BGH Beschluss vom 17.04.2008 – VI ZR 147/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 147/06
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Greiner als Vorsitzenden, die Richter Well-
ner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter Be-
rücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 - NZA 1995, 1222 f.
und BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - NJW
2001, 2161) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die späte
Zustellung und die möglicherweise verspätete Absetzung der Ur-
teilsgründe die Möglichkeit des Klägers verkürzt worden ist, die
Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend zu begründen.
Die gegebene Begründung lässt einen Zulassungsgrund nicht er-
kennen. Dass das Gericht entscheidungserheblichen Parteivortrag
des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat die Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht gerügt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 1996 - 1 BvR
55/96 - NJW 1996, 3203). Insbesondere zeigt die Nichtzulas-
sungsbeschwerde keinen übergangenen konkreten Sachvortrag
des Klägers auf, dass noch Saatgut der Sorte "Farino" vorhanden
war, welches einer Untersuchung durch einen Sachverständigen
auf den behaupteten Mangel zugänglich gewesen wäre. Ein An-
scheinsbeweis zugunsten des Klägers kommt insoweit - entgegen
der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht in Be-
tracht, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Von ei-
ner näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die
Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 52.375,81 €
Greiner Wellner Pauge
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -