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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 114/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 114/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 14. April 2008 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die No-

tarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den

Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des

Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2007 - DSNot

0012/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner schrieb am 27. März 2007 im Sächsischen

Justizministerialblatt (S. 147) die aus Altersgründen zur Wiederbeset-

zung anstehende Stelle eines Notars/einer Notarin mit Amtssitz in M.

aus. Auf diese bewarben sich unter anderem die Antragstellerin, die

bereits Notarin ist und am 10. Oktober 1994 mit Amtssitz in R. be-

stellt wurde, und der weitere Beteiligte, der sich seit dem 1. Oktober

2000 als Notarassessor im sächsischen Landesdienst befindet. Der An-

tragsgegner unterrichtete die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Juni

2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weite-

ren Beteiligten zu besetzen. Er hat dies im Wesentlichen damit begrün-

det, durch die Auswahl eines Notarassessors werde einer Überalterung

der Notarassessoren vorgebeugt und ein Nachrücken junger, qualifizier-

ter Kollegen ermöglicht. Den Interessen der Notarassessoren, die aus-

nahmslos ein hohes Dienstalter aufzuweisen hätten, sei der Vorrang ge-

genüber der von der Antragstellerin angestrebten Verlegung ihres Amts-

sitzes einzuräumen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass ihre bisherige

Notarstelle im Falle ihres Freiwerdens eingezogen werde, wodurch sich

die Aussichten der Notarassessoren, nach Absolvieren ihres Anwärter-

dienstes eine Notarstelle übernehmen zu können, weiter verschlechter-

ten.

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Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf ge-

richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-

ners vom 1. Juni 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die

ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, hilfsweise über ihren Antrag

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auf Übertragung neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet

sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig; er durfte dem wei-

teren Beteiligten den Vorzug geben.

1. Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im

Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundes-

land ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als

auch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben

Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustiz-

verwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in

den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003,

470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils

m.w.N.). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht

generell der Vorrang zu. Vielmehr ist die der eigentlichen Auswahlent-

scheidung vorgelagerte Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle

durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die

Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt wer-

den soll, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich be-

stimmt und an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der

Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer ge-

ordneten Altersstruktur ausgerichtet (vgl. § 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organi-

6

sationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick

hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffäl-

ligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG

zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beach-

tung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. De-

zember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

2. Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in M. mit

dem weiteren Beteiligten als Notarassessor zu besetzen, hält sich inner-

halb dieses Beurteilungsrahmens.

a) Zutreffend hat der Antragsgegner in seine Erwägungen einbe-

zogen, dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg als Notar im

Hauptberuf ermöglicht werden muss. Es kann dahinstehen, ob der An-

tragsgegner in früheren Jahren zu viele Notarassessoren eingestellt und

damit den künftigen Bedarf an Notarstellen nicht richtig eingeschätzt hat.

Das ändert nichts daran, dass die nunmehr im Anwärterdienst befindli-

chen Notarassessoren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) stehen, aus dem sich eine Fürsor-

gepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu

enttäuschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten.

Dabei sieht das Gesetz ihre Ernennung zum Notar und die Einweisung in

eine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6

Nr. 1 BNotO) als Regel an. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassesso-

ren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer aus-

geschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie

hier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar

erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

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b) Der weitere Beteiligte hat seinen dreijährigen Anwärterdienst

