschluss des Bewerbungsver-
fahrens eine der Notarstellen zu übertragen. Ebenfalls unter dem 25. Oktober
2001 eröffnete die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten, er komme für die
Übertragung einer der Notarstellen nicht in Betracht. Zur Begründung führte sie
unter anderem aus, seine Beschäftigung bei dem Landkreis X könne nicht
als hauptberufliche Anwaltstätigkeit angerechnet werden. Der hiergegen gerich-
tete Antrag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.
Das Kammergericht, dessen Entscheidung der Senat mit Beschluss vom
14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752) bestätigte, verpflichtete die An-
tragsgegnerin, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Übertragung einer der
ausgeschriebenen Notarstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts neu zu bescheiden. Es habe Anlass bestanden, die Vergabe von Son-
derpunkten für die Tätigkeit bei dem Landkreis zu prüfen.
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Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom
13. Januar 2004 unter Abänderung ihrer Verfügungen vom 25. Oktober 2001
mit, er nehme nach einer Neubewertung im Auswahlverfahren nunmehr nur
noch hinter dem weiteren Beteiligten den 61. Rangplatz ein, weshalb er bei der
Besetzung der Notarstellen nicht mehr berücksichtigt werden könne. Auf die
hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers hob der Senat mit Be-
schluss vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - NJW 2005, 212) diesen Be-
scheid auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat be-
zog sich hierbei insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), wonach den bei der Vorbereitung
auf das angestrebte Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnissen und prakti-
schen Erfahrungen bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung des Ergeb-
nisses der Zweiten juristischen Staatsprüfung und der Zeit der Anwaltstätigkeit
stärkeres Gewicht als bisher beizumessen war.
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Die Antragsgegnerin forderte die Bewerber daraufhin auf, ihre Anwalts-
und Urkundstätigkeit näher zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 30. März 2006
bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Mitteilung der von ihr nunmehr
anzuwendenden Auswahlkriterien. Diese antwortete mit Schreiben vom 10. Mai
2006, sie werde die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Senatsbe-
schlusses vom 22. November 2004 treffen.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 teilte die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller mit, sie beabsichtige wiederum, die noch zu vergebende Notarstelle
dem weiteren Beteiligten zu übertragen. In entsprechender Anwendung des für
die Ausschreibung von Notarstellen vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) anzuwen-
denden Punktesystems sei seine fachliche Eignung mit 121,39 Punkten zu be-
werten. Demgegenüber ergebe sich für den weiteren Beteiligten eine Gesamt-
punktzahl von 121,57 Punkten. Auch eine individuelle von dem Punkteergebnis
unabhängige Eignungsprognose ergebe, dass der weitere Beteiligte besser für
das Notaramt geeignet sei als der Antragsteller. Hierbei bezog sich die An-
tragsgegnerin insbesondere darauf, dass die Tätigkeit des weiteren Beteiligten
beim Landkreis X in besonderem Maße als "notarnah" anzusehen sei.
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Mit Schreiben vom 1. November 2006 zeigte der Antragsteller gegenüber
der Antragsgegnerin weitere Zeiten an, in denen er eine Notarin vertreten hatte.
Ferner beantragte er insoweit vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 13. November 2006 zurück.
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Gegen die Bescheide vom 16. Oktober und 13. November 2006 hat der
Antragsteller Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welche das Kam-
mergericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Die nach-
träglich angezeigten Vertretungszeiten seien gemäß § 6b Abs. 4 BNotO nicht
mehr zu berücksichtigen. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand sei nicht zu gewähren gewesen. Von dem für den weiteren Beteiligten
errechneten Punkteergebnis seien allerdings 0,2 Punkte in Abzug zu bringen,
da diesem ein Urkundsgeschäft zu viel zugerechnet worden sei. Im Übrigen sei
die Punkteberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Insbeson-
dere habe die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit
beim Landkreis X 8,20 Sonderpunkte gutbringen dürfen. Auch sei es nicht zu
bemängeln, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller über für Notarvertre-
tungszeiten vergebene Wertungspunkte hinaus keine weiteren Sonderpunkte
gutgeschrieben habe, auch wenn er im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit "notar-
nah" gearbeitet habe. Dem weiteren Beteiligten seien - von den Sonderpunkten
für die allerdings nicht als Anwaltstätigkeit zu qualifizierende Beschäftigung
bei dem Landkreis X abgesehen - ebenfalls keine Sonderpunkte für "notarnahe"
Anwaltstätigkeit zugebilligt worden. Auch wenn der Antragsteller unter Berück-
sichtigung der korrigierten Punkteberechnung nunmehr einen minimalen rech-
nerischen Vorsprung vor dem weiteren Beteiligten habe, werde dessen Bevor-
zugung von den Erwägungen der Antragsgegnerin in der individuellen Eig-
nungsprognose getragen.
10
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er ist
der Auffassung, er habe insbesondere auch aufgrund der Antwort der Antrags-
gegnerin auf sein Schreiben vom 30. März 2006 nicht erkennen können, dass
auch Notarvertretungen ohne Urkundstätigkeit mit Sonderpunkten honoriert
werden würden. Deshalb seien die von ihm mit Schreiben vom 1. November
2006 mitgeteilten Notarvertretungen noch mit zusätzlichen 0,41 Punkten zu be-
rücksichtigen. Weiter beanstandet er, dass dem weiteren Beteiligten 8,20 Son-
derpunkte für dessen Tätigkeit beim Landkreis X zuerkannt wurden. Er
ist der Auffassung, jedenfalls die Höhe der angerechneten Punktzahl sei unan-
gemessen. Zumindest aber hätten ihm, dem Antragsteller, ebenfalls Sonder-
punkte für eine notarnahe Anwaltstätigkeit zugebilligt werden müssen. Er habe
durch eine Einzelfallliste nachgewiesen, dass seine anwaltliche Tätigkeit durch-
schnittlich mit deutlich über 50 v.H. engen Notarbezug gehabt habe. Der An-
tragsteller meint deshalb, ihm seien zusätzliche 6,30 Sonderpunkte zuzurech-
nen. Unter Berücksichtigung der weiteren 0,41 Sonderpunkte für die mit Schrei-
ben vom 1. November 2006 vorgetragenen Notarvertretungen erhöhe sich sein
rechnerischer Vorsprung gegenüber dem weiteren Beteiligten auf 128,10 zu
121,37 Punkte. Weiterhin greift der Antragsteller den individuellen Eignungsver-
gleich der Antragsgegnerin an.
11
Die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte treten den Rechtsansich-
ten des Antragstellers entgegen. Die Antragsgegnerin nimmt überdies vorsorg-
lich eine Neuberechnung der dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten
zuzubilligenden Sonderpunkte vor. Hiernach sind dem weiteren Beteiligten
neben den 8,20 Sonderpunkten für seine Tätigkeit beim Landkreis X weitere
7,80 Sonderpunkte für "notarnahe" Anwaltstätigkeit in den Jahren 1996 bis
2000 gutzubringen. Bei dem Antragsteller berücksichtigt die Antragsgegnerin
außer den von ihm geforderten 6,30 Punkten für "notarnahe" Anwaltstätigkeit
vom 3. November 1992 bis 30. April 1996 weitere 4,80 Punkte für derartige Tä-
tigkeiten vom 1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000. Hieraus errechnet die Antragsgegne-
rin (ohne Berücksichtigung der strittigen 0,41 Punkte für Notarvertretungen) ein
Punkteverhältnis von 132,49 zu 129,17 Punkten zugunsten des Antragstellers.
Sie meint, dieser rechnerische Vorzug sei jedoch nicht ausschlaggebend. Der
Punktevorsprung beruhe allein darauf, dass dem weiteren Beteiligten seine Zeit
beim Landkreis X nicht als Anwaltstätigkeit habe zugerechnet werden
können. Dies sei unangemessen, insbesondere weil der weitere Beteiligte im
Zeitraum vom 7. September 1990 bis zum 2. Mai 2000 wesentlich stärker no-
tarbezogen tätig gewesen sei als der Antragsteller.
II.
12
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Bescheides vom 16. Oktober 2006 und zur Verpflich-
tung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die begehrte Notarstelle zu über-
tragen.
13
Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung erweist
sich auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch
die Gerichte (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom
14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtswidrig und ver-
letzt den Antragsteller in seinen Rechten.
14
1.
