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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 485/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 485/06
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt
dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom
5. März 2008.
Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß
§ 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaub-
haftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist
(vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545),
liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit
von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie
hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren
zu entziehen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt