BGH Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 102/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 102/07
BESCHLUSS
vom
14. April 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter
Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
am 14. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2007 - 2 Not
2/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2006 im Justiz-Ministerial-
Blatt für Hessen (JMBl. S. 353) für den Amtsgerichtsbezirk G. -G.
eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt vier Rechtsan-
wälte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das Aus-
wahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausfüh-
rung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl.
S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323)
durchgeführt. Für den Antragsteller wurde die höchste Gesamtpunktzahl
(149,35 Punkte) ermittelt; der weitere Beteiligte nahm mit 148,30 Punk-
ten den zweiten Rang ein. Der Antragsgegner unterrichtete den Antrag-
steller mit Verfügung vom 22. Februar 2007, dass beabsichtigt sei, die
ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Der
Bewerbung des Antragstellers könne vor allem deshalb nicht entspro-
chen werden, weil er mit lediglich zwei Urkundsgeschäften über nahezu
keine praktische Erfahrung verfüge, während der weitere Beteiligte ein
ausgewogenes Verhältnis der von ihm erworbenen theoretischen und
praktischen Kenntnisse aufweise.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-
richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-
ners vom 22. Februar 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, über
seine Bewerbung auf die am 1. Juli 2006 ausgeschriebene Notarstelle
neu zu entscheiden sowie ihn zum Notar auf diese Stelle zu bestellen,
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit
der er sein Begehren zur Verpflichtung des Antragsgegners, über seine
Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als im Ergebnis
rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei
der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124,
327, 330 ff.) auf der Grundlage der Runderlasses im Wesentlichen zu-
treffend angewandt und ausgeschöpft.
1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner
zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren
fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß seines Runderlasses
vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.)
modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, Beschlüs-
se vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und
NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch vom Antragstel-
ler nicht in Zweifel gezogen, der sich gerade darauf beruft, der Antrags-
gegner hätte ihm als dem insoweit punktstärkeren Bewerber den Vorzug
geben müssen.
2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und den weiteren
Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen, aus der
sich zugleich die von ihm ermittelte Rangfolge im Verhältnis des weiteren
Beteiligten zum Antragsteller ergibt:
Bewerber
Rang
2. Staatsexamen
RA-Tätigkeit
Fortbildungen
Beurkundungen
Sonderpunkte - Fachanwalt für Familienrecht -
weiterer Beteiligter
Antragsteller
30,4
27,5
42,4
39,4
37,25
72,5
0,2
Summe
148,3
149,35
a) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des An-
tragstellers, der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass die zugunsten
des weiteren Beteiligten in Ansatz gebrachten Fortbildungsveranstaltun-
gen mehr als drei Jahre zurückliegen, trifft nicht zu. Der Antragsgegner
hat die Fortbildungskurse gemäß Abschnitt A II Nr. 3 lit. c des Runder-
lasses in seiner geänderten Fassung danach gewichtet, ob sie innerhalb
der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-
frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert
worden. Dem weiteren Beteiligten sind deshalb für 55 Fortbildungshalb-
tage (nur) je 0,5 Punkte gutgeschrieben worden, so dass er insgesamt
27,5 Punkte erreicht hat, während der Antragsteller für 91 Fortbildungs-
halbtage je 0,5 Punkte erhalten hat, hingegen für die innerhalb der letz-
ten drei Jahre absolvierten 27 Veranstaltungen je 1,0 Punkte (insgesamt
72,5 Punkte).
b) Der Punkteunterschied in diesem Bereich zwischen dem An-
tragsteller und dem weiteren Beteiligten erklärt sich mithin auch daraus,
dass die zeitnahen Fortbildungsveranstaltungen bei der Bewertung ein
stärkeres Gewicht erhalten haben. Auf diese Weise hat der Antragsgeg-
ner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden
Betrachtungsweise dem Umstand Rechnung getragen, dass das in zeit-
näheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher ab-
rufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde, und hat
zugleich angemessen berücksichtigt, dass Fortbildungsveranstaltungen,
die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben,
regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wieder-
geben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und
Lehre versetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 21/06 -
Rn. 9, bei juris abrufbar).
3. Allerdings bergen das Punktsystem und die darauf beruhende
Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala
die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer aus-
reichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung
des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in ei-
nen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist
vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber
besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Exa-
mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,
praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen
Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die
Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu
erfassen. Der Runderlass sieht daher unter A II Nr. 3 lit. e die Vergabe
von Sonderpunkten vor (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ
3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und ständig).
a) Insbesondere die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf
geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notar-
näher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom
24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn.16 ff.). Dabei genügt die
bloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht, um
der anwaltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die Qua-
lifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben wer-
den, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit
berührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilien-
recht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Se-
nat aaO).
b) Der Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass seine vor
Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) erworbene und in
das Bewerbungsverfahren eingebrachte Qualifikation als Fachanwalt für
Familienrecht nicht zu einer Vergabe von Sonderpunkten geführt hat,
während der weitere Beteiligte, der ebenfalls Fachanwalt für Familien-
recht ist, dafür drei Sonderpunkte erhalten hat. Der Antragsgegner hätte
Veranlassung gehabt, bei der Anzahl der zuzuerkennenden Sonderpunk-
te in Betracht zu ziehen, dass der weitere Beteiligte bereits seit dem Jah-
re 1997 befugt ist, die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu
führen, war jedoch nicht berechtigt, diese zusätzliche Qualifikation beim
Antragsteller gänzlich zu übergehen.