Mit Recht beanstandet der Antragsteller die Vergabe von Sonderpunkten
in dem angefochtenen Auswahlbescheid für "notarnahe" Rechtsanwaltstätigkei-
ten entsprechend der Maßgabe 2 f cc der Ausschreibung von Notarstellen vom
8. April 2005.
15
a) Gegen die analoge Anwendung des nach der Maßgabe 2 der Aus-
schreibung vom 8. April 2005 für die Feststellung der fachlichen Eignung von
Notarbewerbern geltenden Punktesystems auf das hier streitige Besetzungsver-
fahren bestehen keine Bedenken. Die Maßgaben setzen die im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) enthalte-
nen Vorgaben um, die nach dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004
(NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213) für das hiesige Auswahlverfahren zu beach-
ten sind.
16
b) Unzutreffend ist überdies die Rüge, dem weiteren Beteiligten hätten
für seine Tätigkeit beim Landkreis X nicht 8,2 Sonderpunkte zugebilligt werden
dürfen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03
- NJW 2003, 2752, 2753) die Vergabe von Sonderpunkten für diese Tätigkeit
als "notarnah" grundsätzlich für möglich gehalten. Auch die Anzahl der verge-
benen Punkte ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dem weiteren
Beteiligten für jeden Monat, den dieser bei dem Landratsamt beschäftigt war,
0,2 Punkte zugebilligt. Dies hält sich im Rahmen des ihr zustehenden
Beurteilungsermessens, wie insbesondere der Vergleich der nach der Maßgabe
2 d aa für Beurkundungen zu vergebenden Punke ergibt. Danach sind für jede
einzelne Urkunde, die der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf
der Bewerbungsfrist entworfen und protokolliert oder protokolliert und vollzogen
hat, 0,4 Punkte gutzuschreiben. Im Verhältnis hierzu sind 0,2 Punkte für einen
Monat "notarnaher" Tätigkeit nicht unverhältnismäßig viel. Unbeachtlich ist, ob,
wie der Antragsteller geltend macht, in anderen Bundesländern eine Tätigkeit,
wie sie der weitere Beteiligte ausgeübt hat, weniger günstig bewertet würde.
Die Landesjustizverwaltungen verfügen über einen jeweils eigenen Beurtei-
lungsspielraum.
17
c) Mit Recht verlangt der Antragsteller jedoch, dass auch ihm für "notar-
nahe" Tätigkeiten Punkte entsprechend der Maßgabe 2 f cc der Ausschreibung
vom 8. April 2005 zuzubilligen sind. Er hat, wie die Antragsgegnerin nicht be-
zweifelt, vom 3. November 1992 bis 30. April 1996 zu 70,62 v.H. als Anwalt "no-
tarnahe" Tätigkeiten ausgeübt. In der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000 be-
trug diese Quote immer noch 38,55 v.H. Da die Antragsgegnerin für die hier
noch zu treffende Auswahlentscheidung das für die Ausschreibung vom 8. April
2005 geltende Punktesystem analog heranzieht, sind dem Antragsteller ent-
sprechend der sich daran orientierenden Verwaltungspraxis der Antragsgegne-
rin für 42 Monate "notarnaher" Tätigkeit (3. November 1992 bis 30. April 1996)
jeweils 0,15 Sonderpunkte und für 48 Monate (1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000) je
0,10 Sonderpunkte (Maßgabe 2 f cc) anzurechnen. Dies ergibt insgesamt 11,10
Punkte.
18
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, mit der sie im Übrigen ihr
eigenes Bewertungssystem konterkariert, wird der Antragsteller durch die Be-
rücksichtigung dieser Sonderpunkte gegenüber dem weiteren Beteiligten nicht
unangemessen bevorzugt, weil die Anwaltstätigkeit, die zugunsten des Antrag-
stellers bereits entsprechend Maßgabe 2 b berücksichtigt wurde, doppelt ge-
wertet würde. Die nach der Maßgabe 2 b für die bloße Anwaltstätigkeit - selbst
wenn diese keinen "notarnahen" Bezug aufweist - anzurechnenden Punkte ho-
norieren lediglich die für die künftige notarielle Tätigkeit nützlichen allgemeinen
Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und ihrer organisatorischen Bewäl-
tigung, die Sicherheit des Bewerbers im Umgang mit dem rechtsuchenden Pub-
likum sowie das durch Erfahrung gewonnene Verständnis für dessen Anliegen
(vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, S. 10; Senatsbeschluss vom
22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 m.w.N.). Die für "notar-
nahe" anwaltliche Tätigkeiten entsprechend der Maßgabe 2 f cc zu vergeben-
den Sonderpunkte berücksichtigen hingegen die über diese allgemeinen Er-
kenntnisse hinausgehenden besonderen Erfahrungen, die der Bewerber bei der
Bearbeitung notarspezifischer Rechtsmaterien gewonnen hat. Da beide Maß-
gaben unterschiedliche Qualifikationen würdigen, besteht keine unzulässige
Doppelwertung, wenn dem Antragsteller neben den nach Maßgabe 2 b anzu-
rechnenden Punkten zusätzlich Sonderpunkte wegen "notarnaher" Tätigkeit
gewährt werden.
19
Allerdings ist bei einem Vergleich des Antragstellers mit dem weiteren
Beteiligten zu berücksichtigen, dass auch diesem über die für die Zeit vom
3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 zugebilligten 8,2 Sonderpunkte für
die Tätigkeit beim Landratsamt hinaus Sonderpunkte für "notarnahe" Anwaltstä-
tigkeiten zustehen. Dieser hat von Anfang 1996 bis zum 2. Mai 2000 über
50 v.H. seiner Anwaltstätigkeit in "notarnahen" Rechtsgebieten ausgeübt. Damit
stehen ihm nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin für 52 Monate je
0,15 zusätzliche Sonderpunkte, zusammen 7,80 Punkte zu. Dies ergibt insge-
samt 16,00 Punkte. Allerdings können nach der Maßgabe 2 f cc nur maximal
15 Punkte angerechnet werden.
20
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der dem Antragsteller und dem
weiteren Beteiligten zustehenden Punkte:
Antragsteller:
Zweite juristische Staatsprüfung: 6,52 x 5 =
32,60 Punkte
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt 90 x 0,25 =
Fortbildungskurse 52 Halbtage x 0,5 =
beurkundete Niederschriften
Sonderpunkte
a) Erfahrungen bei Notarvertretungen
b) für notarbezogene Anwaltstätigkeit
insgesamt
22,50 Punkte
26,00 Punkte
36,60 Punkte
3,69 Punkte
11,10 Punkte
132,49 Punkte
21
Dabei bleiben die vom Antragsteller für Erfahrungen bei Notarvertre-
tungen zusätzlich beanspruchten 0,41 Punkte wegen der mit Schreiben vom
1. November 2006 mitgeteilten Vertretungszeiten noch außer Ansatz.
Weiterer Beteiligter:
Zweite juristische Staatsprüfung: 7,13 x 5 =
35,65 Punkte
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt 116 Monate - 41 Monate (Landratsamt) = 75 x 0,25 =
Fortbildungskurse 82 Halbtage x 0,5 =
beurkundete Niederschriften
18,75 Punkte
41,00 Punkte
15,80 Punkte
Sonderpunkte
a) Erfahrungen bei Notarvertretungen
b) für notarbezogene Anwaltstätigkeit
insgesamt
1,97 Punkte
15,00 Punkte
128,17 Punkte
22
Damit ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Vorsprung des Antragstel-
lers in Höhe von 4,32 Punkten vor dem weiteren Beteiligten.
23
2.
Auf sich beruhen kann, ob dem Antragsteller für die mit Schreiben vom
1. November 2006 angeführten Zeiten, in denen er eine Notarin vertreten hat,
weitere 0,41 Punkte gutzubringen sind. Bereits sein rechnerischer Vorsprung
von 4,32 Punkten ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Punkte verschafft
ihm einen ausschlaggebenden Vorsprung vor dem weiteren Beteiligten.
24
3.
Die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen zu der individuel-
len Eignungsprognose tragen die Entscheidung, dem weiteren Beteiligten un-
geachtet seines rechnerischen Rückstandes gegenüber dem Antragsteller die
zu besetzende Notarstelle zu übertragen, nicht.
