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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – VI ZR 147/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 147/06

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Greiner als Vorsitzenden, die Richter Well-

ner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter Be-

rücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfG, Be-

schluss vom 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 - NZA 1995, 1222 f.

und BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - NJW

2001, 2161) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die späte

Zustellung und die möglicherweise verspätete Absetzung der Ur-

teilsgründe die Möglichkeit des Klägers verkürzt worden ist, die

Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend zu begründen.

Die gegebene Begründung lässt einen Zulassungsgrund nicht er-

kennen. Dass das Gericht entscheidungserheblichen Parteivortrag

des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat die Nichtzu-

lassungsbeschwerde nicht gerügt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss

der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 1996 - 1 BvR

55/96 - NJW 1996, 3203). Insbesondere zeigt die Nichtzulas-

sungsbeschwerde keinen übergangenen konkreten Sachvortrag

des Klägers auf, dass noch Saatgut der Sorte "Farino" vorhanden

war, welches einer Untersuchung durch einen Sachverständigen

auf den behaupteten Mangel zugänglich gewesen wäre. Ein An-

scheinsbeweis zugunsten des Klägers kommt insoweit - entgegen

der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht in Be-

tracht, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Von ei-

ner näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die

Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 52.375,81 €

Greiner Wellner Pauge

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -