BGH Beschluss vom 18.04.2008 – AnwZ (B) 85/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 85/07
BESCHLUSS
vom
18. April 2008
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abwicklungsbeschlüssen u.a.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 18. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt vom 15. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
193.782,94 €.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des Landgerichts
D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-
mögensverfalls, ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an
und bestellte mit Beschluss vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 3 zur
Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers. Die inzwischen zuständige Rechts-
anwaltskammer des Landes S. (Antragsgegnerin zu 2) verlänger-
te die Bestellung der Antragsgegnerin zu 3 als Abwicklerin bis zum 31. März
2001. Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August
2000 als unbegründet zurück. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde
des Antragstellers hob der Senat durch Beschluss vom 22. Oktober 2001
- AnwZ (B) 55/00 - die Widerrufsverfügung und den sie bestätigenden Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs auf. Ein erneuter Widerruf der Zulassung
durch Verfügung der Antragsgegnerin zu 2 vom 6. Juni 2003 ist rechtskräftig
geworden (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner beim Anwaltsgerichtshof
Klage eingereicht und beantragt festzustellen, dass die Abwicklungsbeschlüsse
der Antragsgegner zu 1 und 2 aus Juli und Dezember 2000 und die Vollziehung
und Durchführung des Bestellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin zu 3
rechtswidrig seien, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner den Vollzie-
hungsschaden aus der Vollziehung der Abwicklungsbeschlüsse zu ersetzen
hätten und dass der Vollziehungsschaden 1.223.321,00 € und weitere
714.508,42 € betrage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche
Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-
tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
II.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223
BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesge-
richtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat, die Zu-
lassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserhebli-
chen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der An-
waltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgespro-
chen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden.
Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Be-
tracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine
solche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.
Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 AGH 11/07 -