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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 120/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 120/07

BESCHLUSS

vom

14. April 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter

Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner

am 14. April 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 5/07 - wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nord-

rhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) für den Amtsge-

richtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei wei-

teren Rechtsanwälten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be-

warben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17

der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegen-

heiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69)

in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256;

im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die weiteren Beteiligten wurden

Gesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und

203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern

die sechste Rangstelle einnahm, wurde mit Verfügung vom 1. Februar

2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Ge-

samtpunktzahl von 197,55 nicht entsprochen werden könne.

2

Dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit

dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 15. April

2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hat

das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine so-

fortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei.

Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerber-

auswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.)

auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausge-

schöpft.

4

1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner

zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren

fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen

Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarin-

nen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfas-

sungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE

110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit-

telt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007,

234, 235 f. Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 -, jeweils zur AV-

Not 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f.

Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver-

gleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller

grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen.

5

2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und die weiteren

Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf

dieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten

die ersten drei Stellen einnehmen:

Bewerber

Antragsteller RA K.

RA S.

RA Dr. L

RA St.

Rang

2

2. Staatsexamen

41,75

54,25

36,55

RA-Tätigkeit

Fortbildungen

Beurkundungen

Sonderpunkte

60

5,8

3

52,50

28,50

4

51,35

60

Summe

197,55

204,25

203,55

203

201,35

6

3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der

fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen aller-

dings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht

immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachli-

chen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder un-

zutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt

wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jewei-

ligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste

Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische

Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte-

system keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichti-

gen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend

und vollständig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ

3/06 - aaO S 394 Rn. 15 und ständig). Die AVNot 2004 sehen folgerichtig

unter § 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die für im

Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer-

kannt werden können. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner unter

anderem zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2 Gebrauch gemacht.

Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. Er kann

weiter nicht geltend machen, der Antragsgegner hätte an ihn mehr als

die tatsächlich zuerkannten Sonderpunkte vergeben müssen.

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4. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe

mit der Vergabe von lediglich 5,8 Sonderpunkten seine umfassende und

langjährige Tätigkeit als Notarvertreter und Notariatsverwalter und die

daraus folgende besondere notarspezifische Qualifikation nicht ange-

messen erfasst. Das wirkt sich im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten

zu 1 und zu 3 schon deshalb nicht aus, weil nach § 17 Abs. 2 Nr. 6

Satz 2 lit. d) AVNot 2004 die Erfahrungen als Notarvertreter und Notari-

atsverwalter regelmäßig nur mit bis zu 10 Punkten Berücksichtigung fin-

den können und im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich ist, was ei-

ne Abweichung davon rechtfertigen könnte. Eine Zuerkennung von

10 Sonderpunkten an den Antragsteller unterstellt, hätte er insgesamt

201,75 Punkte erlangt. Damit würde er hinter dem weiteren Beteiligten

zu 1, der auch ohne Sonderpunkte eine Punktzahl von 204,25 erreicht

hat, und dem weiteren Beteiligten zu 3, dessen zwei Sonderpunkten für

wissenschaftliche Assistententätigkeit der Antragsteller nicht entgegen-

tritt, die dritte Rangstelle einnehmen. Es kann somit von vornherein nur

auf einen Vergleich mit dem weiteren Beteiligten zu 2 ankommen.

8

a) Dieser hat für die Vorbereitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5

AVNot 2004 auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars 186,55 Punkte erzielt,

die sich um vier Sonderpunkte für seine zusätzliche Qualifikation als

Fachanwalt auf dem "notarnahen" Gebiet des Steuerrechts auf 190,55

erhöhen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der An-

tragsteller weitere sechs Sonderpunkte für benotete Leistungsnachweise

vergeben. Dadurch verringert sich der Punkteabstand - unter der Vor-

aussetzung, dass dem Antragsteller überhaupt 10 Sonderpunkte zuzubil-

ligen wären - auf 5,2 Punkte.

9

(1) Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Rah-

men der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an ei-

nem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er-

teilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunk-

ten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich für

nicht zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom 25. November 1996

- NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997

- NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE

110, 304) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 -

DNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP

2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Das Bundes-

verfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen mit

Blick auf die anzustrebende, über Benotungen zu erreichende objekti-

vierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Beno-

tungen können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma-

chen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder-

punkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334).

