Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 118/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 118/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 14. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer ge- ordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines No- tarbewerbers.

b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.

BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - Kammergericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar

Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom

14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren

entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 50.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005

(ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit

Zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei

Notarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungs-

ordnung der DDR. Das Auswahlverfahren richtete sich gemäß Abschnitt III

Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare

4

(AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der

Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben.

Nach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie

die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem im Einzelnen aufgeglie-

derten Punktesystem berücksichtigt.

Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er

hatte Anfang 1982 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote

"ausreichend" abgelegt. Seither ist er als Rechtsanwalt tätig.

Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-

steller mit, sie beabsichtige, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen.

In der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen

Staatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 63. Platz ein. Die auf

den Rangstellen 1 bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65

(1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-

lers sei mit 115,30 Punkten zu bewerten.

5

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung

beantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe seine fachliche

Eignung bei der Punktevergabe unzutreffend beurteilt. Weiterhin hat er gerügt,

die Antragsgegnerin hätte die Notarstellen für jeden einzelnen der zwölf Berliner

Amtsgerichtsbezirke getrennt ausschreiben müssen. Dies folge aus dem Ge-

setz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Ge-

richtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. Berlin S. 463), durch das die Ber-

liner Amtgerichte verwaltungsmäßig verselbständigt worden seien. Im Bezirk

des Amtsgerichts X, in dem er seine Kanzlei unterhalte, bestehe ein Bedarf an

der Einrichtung neuer Notarstellen. Bei insgesamt 37 zu besetzenden Notarstel-

len entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk rechnerisch drei. Da sich außer ihm

lediglich ein weiterer Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts X be-

worben habe, sei eine der Stellen an ihn zu vergeben.

6

Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe die fachliche Eignung des Antrag-

stellers zutreffend beurteilt. Soweit er geltend mache, die Notarstellen hätten

nach Amtsgerichtsbezirken getrennt ausgeschrieben werden müssen, sei kein

subjektives Recht des Antragstellers betroffen. Ob und in welcher Form die An-

tragsgegnerin Notarstellen ausschreibe, unterliege ihrem allein den objektiven

Interessen der Rechtspflege dienenden Organisationsermessen.

7

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-

ren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung einer der ausge-

schriebenen Notarstellen - weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu

der seiner Auffassung nach erforderlichen nach Amtsgerichtsbezirken getrenn-

ten Ausschreibung der Notarstellen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Gemäß § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl

unter mehreren geeigneten Bewerbern um ein Notaramt nach der persönlichen

und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung

abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf

gezeigten Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der

Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers und bei

seiner Einordnung in die Rangfolge der Bewerber auf die für Berlin einheitlich

ausgeschriebenen Notarstellen entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen

sind. Der Antragsteller erhebt in der Beschwerdeinstanz insoweit auch keine

Rügen mehr.

10

2.

Der Antragsteller ist durch die getroffene Auswahlentscheidung entgegen

seiner Ansicht auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 111 Abs. 1

Satz 2 BNotO), weil die zugrunde liegende Ausschreibung nicht, wie er es für

geboten hält, nach Amtsgerichtsbezirken getrennt, sondern einheitlich für Berlin

erfolgte.

11

a) Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich gemäß § 4 BNotO an

den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis

nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen

Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs

zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht

der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehler-

frei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine No-

tarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu,

die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie

dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vor-

sorgenden Rechtspflege (z.B. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ

24/02 - NJW 2003, 2458, 2459; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 -

NJW-RR 1998, 849, 850 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW

1996, 123, 124). In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch

nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur

Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluss vom

31. März 2003 aaO; siehe auch BVerfGE 80, 257, 263). Bei der Bestimmung

der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen (§ 4 BNotO)

handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Inte-

ressen dienenden Organisationsgewalt (Senat BGHZ 165, 146, 149; Senatsbe-

schluss vom 31. März 2003 aaO).

12

b) Gleiches gilt für die Entscheidung der Justizverwaltung, ob sie von der

durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, in

Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar - abweichend von Satz 1

der Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht - ei-

nen bestimmten Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuwei-

sen. Hierdurch erhält die Justizverwaltung die rechtliche Handhabe, bei Bedarf

auf eine den Rechtspflegeerfordernissen entsprechende Verteilung der Notare

auf das Stadtgebiet hinzuwirken (Schippel/Bracker/Püls, Bundesnotarordnung,

8. Aufl., 2006, § 10 Rn. 3). § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient damit ebenfalls aus-

schließlich den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber

den subjektiven Interessen eines potentiellen Notarbewerbers (Senatsbe-

schluss vom 3. November 2003 - NotZ 10/03 - NJW-RR 2004, 274; Püls aaO).

Dementsprechend besteht kein Anspruch eines Notarbewerbers auf Beschrän-

kung einer Ausschreibung auf einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbe-

zirk (Püls aaO).

13

c) Hieraus folgt nicht nur, dass eine Leistungsklage auf Vornahme oder

Unterlassung einer Ausschreibung oder ihrer Beschränkung auf einen Stadtteil

oder Amtsgerichtsbezirk grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Senat aaO). Vielmehr

kann sich ein unterlegener Notarbewerber auch im Rahmen der Anfechtung der

Auswahlentscheidung nicht auf die - tatsächliche oder vermeintliche - Verlet-

zung der allein dem objektiven Interesse dienenden §§ 4, 10 Abs. 1 Satz 2

BNotO bei der Ausschreibung stützen.

14

3.

Dessen ungeachtet ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin

das ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO zustehende Ermessen fehlerhaft ausge-

übt hat, indem sie von einer nach Amtsgerichtsbezirken getrennten Ausschrei-

bung der Notarstellen abgesehen hat. Die von dem Antragsteller in diesem Zu-

sammenhang hervorgehobene verwaltungsmäßige Verselbständigung der Ber-

liner Amtsgerichte steht in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen der

den Notaren obliegenden geordneten vorsorgenden Rechtspflege.

Schlick

Kessal-Wulf

Herrmann

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 1 und 2/07 -