- wie auch die übrigen Notarassessoren im Zuständigkeitsbereich des

Antragsgegners - bereits bei weitem überschritten. Gemäß § 4 Satz 2

BNotO ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs

bei der Organisationsentscheidung zu berücksichtigen. Diese wird insbe-

sondere durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt,

weil dadurch in der Regel das Durchschnittsalter der bereits amtierenden

Notare abgesenkt wird. Das kann aber wiederum nur gewährleistet wer-

den, wenn die Notarassessoren ihrerseits kein zu hohes Dienst- und Le-

bensalter erreichen. Auch können neue und lebensjüngere Notarasses-

soren regelmäßig nur eingestellt werden, wenn ältere durch Bestellung

zum Notar ihre Assessorenzeit beendet haben. Das hat der Antragsgeg-

ner bei seiner personalwirtschaftlich und organisationsrechtlich bestimm-

ten Entscheidung zu beachten; schon deshalb kann die Antragstellerin

nicht damit gehört werden, bei Ablauf der Bewerbungsfrist habe zwi-

schen ihr als Notarin mit 43 Jahren und dem weiteren Beteiligten als No-

tarassessoren mit 38 Jahren kein signifikanter Altersunterschied bestan-

den. Vielmehr macht das - für einen Notarassessoren - vorgerückte Le-

bensalter des weiteren Beteiligten die Bestrebungen des Antragsgegners

nachvollziehbar, durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren

im Hauptberuf einer Überalterung unter den Anwärtern vorzubeugen und

das Nachrücken jüngerer Notarassessoren zu ermöglichen.

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c) Das Anwartschaftsrecht der Notarassessoren wäre nur dann

nicht entscheidend berührt, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich

bewerbenden Notars die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wie-

der-)Besetzung frei würde. Wäre die betreffende Stelle hingegen einzu-

ziehen, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzufließen (Senatsbe-

schluss vom 7. Dezember 2006 aaO). Denn dann stünde die Stelle nicht

mehr für Notarassessoren zur Verfügung und nähme ihnen auch unter

diesem Gesichtspunkt die Perspektive, in absehbarer Zeit als Notar im

Hauptberuf bestellt zu werden; der Antragsgegner könnte ihren darauf

gerichteten berechtigten Erwartungen nicht anderweit entsprechen.

9

Die Antragstellerin hat zunächst selbst mit Nachdruck und im Ein-

klang mit dem Antragsgegner vorgetragen, in ihrem Amtsbereich bestehe

eine Überversorgung mit notariellen Dienstleistungen, was die Einzie-

hung frei werdender Stellen unabweisbar gebiete. Erst aufgrund der im

Verfahren vor dem Oberlandesgericht gewonnenen rechtlichen Erkennt-

nisse hat die Antragstellerin geltend gemacht, ihre Stelle müsse zwin-

gend wiederbesetzt werden und zur Begründung das derzeitige bereinig-

te Urkundsaufkommen von mehr als 1500 pro Jahr herangezogen. Darin

liegt nicht nur ein offener, von der Antragstellerin nicht aufgelöster Wi-

derspruch zu ihrem früheren Vorbringen, sondern auch zur gegenteiligen

Einschätzung des Antragsgegners, der zusätzlich auf den auch künftig

zu erwartenden Rückgang in den Einwohnerzahlen verweist mit der Fol-

ge, dass absehbar eine Überversorgung der rechtsuchenden Bevölke-

rung weiterhin bestehen wird.

10

d) Der Vorrang der Amtssitzverlegung, wie er von der Antragstelle-

rin für sich beansprucht wird, kann sich vor diesem Hintergrund nicht aus

einem "Vorrücksystem" ergeben, das der Antragsgegner nach seiner Ein-

lassung in dieser Form ohnehin nicht (mehr) praktiziert. Der Senat hat

ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maß-

nahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung

anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ

25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ

1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksys-

tems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber

nicht verbunden. Dieses System macht zudem aus den aufgezeigten

Gründen nur Sinn, wenn die Stelle, die durch das "Vorrücken" des amtie-

renden Notars auf eine andere Stelle frei wird, erhalten bleibt und des-

halb mit einem Notarassessor besetzt werden kann. Gerade davon kann

im gegebenen Fall nicht ausgegangen werden. Daher durfte sich der An-

tragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, für die Zu-

kunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit schützens-

wertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erwägung,

für eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den

Notarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachge-

rechte Grund, um sich an eine bisherige Übung nicht mehr zu halten (vgl.

Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2);

vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar).

11

e) Auch aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Urkunds-

aufkommen ihrer Notarstelle ergibt sich keine Reduzierung des Ent-

scheidungsspielraums des Antragsgegners auf "Null" in dem Sinne, dass

sich nur die begehrte Amtssitzverlegung als rechtmäßig darstellt. Das

versteht sich auf der Grundlage der jetzigen Ausführungen der Antrag-

stellerin, ihre Stelle müsse zur Wiederbesetzung anstehen, von selbst,

wäre aber auch unter Berücksichtigung ihres früheren Vorbringens zu

verneinen. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend,

mit ihren Einkünften sei ein Niveau erreicht, welches ihre wirtschaftliche

Existenz als Notarin bedrohe sowie ihre Unabhängigkeit gefährde und

durch eine Einkommensergänzung nach den Satzungsbestimmungen der

Ländernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen werde, zumal

aufgrund verschiedener Satzungsänderungen in jüngster Zeit das Niveau

dieser Einkommensergänzung wesentlich abgesenkt worden sei (vgl. da-

zu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - ZNotP 2008,

132, 133 f. Rn. 15 ff., juris).

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(1) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewäh-

ren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines

(bestimmten) Notaramtes. Unbeschadet dessen hat die zuständige Lan-

desjustizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellen-

vergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der be-

reits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1

Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In

diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung beim Vorliegen mehrerer

Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen.

Ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars

hängt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des

§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechts-

pflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landes-

justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein er-

heblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspiel-

raum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei

einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn

betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahl-

freiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögli-

che weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der

Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der

staatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Be-

schränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbe-

schlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom

13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar

1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).

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Daran ist trotz der Einwendungen der Antragstellerin festzuhalten.

Notare und Notarassessoren sind vor dem verfassungsrechtlichen Hin-

tergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gleichzustellen. Dem Notarassessor

ist der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf solange verschlossen,

wie er nach Ableistung des regelmäßigen Anwärterdienstes nicht zum

Notar im Hauptberuf bestellt wird. Dabei fällt die Entscheidung über den

(endgültigen) Zugang nicht schon mit seiner Einstellung als Notarasses-

sor, denn letztere ermöglicht ihm - wie auch die Antragstellerin erkennt -

lediglich die Vorbereitung auf den angestrebten Beruf und verschafft ihm

eine aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultierende An-

wartschaft, die seine spätere Bestellung unter Zuweisung einer zuvor

ausgeschriebenen Stelle absichert, nicht aber zu ersetzen vermag.

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(2) Allerdings ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Se-

nats mit den Erfordernissen des in § 4 BNotO vorgegebenen Regelungs-

ziels einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbaren, so viele

Notarstellen zu schaffen oder zu erhalten, wie gerade noch lebensfähig

sind. Vielmehr muss die Landesjustizverwaltung bei ihren Organisations-

entscheidungen auch Gleichbehandlungsgrundsätze beachten. Dies be-

deutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der No-

tarstellen darauf Bedacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Be-

rufsausübung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu ermöglichen.

Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Betei-

ligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer

Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein sol-

ches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er

nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widerstehen kann. Er muss außerdem

Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielsei-

tige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen ei-

ner geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsge-

richtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder

nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001

- NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 -

DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12,

bei juris abrufbar). Dann wäre das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unab-

hängigkeit für die Notare nicht gewährleistet, so dass die Erfüllung ihrer

Aufgabe als unabhängige und unparteiische Berater in Frage stünde.

Diese Erwägungen mögen im Einzelfall für die Entscheidung der Justiz-

verwaltung, einem Begehren auf Amtssitzwechsel zu entsprechen, aus-

schlaggebend sein.

