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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 103/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 103/07

BESCHLUSS

vom

14. April 2008

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 73 Abs. 1

§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestim-

mung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbei-

trag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten

einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die

Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet

wurde.

BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 103/07 - OLG Frankfurt am Main

wegen Festsetzung eines Sonderbeitrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter

Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 13. Juli 2007 und der Festsetzungsbe-

schluss der Antragsgegnerin vom 5. April 2006 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außerge-

richtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 30.022,72 €.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller war Anwaltsnotar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn.

Mit Verfügung vom 24. März 2005 leitete die Präsidentin des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main gegen den Antragsteller wegen des Verdachts

zahlreicher vorsätzlich begangener Dienstvergehen ein förmliches Disziplinar-

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verfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1

BNotO) ein und sprach zugleich die vorläufige Amtsenthebung aus.

Das Disziplinarverfahren wurde nicht zu Ende geführt, da der Antrag-

steller seine Entlassung aus dem Amt beantragte, die die Präsidentin des

Oberlandesgerichts durch Verfügung vom 18. April 2005 mit Wirkung zum

30. August 2005 aussprach.

Die Landesjustizverwaltung bestellte mit Verfügung vom 13. Oktober

2005 auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Notar a.D. Dieter S. bis zum

15. Oktober 2006 als Verwalter des Notariats des Antragstellers. Die Antrags-

gegnerin bewilligte dem Verwalter im Hinblick auf den Umfang der Abwicklung

eine Vergütung von 75 € pro Stunde.

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Mit "Festsetzungsbeschluss" vom 5. April 2006 setzte die Antragsgegne-

rin auf der Grundlage von Nummer III. 3) und 4) ihrer Beitragsordnung zum

Ausgleich der dem Notariatsverwalter für den Zeitraum vom 14. Oktober 2005

bis zum 1. März 2006 zu zahlenden Vergütung einen Sonderbeitrag in Höhe

von 27.522,72 € sowie einen Ausgleichsbeitrag von 2.500 € für den durch die

Bearbeitung verursachten Geschäftsaufwand fest. Die von der Antragsgegnerin

in Bezug genommenen Bestimmungen der Beitragsordnung für das Geschäfts-

jahr 2005 lauten wie folgt:

"III. Sonderbeitrag - Schadensverursachung

3)

Ist eine Notariatsverwaltung oder Notarvertretung durch wissentliche Pflichtverletzung eines Notarkammermit- glieds verursacht, kann die Notarkammer gegen dieses Kammermitglied einen Ausgleichsbetrag festsetzen in

Höhe der dem Notarverwalter/Notarvertreter zu zahlen- den Vergütung sowie zusätzlich einen Ausgleichsbetrag von bis zu € 2.500,-- für den durch die Bearbeitung ver- ursachten Geschäftsaufwand der Notarkammer.

4) Die Sonderbeitragspflicht nach den vorstehenden Be- stimmungen wird durch das Ausscheiden des Notars aus dem Amt nicht berührt."

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Der Antragsteller hat gegen den Festsetzungsbeschluss Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zurückgewiesen

hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO) und begründet. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss der

Antragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rech-

ten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Für Nummer III. 3) und 4) der Beitragsord-

nung der Antragsgegnerin besteht keine gesetzliche Ermächtigung, soweit auch

ehemalige Kammermitglieder in Anspruch genommen werden sollen, wenn die

Notariatsverwaltung, wie hier, erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt ange-

ordnet wurde.

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1.

Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen zwar anders als

Rechtsverordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hin-

reichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2

GG weder direkt noch analog anwendbar ist. Vielmehr ist grundsätzlich die in-

haltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie

für einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Ange-

legenheiten ausreichend (BVerfGE 33, 125, 157 ff; Möstl in Erichsen/Ehlers,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005, § 19 Rn. 12; Ossenbühl, Sat-

zung, in Handbuch des Staatsrechts Band V, 3. Aufl., 2007, § 105 Rn. 39).

Allerdings bedürfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaats-

prinzip folgenden Vorbehalts des Gesetzes Satzungsbestimmungen, die Eingrif-

fe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer be-

sonderen gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Überantwortung der Rechtsset-

zungskompetenz muss der Gesetzgeber die durch Satzungsrecht möglichen

Einschränkungen besonders deutlich vorgeben, wenn Grundrechte empfindlich

beeinträchtigt werden (BVerfGE 101, 312, 323; Ossenbühl aaO Rn. 33; Tettin-

ger, Kammerrecht, S. 187). Dies gilt erst recht, wenn die Interessen Dritter be-

rührt werden, insbesondere wenn die Satzung auch für Außenstehende gelten

soll, die in dem satzungsgebenden Organ der Selbstverwaltungseinheit nicht

(mehr) repräsentiert sind und demzufolge auch nicht an der Selbstverwaltung

partizipieren (BVerfG aaO; ferner Möstl aaO Rn. 13; Ossenbühl aaO Rn. 34;

vgl. auch Papenfuß, Die personellen Grenzen der Autonomie öffentlich-recht-

licher Körperschaften, S. 179 ff).