4. Darauf beruht die Auswahlentscheidung des Antraggegners in-
des ersichtlich nicht, auch wenn sich dadurch der Punkteabstand zwi-
schen den Bewerbern zugunsten des Antragstellers - nicht zwingend um
drei Punkte (Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 123/07) - ver-
größern mag. Für den Antragsgegner war es nicht tragender Grund, aus
dem Kreis der Bewerber dem weiteren Beteiligten deshalb den Vorzug zu
geben, weil dieser als Fachanwalt auf dem "notarnahen" Gebiet des Fa-
milienrechts tätig ist. Ausschlaggebend für das von ihm gewonnene Er-
gebnis, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu be-
setzen, waren vielmehr die weiteren vom Senat für die Besetzungsent-
scheidung aufgestellten Kriterien.
a) Es ist nämlich ebenso zu fragen, ob die in das Punktesystem
aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im
jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierbei ist zu prüfen,
ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-
che Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzu-
treffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maß-
geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskrite-
rien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbil-
dungsveranstaltungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht
in nennenswertem Umfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung
lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-
schen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kennt-
nisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006
- NotZ 3/06 - aaO Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei
juris abrufbar).
b) Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass in
der Person des Antragstellers Umstände gegeben sind, die es rechtferti-
gen, den weiteren Beteiligten trotz geringerer Punktzahl bei der Beset-
zungsentscheidung vorzuziehen.
(1) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas-
sungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff.) - die Bedeutung einer auf den
angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-
rufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006
- NotZ 3/06 - aaO Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier der weitere Betei-
ligte - in diesem Bereich Qualifikationen erworben, die dem Antragsteller
fehlen, müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf die-
se Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden
Rechtspflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet,
dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden
wird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K),
DNotZ 2006, 69, 70).
(2) Die Einseitigkeit der vom Antragsteller bei Vorbereitung auf den
Zweitberuf des Anwaltsnotars erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse
tritt offen zutage; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoreti-
schen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig na-
hezu völlig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. Der weitere
Beteiligte weist hingegen das erforderliche ausgewogene Verhältnis zwi-
schen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte
Notaramt auf. Seinen 27,5 Fortbildungspunkten stehen 42,4 Punkte ge-
genüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden. Dabei kommt
es nicht darauf an, wie der Antragsteller meint, ob der weitere Beteiligte
im theoretischen und im praktischen Teil etwa die gleiche Punktzahl er-
langt hat. Von Bedeutung ist allein, dass sich kein - eine einseitige Vor-
bereitung zum Ausdruck bringendes - Ungleichgewicht zwischen beiden
Bereichen zeigt. Entfallen - wie hier - von den insgesamt für theoretische
und praktische Vorbereitung erlangten 69,9 Punkten etwa 40% auf Fort-
bildungsveranstaltungen und etwa 60% auf Beurkundungstätigkeit, kann
von einem unausgewogenen Verhältnis nicht die Rede sein.
(3) Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, wie er
vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, als Einzelanwalt tätige
Bewerber seien gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt, die Sozie-
täten angehörten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den
Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübten. Solche Bewerber erhielten be-
vorzugt Gelegenheit, durch Vertretertätigkeit Beurkundungserfahrung
und damit die für den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den
Notarberuf erforderlichen Punkte zu erwerben. Sowohl der Antragsteller
als auch der weitere Beteiligte üben indes ihren Beruf nicht als Einzel-
anwälte aus, sondern sind mit Sozien verbunden, von denen wenigstens
einer zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübt. Der Antragstel-
ler macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situ-
ation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder
der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft haben könnte.
Ein Ausblenden der durch den weiteren Beteiligten als Mitbewerber er-
worbenen Beurkundungserfahrung oder ein völliger Verzicht auf notariel-
le Praxis, wie dies der Antragsteller für sich verlangt, lassen sich nicht
rechtfertigen; denn damit würde ein wesentliches Merkmal für die Eig-
nungsprognose fast vollständig entwertet (vgl. BVerfGE 110, 304, 335).
5. Indem der Antragsgegner sich nicht mit einer schematischen
Übernahme des Ergebnisses der Bewertung nach dem Punktesystem
begnügt, sondern - wie geboten - abschließend die in das Punktesystem
aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte dar-
auf überprüft hat, ob sie im vorliegenden Fall angemessen gewichtet
sind, hat er - anders als der Antragsteller meint - auch keine unzulässige
Doppelbewertung einzelner Kriterien vorgenommen. Die von Verfassung
wegen zu fordernde Kontrolle des punktmäßigen Ergebnisses geht viel-
mehr von eben diesem aus; sie ist allein darauf gerichtet, dass den die
Eignung zum Notar indizierenden Kriterien in einer "wertenden Gesamt-
schau" das im Einzelfall angemessene - im Punktesystem noch nicht
ausgeschöpfte - Gewicht zukommt (Senat, Beschluss vom 19. Septem-
ber 2007 - NotZ 76/07 - Rn. 13 f., bei juris abrufbar). Vor diesem Hinter-
grund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner entscheidend
ins Gewicht hat fallen lassen, der Antragsteller sei im Wesentlichen nur
theoretisch auf das Notaramt vorbereitet, der weitere Beteiligte hingegen
habe zwar geringere theoretische Fortbildung, aber erhebliche urkundli-
che Praxis aufzuweisen. In diesem Zusammenhang durfte der Antrags-
gegner das - grundsätzlich in Erwägung gezogene - bessere Ergebnis
des Antragstellers im zweiten Staatsexamen, das dem theoretischen Be-
reich zuzurechnen
ist, zurücktreten
lassen und auf die
längere
- spätestens seit 1997 "notarnahe" - berufspraktische anwaltliche Erfah-
rung des weiteren Beteiligten verweisen.
Schlick Kessal-Wulf Herrmann
Doyé Ebner
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2007 - 2 Not 2/07 -