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(3) Im Falle der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden keine

Einkommensergänzung bezieht oder bezogen hat, kann dies aber dahin-

stehen, weil dem genannten Gesichtspunkt jedenfalls kein Vorrang ge-

genüber dem vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückten Ge-

sichtspunkt eines geordneten Notarassessorenwesens einzuräumen ist

(vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO unter II 2 b) cc). Der An-

tragsgegner hat sich deshalb auch insoweit im Rahmen seines Beurtei-

lungsspielraums gehalten. Er durfte in seine Entscheidungsfindung ein-

beziehen und für ausschlaggebend erachten, dass im Falle der Einzie-

hung einer der Notarstellen in R. diese Stelle nicht mehr einem No-

tarassessor hätte zugewiesen werden können, so dass eine geordnete

Altersstruktur unter den amtierenden Notaren mit einem ausgewogenes

Verhältnis zwischen dienstjüngeren und dienstälteren Amtsinhabern

ebenso wenig sichergestellt wäre wie ein funktionierendes Notarassesso-

rensystem unter Einhaltung der regelmäßigen dreijährigen Anwärterzeit.

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Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die Notaras-

sessoren seien während ihres Anwärterdienstes durch eine angemesse-

ne Besoldung, die sogar oberhalb der von den amtierenden Notaren zu

beanspruchenden Einkommensergänzung liege, wirtschaftlich abgesi-

chert. Denn dadurch wird weder das Anwartschaftsrecht des weiteren

Beteiligten berührt, in überschaubarer Zeit zum hauptberuflichen Notar

bestellt zu werden, noch kann dieser Umstand Auswirkungen auf die vom

Antragsgegner angestrebte geordnete Altersstruktur bei den Notaren und

Notarassessoren haben. Diese kann erst durch entsprechende Bestel-

lung der Notarassessoren zu Notaren erreicht werden, nicht hingegen

durch ihr Belassen „im Wartestand“, um zunächst einer amtierenden No-

tarin den Wechsel auf eine möglicherweise auskömmlichere Stelle zu

ermöglichen unter Fortfall der bisher von ihr besetzten Stelle.

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f) Auch im Übrigen kann die Antragstellerin aus dem Beschluss

des Senats vom 14. Juli 2003 (aaO) nichts zu ihrem Vorteil herleiten.

(1) Der Senat hat die dort zu überprüfende Besetzungsentschei-

dung der sächsischen Landesjustizverwaltung, die zugunsten der Notar-

assessoren ausgefallen war, nicht beanstandet, dennoch aber bezwei-

felt, ob es in Zukunft rechtlichen Maßstäben entsprechen werde, bei

Konkurrenzen zwischen bereits amtierenden Notaren und erst zu bestel-

lenden Notarassessoren um eine ausgeschriebene Stelle ohne weitere

Vorgaben "von Fall zu Fall" zu entscheiden. Der Antragsgegner werde

- so der Senat - künftig seiner Pflicht, den ihm zustehenden Entschei-

dungsspielraum sachgerecht auszuüben, nur genügen können, wenn er

Vorkehrungen treffe, um durch geeignete strukturelle Maßnahmen im

Rahmen des Möglichen einen Ausgleich zwischen dem Interesse der am-

tierenden Notare an Notarstellen, die eine wirtschaftliche Unabhängigkeit

ihrer Amtsinhaber gewährleisten, und dem Interesse der Notarassesso-

ren, in angemessener Zeit zu Notaren bestellt zu werden, zu schaffen.

Dem könne er durch einzelfallbezogene Entscheidungen allein nicht

(mehr) gerecht werden. Es bedürfe vielmehr einer längerfristigen mög-

lichst konkreten Planung, wie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situa-

tion der Notarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur

bei Notaren und Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines

funktionstüchtigen Notariats sichernden Nachwuchskräften das Erforder-

nis einer allmählichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt

werden solle (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO).