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2.

Eine solche Ermächtigung für die Erhebung von Beiträgen in Fallgestal-

tungen wie der vorliegenden enthält die Bundesnotarordnung nicht.

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a) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die

Notarkammer ist § 73 Abs. 1 BNotO. Danach erhebt die Kammer von den Nota-

ren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach dem

Wortlaut dieser Bestimmung ("von den Notaren") dürfen Beiträge nur von den

aktuellen Mitgliedern der Notarkammer erhoben werden. Die Bundesnotarord-

nung verwendet den Begriff "Notar" nur für diesen Personenkreis. Ehemalige

Notare, deren Amt, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze oder Entlassung,

erloschen ist (§ 47 Nr. 1 und 2, § 48, § 48a BNotO), werden als "frühere Notare"

bezeichnet (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 BNotO; siehe ferner § 52 Abs. 1

Satz 1 BNotO).

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b) Allerdings gilt dies bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung

des § 73 Abs. 1 BNotO nicht uneingeschränkt. So bestehen keine Bedenken

dagegen, Beiträge, die während der Zugehörigkeit eines mittlerweile ausge-

schiedenen Notars zur Kammer fällig geworden sind, auch nach Ende der Mit-

gliedschaft einzufordern und notfalls nach § 73 Abs. 2 BNotO zwangsweise bei-

zutreiben, da der Schuldner zum Zeitpunkt des vollständigen Entstehens des

Beitragstatbestands noch Notar war. Ansonsten hätte er es - etwa bei bevor-

stehendem Erreichen der Altersgrenze - in der Hand, sich durch Zahlungsver-

zug seiner Beitragspflicht zu entziehen.

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c) Jedoch ist eine darüber hinausgehende Auslegung des § 73 Abs. 1

BNotO, nach der die Satzungen der Notarkammern eine Beitragspflicht für die

Notariatsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zu Lasten des ausgeschiede-

nen Anwaltsnotars vorsehen können, auch unter Berücksichtigung des Geset-

zeszwecks nicht möglich.

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Zu den Aufgaben, zu deren Finanzierung die Notarkammer gemäß § 73

Abs. 1 BNotO Beiträge erheben darf, gehört zwar auch die Vergütung des Nota-

riatsverwalters (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Im Gegenzug stehen der Kammer

etwaige Überschüsse aus der Notariatsverwaltung zu (§ 60 BNotO). Das be-

deutet, dass für die Aufwendungen aus Notariatsverwaltungen grundsätzlich

Beiträge erhoben werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Notari-

atsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 BNotO, die frühestens mit Wirkung des Aus-

scheidens eines Anwaltsnotars aus dem Amt und damit aus der Notarkammer

angeordnet werden kann. Hieraus folgt indessen eine Ermächtigung zum Erlass

von Beitragssatzungen, die die Festsetzung eines Sonderbeitrags zu Lasten

des vormaligen Notars vorsehen, nicht. Es wird bereits bezweifelt, ob es über-

haupt zulässig ist, einzelne Notare mit Sonderbeiträgen zu belasten (z.B. Hart-

mann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 2004, § 73 BNotO Rn. 11

m.w.N.). Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann hier auf sich beruhen. Jeden-

falls lässt sich der bloßen Aufgabenzuweisung in § 56 Abs. 2 und § 59 Abs. 1

Satz 1 BNotO i.V.m. § 73 Abs. 1 BNotO nur entnehmen, dass der Aufwand für

Notariatsverwaltungen durch Beiträge gedeckt werden kann. Dem Gesetz ist

aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass hierfür Sonderbeiträge erho-

ben werden dürfen, geschweige denn, dass dies zu Lasten von nicht mehr der

Kammer angehörenden Personen, mithin zum Nachteil Außenstehender, erfol-

gen darf. Die Billigkeitserwägung, dass es angemessen erscheint, einen Notar,

der seiner Entfernung aus dem Amt wegen vorsätzlicher Verletzung von

Dienstpflichten durch ein Entlassungsgesuch zuvor gekommen ist, für die finan-

ziellen Folgen der deshalb notwendigen Notariatsverwaltung einstehen zu las-

sen und damit nicht die Gesamtheit der Notare einer Kammer zu belasten, ge-

nügt hierfür nicht. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Damit

fehlt es an der, wie ausgeführt, notwendigen besonderen, klaren

gesetzlichen Ermächtigung zur Inanspruchnahme Dritter durch die Beitragssat-

zung der Notarkammer.

Schlick

Kessal-Wulf

Herrmann

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2007 - 2 Not 2/06 -