25
a) Zwar hat die Justizverwaltung zur Ausschöpfung ihres Beurteilungs-
spielraums vor der endgültigen Auswahl zusätzlich zu prüfen, ob für die jeweili-
gen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem Punktebewertungssystem
zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen
sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollstän-
dig zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 2/07 - juris Rn. 27
und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65 Rn. 15 f). Darüber
hinaus ist auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Krite-
rien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall ange-
messen gewichtet sind. Die Justizverwaltung darf jedoch, wenn sie sich grund-
sätzlich eines Punktesystems bedient, nicht ohne besonderen Grund von der
rechnerisch ermittelten Rangfolge durch einen darüber hinausgehenden Indivi-
dualvergleich der Bewerber abweichen. Denn für eine derartige anlasslose Prü-
fung fehlt es mangels brauchbarer Beurteilungskriterien an einer tragfähigen
Grundlage. Sie könnte daher im Ergebnis nur zu einer willkürlichen Abweichung
von der ermittelten Rangfolge führen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007
- NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 14).
26
b) Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen der "individuel-
len Eignungsprognose" zur Rechtfertigung des Vorrangs des weiteren Beteilig-
ten vor dem Antragsteller angestellt hat, sind gemessen an diesen Maßstäben
jedoch nicht tragfähig.
27
aa) Die individuelle Eignungsprognose in dem angefochtenen Bescheid
vom 16. Oktober 2006 rechtfertigt die Vergabe der Notarstelle an den weiteren
Beteiligten schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin darin unzutreffend
vorausgesetzt hat, beide Bewerber lägen punktemäßig praktisch gleichauf.
28
bb) Aber auch die in der Beschwerdeerwiderung enthaltene Abwägung,
der die Antragsgegnerin den - fast zutreffenden - rechnerischen Unterschied
von 3,32 Punkten zugrunde gelegt hat, trägt die Auswahlentscheidung nicht.
Zwar mögen die Ausführungen gegebenenfalls über eine entsprechende An-
wendung von § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren zuzulassen-
de Ergänzungen sein, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwä-
gungsdefizit auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ
51/06 - juris Rn. 31 m.w.N.). Jedoch enthalten sie rechtsfehlerhafte Erwägun-
gen.
29
(1) Die Antragsgegnerin meint, das rechnerische Ergebnis gebe die fach-
liche Eignung beider Bewerber nicht richtig wieder, weil der Vorsprung des An-
tragstellers allein darauf beruhe, dass dem weiteren Beteiligten für die Zeit, in
der er als Syndikus beim Landkreis X beschäftigt gewesen sei, keine Punkte
für hauptberufliche Anwaltstätigkeit zugute gekommen seien. Dieser Gesichts-
punkt ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Beurtei-
lung der fachlichen Eignung nicht sachwidrig. Vielmehr hat der weitere Beteilig-
te während dieses Abschnitts seines Werdergangs die mit der hauptberuflichen
Anwaltstätigkeit verbundenen Erfahrungen nicht oder jedenfalls nicht voll-
umfänglich sammeln können (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003
- NotZ 1/03 - NJW 2003, 2750, 2751). Diese sind aber, wovon die Antragsgeg-
nerin in ihrer Maßgabe 2 b der Ausschreibung vom 8. April 2005 selbst ausgeht,
für die fachliche Eignung eines Notarbewerbers förderlich, weil er hierdurch all-
gemeine Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatori-
scher Bewältigung gewinnt, im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum si-
cher wird sowie Verständnis für dessen Anliegen erlangt (siehe 1 c). Soweit der
Antragsteller im Vergleich zu dem weiteren Beteiligten auf längere Erfahrungen
als hauptberuflich tätiger Rechtsanwalt zurückblicken kann, hat er damit einen
ins Gewicht fallenden Eignungsvorteil erlangt, den die Antragsgegnerin nicht
über eine individuelle Eignungsprognose als unerheblich beiseite schieben darf.
30
(2) Nicht tragfähig ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, der weite-
re Beteiligte habe im Zeitraum vom 7. September 1990 bis zum 2. Mai 2000
erheblich "notarnäher" als der Antragsteller gearbeitet.
31
Für die Zeit ab dem 3. August 1992 hat dies bereits Eingang in die Be-
messung der Sonderpunkte für "notarnahe" berufliche Tätigkeit entsprechend
der Maßgabe 2 f cc gefunden. Die Antragsgegnerin rechnet pro Monat für min-
destens 30 v.H. "notarnaher" Tätigkeit 0,1 Punkte, für mindestens 50 v.H.
