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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 485/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/06

BESCHLUSS

vom

16. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt

dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom

5. März 2008.

Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß

§ 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaub-

haftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist

(vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545),

liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit

von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie

hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren

zu entziehen.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Cierniak

Schmitt