10

(2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006

(NotZ 15/06 -, ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von fünf Son-

derpunkten für drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zurückliegen-

de - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts,

des Familien- und Erbrechts und des Grundstücksrechts nicht beanstan-

det. Der weitere Beteiligte zu 2 hat vergleichbare Leistungen erbracht,

dabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils fünfstündige Klausuren be-

ziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher

Thematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge-

sellschaftsrechts, des Grundstücksrechts und des Familien- und Erb-

rechts entstammen; drei dieser Klausuren sind überdurchschnittlich be-

wertet worden. Das rechtfertigt die für diese notarspezifische Vorberei-

tungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeit-

lichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg-

ner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht überschritten (vgl. ferner

Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 125/07 - unter II 3 a (2).

11

b) Der verbleibende Punkteunterschied von 5,2 wird dadurch aus-

geglichen, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei nochmals vier Son-

derpunkte für Vortragstätigkeit und drei Sonderpunkte für wissenschaftli-

che Veröffentlichungen an den weiteren Beteiligten zu 2 vergeben hat.

Der Antragsteller, der in seiner Beschwerdebegründung insoweit auf die

Ausführungen in seiner Antragsschrift verweist, hat in letzterer vorge-

bracht, Art und Umfang der Dozententätigkeit sowie die Anzahl der wis-

senschaftlichen Veröffentlichungen seien ihm nicht bekannt. Er könne

daher nicht beurteilen, ob die Sonderpunkte "ermessensfehlerfrei" ver-

geben worden seien. Dem Antragsteller ist daraufhin mitgeteilt worden,

er könne die Bewerbungsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Ober-

landesgerichts einsehen. Zugleich sind ihm der Besetzungsvermerk des

Antragsgegners vom 29. Januar 2007 und die Punktzahlermittlungsbö-

gen der Mitbewerber in Ablichtung übersandt worden. In seinem Beset-

zungsvermerk begründet der Antragsgegner auf mehr als drei Seiten um-

fassend und erschöpfend die Vergabe von drei Sonderpunkten für Veröf-

fentlichungen zu notarspezifischen Themen (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2

lit. g) AVNot 2004) und vier Sonderpunkten für Vortragstätigkeiten im

Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. f)

AVNot 2004) an den weiteren Beteiligten zu 2. Die von diesem gehalte-

nen Vorträge sind im Einzelnen aufgeführt, insbesondere ist angegeben,

welchen Inhalt diese hatten und für welche beruflichen Organisationen

der weitere Beteiligte zu 2 seine Dozententätigkeit ausgeübt hat. Auch

die von ihm veröffentlichten Aufsätze sind dem Besetzungsvermerk mit

ihrer Thematik zu entnehmen. Beurteilungsfehler des Antragsgegners

lassen sich dabei nicht erkennen; sie werden auch vom Antragsteller

- trotz der ihm eröffneten Erkenntnismöglichkeiten - nicht aufgezeigt.

12

5. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers in seiner Be-

schwerdebegründung, der Antragsgegner hätte ihm schon für die Zeit ab

1. März 2003 - also für weitere sieben Monate - Sonderpunkte nach § 17

Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. d AVNot 2004 für die aus der Notarvertretung ge-

wonnenen Erfahrungen zubilligen müssen, ohne sich gegen die vom An-

tragsgegner insoweit in Ansatz gebrachten 0,2 Sonderpunkte pro be-

rücksichtigungsfähigen Monat zu wenden, vermag der Beschwerde nicht

zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Falle stünden ihm weitere 1,4 Son-

derpunkte zu. Mit der dadurch erreichten Gesamtpunktzahl von 198,95

(197,55 zzgl. 1,4) würde er aber immer noch nicht nur hinter dem weite-

ren Beteiligten zu 2, sondern auch noch hinter dem Mitbewerber St.

(201,35 Punkte) zurückstehen, bei dem sich die Frage nach Son-

derpunkten nicht stellt, da ihm der Antragsgegner solche nicht zuerkannt

hat.

Schlick Kessal-Wulf Herrmann

Doyé Ebner

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 5/07 -