0,15 Punkte und für mindestens 80 v.H. 0,2 Punkte an. Dementsprechend hat
sie dem weiteren Beteiligten für 100 v.H. "notarnaher" Tätigkeit für den Zeit-
raum vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 0,2 Sonderpunkte pro
Monat und für die Folgezeit bis zum 2. Mai 2000 monatlich 0,15 Punkte für die
über der Hälfte seiner Beschäftigung liegende "notarnahe" Betätigung gutge-
bracht. Demgegenüber hat sie zugunsten des Antragstellers für dessen "notar-
nahe" Anwaltstätigkeit, die vom 3. November 1992 bis zum 30. April 1996
70,62 v.H. und vom 1. Mai 1996 bis zum 2. Mai 2000 38,55 v.H. seiner Be-
schäftigung ausmachte, monatlich nur 0,15 Punkte für den ersten Zeitraum und
0,1 Punkte für den zweiten angerechnet. Damit hat die Antragsgegnerin dem
unterschiedlich hohen Anteil "notarnaher" Tätigkeiten beider Bewerber bereits
angemessen Rechnung getragen. Da für eine vom rechnerischen Ergebnis ab-
weichende Individualprognose grundsätzlich nur insoweit Raum ist als Umstän-
de in Rede stehen, die im Punktesystem noch keine hinreichende Berücksichti-
gung gefunden haben, durfte die Antragsgegnerin den unterschiedlichen Um-
fang der "notarnahen" Berufstätigkeit nicht noch einmal in ihrem Individualver-
gleich berücksichtigen.
32
Soweit die Antragsgegnerin den Zeitraum vom 7. September 1990 bis
2. August 1992 im Rahmen des Individualvergleichs zugunsten des weiteren
Beteiligten berücksichtigt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Bewertung in-
nerhalb des von ihr angewandten Punktesystems. Sie hält die Angaben des
weiteren Beteiligten zu seiner in dieser Zeit ausgeführten "notarnahen" Tätigkeit
für nicht hinreichend konkretisiert, um die Vergabe von Sonderpunkten zu recht-
fertigen. Ist dies der Fall, kann sie diese Tätigkeit aber auch nicht im Rahmen
der Individualabwägung zugunsten des weiteren Beteiligten als ausschlagge-
benden Gesichtspunkt berücksichtigen. Die fehlende Konkretisierbarkeit wirkt
sich auch auf die Beurteilungsmöglichkeiten bei einer "freien" Eignungsprogno-
se aus. Es lässt sich auch in diesem Rahmen nicht mit der notwendigen Zuver-
lässigkeit feststellen, inwieweit die Tätigkeit des weiteren Beteiligten diesem
gegenüber dem Antragsteller einen entscheidenden Vorzug verschafft, der es
rechtfertigen würde, trotz des beträchtlichen Punktevorsprungs des Antragstel-
lers von einer besseren fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten auszuge-
hen.
33
4.
Die Sache ist zugunsten des Antragstellers zur Endentscheidung reif.
Neue entscheidungserhebliche Tatsachen sind, nachdem die streitige Beset-
zung bereits Gegenstand dreier gerichtlicher Verfahren war, nicht mehr zu er-
warten. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, die sich be-
reits umfassend und insbesondere unter Berücksichtigung der zutreffend be-
rechneten Eignungspunkte des Antragstellers und seines Mitbewerbers mit der
Sache befasst hat, im Rahmen eines erneuten Individualvergleichs noch zuläs-
sige Erwägungen wird anstellen können, die im Ergebnis ein Abweichen von
der punktemäßig ermittelten Eignungsbeurteilung beider Kandidaten rechtferti-
gen könnte.
34
Da der Senat die Antragsgegnerin zur Vergabe der begehrten Notarstelle
an den Antragsteller verpflichtet, sind dessen Anträge, die die Berücksichtigung
der mit Schreiben vom 1. November 2006 mitgeteilten Vertretungszeiten zum
Gegenstand haben, überholt und damit nicht mehr zu bescheiden.
Schlick
Kessal-Wulf
Herrmann
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2007 - Not 3/06 -