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(2) Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner, wie seinem Beset-

zungsvermerk vom 31. Mai 2007 zu entnehmen ist, mittlerweile Rech-

nung getragen. Er hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, bei der

Besetzung ausgeschriebener Stellen den Notarassessoren den Vorrang

zu geben, um ihnen eine akzeptable berufliche Perspektive zu bieten und

die Attraktivität des Anwärterdienstes für qualifizierten Nachwuchs zu er-

halten. Um auch den Bedürfnissen und Anliegen der bereits amtierenden

Notare Rechnung zu tragen, hat er andererseits seit dem Jahre 2002 frei

werdende Notarstellen konsequent eingezogen, um den bestehenden

Stellenüberhang abzubauen; davon waren in den vergangenen Jahren 21

von 22 vakanten Stellen betroffen, unter anderem auch eine im Amtsbe-

reich der Antragstellerin liegende Stelle in Großenhain. Zum Zeitpunkt

der von der Antragstellerin angegriffenen Besetzungsentscheidung wa-

ren im Freistaat Sachsen, wie der Antragsgegner an anderer Stelle vor-

getragen hat, insgesamt 156 Notare im Hauptberuf tätig, deren Zahl

- unter Beibehaltung der Einziehungspraxis - auf 130 zurückgeführt wer-

den soll.

20

(3) Jede eingezogene Stelle hat aber notwendig eine Verlängerung

der Anwärterzeit der Notarassessoren, die sämtlich die regelmäßige As-

sessorenzeit von drei Jahren deutlich überschritten haben, zur Folge,

denn sie steht für eine Wiederbesetzung nicht zur Verfügung. Daher

schreibt der Antragsgegner - und nur insoweit handelt er noch einzelfall-

bezogen - frei werdende Notarstellen dann neu aus, anstatt sie einzuzie-

hen, wenn die Struktur des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks - unter Be-

rücksichtigung der Belange der dort amtierenden Notare - dies aus sei-

ner Sicht (noch) erlaubt. Von dieser Möglichkeit macht der Antragsgeg-

ner zurückhaltend Gebrauch und stellt korrespondierend dazu nur weni-

ge neue Notarassessoren ein; in den sieben Jahren vor der streitbefan-

genen Besetzungsentscheidung waren es lediglich zwei Anwärter, so

dass es derzeit im Freistaat Sachsen überhaupt nur sechs Notarassesso-

ren gibt, den weiteren Beteiligten und einen aus Bayern abgeordneten

Notarassessor bereits eingeschlossen. Diese Vorgehensweise liegt in-

nerhalb seines personalwirtschaftlichen und organisationsrechtlichen

Entscheidungsspielraums und ist von der Antragstellerin hinzunehmen.

21

g) Schließlich steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners

nicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen. Es war dabei nicht ent-

scheidend auf den Gesichtspunkt der größeren Berufserfahrung der An-

tragstellerin abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notaras-

sessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen

lassen und dem Notarassessor damit jede Chance auf eine Bestellung

als Notar im Hauptberuf nehmen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003

aaO). Allein aus der bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits mehr als

12 Jahre währenden Tätigkeit der Antragstellerin als Notarin im Hauptbe-

ruf kann daher keine gegenüber dem weiteren Beteiligten hervorragende

Qualifikation abgeleitet werden. Der Antragsgegner vermochte auch

sonst keine auffälligen und somit keine erheblichen Eignungsunterschie-

de festzustellen. Dabei hat er die von der Antragstellerin vorgebrachten

Umstände vollständig berücksichtigt und gewichtet, insbesondere den

von ihr abgeleisteten Anwärterdienst und ihre Tätigkeit als Geschäftsfüh-

rerin der Ländernotarkammer. Das lässt Beurteilungsfehler nicht erken-

nen. Der Antragsgegner brauchte, worauf bereits das Oberlandesgericht

zutreffend hingewiesen hat, den Schwerpunkt auch nicht auf einen Ver-

gleich der Hochschulabschluss- und Diplomnoten (Antragstellerin) mit

den in beiden Staatsexamina erzielten Ergebnissen (weiterer Beteiligter)

zu legen, da sich die Ausbildungs- und Benotungssysteme in der frühe-

ren DDR und der Bundesrepublik erheblich unterscheiden und daher ei-

nem unmittelbaren Vergleich nicht zugänglich sind.

Schlick Kessal-Wulf Herrmann

Doyé Ebner

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2007 - DSNot 12/07 -