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BGH Beschluss vom 18.04.2008 – NotZ 122/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2008

in dem Verfahren

NotZ 122/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 4, § 6 Abs. 3

Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu

besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewer-

bern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR

vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG

bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders

qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hin-

sichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der

Vorzug gebühren.

BGH, Beschluss vom 18. April 2008 - NotZ 122/07 - Kammergericht

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar

Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom

14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren

entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 50.000 €

Gründe:

I.

1

Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005

(ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit

Zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei

Notarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungs-

ordnung der DDR (im Folgenden: Diplom-Juristen). Das Auswahlverfahren rich-

tete sich gemäß Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angele-

genheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl.

S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben.

2

Nach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie

die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berück-

sichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-

ßenden Staatsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren

(= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen

Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal

30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-

bildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchs-

tens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8

DONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgeschäfte - außer Nieder-

schriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Be-

glaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung

oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten

Schlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die

Übertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-

chen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschrit-

ten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-

scheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-

sche Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in

Betracht für Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-

buchstabe aa, bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Ge-

schäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-

institut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und für "sonstige Tätigkeiten,

Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifi-

zieren" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte).

3

4

Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er

hatte Anfang 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "be-

friedigend" (6,71 Punkte) abgelegt. Seit April 1995 ist er als Rechtsanwalt tätig.

Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-

steller mit, sie beabsichtige die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen.

In der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staats-

examen zu vergebenden Stellen nehme er den 40. Platz ein. Die auf den Rang-

stellen eins bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65

(1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-

lers sei mit 139,49 Punkten zu bewerten.

5

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung

beantragt. Er hat geltend gemacht, die gesonderte Ausweisung eines Kontin-

gents von drei Stellen für Bewerber mit einem DDR-Diplomabschluss, bei dem

Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen keine Berücksichtigung

finden könnten, widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2

GG). Weiterhin sei Nummer 2 f cc der Maßgaben zu unbestimmt. Ferner hat

der Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin habe mehrere Tätigkeiten,

die er während Notarvertretungen und im Zusammenhang mit der Vorbereitung

notarieller Kaufverträge ausgeübt habe, nicht beziehungsweise nicht angemes-

sen berücksichtigt.

6

Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei be-

rechtigt gewesen, drei Stellen allein zur Besetzung mit Diplom-Juristen vorzu-

sehen, da der Ausschluss dieses Personenkreises vom Anwaltsnotariat nach

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sei.

Da der Diplomabschluss nach DDR-Recht und das Zweite juristische Staats-

examen nicht miteinander vergleichbar seien, sei ein getrenntes Auswahlverfah-

ren notwendig. Die Formulierung "sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kennt-

nisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren" in Nummer 2

Buchstabe f cc der Ausschreibung sei hinreichend bestimmt. Besondere notar-

spezifische Qualifikationen könnten auf vielfältige Art und Weise erworben wer-

den. Die Antragsgegnerin habe deshalb die Voraussetzungen, unter denen

Sonderpunkte angerechnet werden könnten, in der Ausschreibung generalisie-

rend umschreiben dürfen. Überdies habe der Antragsteller nicht dargelegt, wel-

che tatsächlich erbrachten Leistungen er aufgrund der vermeintlichen Unbe-

stimmtheit nicht in das Bewerbungsverfahren eingebracht habe. Schließlich hat

das Kammergericht auch keine Fehler bei der Anrechnung bestimmter Tätigkei-

ten des Antragstellers feststellen können.

7

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-

ren - Neubescheidung mit dem Ziel der Übertragung einer der ausgeschriebe-

nen Notarstellen - weiter. Hilfsweise beantragt er, nachdem die Antragsgegne-

rin einige der ausgeschriebenen Stellen besetzt hat, die Feststellung der

Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. März 2007 und der Vergabe einer der

Notarstellen an den im Kontingent der Diplom-Juristen erstplatzierten Bewerber.

II.

8

9

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet.

Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich unter Berücksichtigung

ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senats-

beschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 -

NJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtmäßig, so dass Haupt- und Hilfsan-

trag unbegründet sind.

10

1.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei der Aus-

wahl der Bewerber um die ausgeschriebenen Notarstellen nach einem Punkte-

system verfahren ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein solches

System auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungs-

gerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff) und vom 8. Oktober 2004

(2. Kammer des Ersten Senats - NJW 2005, 50 f) nicht zu beanstanden ist

(z.B.: Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f,

Rn. 13 zu A II AVNot Hessen in der Fassung vom 10. April 2004, JMBl. S. 323;

Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131,

Rn. 9 zu § 17 AVNot Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 4. November

2004, JMBl. S. 256 und Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 -

ZNotP 2007, 109, 110 f, Rn. 9 zu § 6 AVNot Schleswig-Holstein in der Fassung

vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75). Danach ist bei der Auswahlentscheidung

eine Bewertung der Bewerber erforderlich, bei der auch die von ihnen bei der

Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-

retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichti-

gen sind und bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-

genständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis

und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemei-

ne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-

ßen müssen. Diesen Vorgaben kann durch eine entsprechende Gewichtung der

einzelnen Kriterien auch in einem Punktesystem Rechnung getragen werden.

11

Die von der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren aufgestellten

Maßgaben zur punktemäßigen Ermittlung der fachlichen Eignung genügen auch

inhaltlich diesen Anforderungen. Die Gewichtung der anwaltlichen Praxis und

des Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung

entspricht im Wesentlichen § 17 AVNot NRW, wobei nach Maßgabe 2 d aa

- unbedenklich - die ersten 100 Urkundsgeschäfte, die innerhalb der letzten drei

Jahre während einer längeren Notarvertretung oder Notariatsverwaltung aufge-

nommen wurden, mit 0,4 Punkten (so auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 der

AVNot Niedersachsen in der Fassung vom 17. Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52)

statt mit 0,2 Punkten (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW) zu veranschlagen sind.

12

13

Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine Rügen.

2.

Im Ansatz zu Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, dass die

Landesjustizverwaltung nicht einen Teil ausgeschriebener Notarstellen ein-

schränkungslos Bewerbern vorbehalten darf, die nicht über das Zweite juristi-

sche Staatsexamen, sondern über einen juristischen Diplomabschluss nach der

Prüfungsordnung der DDR verfügen. Dies widerspräche dem Prinzip der Beste-

nauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und dem Grundrecht der Bewerber mit Zweitem

juristischen Staatsexamen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedoch ist ein Verstoß hier-

gegen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im vorliegenden

Sachverhalt nicht festzustellen.

14

a) Die Antragsgegnerin war nicht daran gehindert, bei der Ausschreibung

und der Vergabe einiger der zu vergebenden Notarstellen Bewerbern aus dem

Kreis der Diplom-Juristen einen grundsätzlichen Vorrang einzuräumen.

15

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Septem-

ber 2001 (2. Kammer des Ersten Senats NJW-RR 2002, 492) ist es von Verfas-

sungs wegen geboten, auch diesem Personenkreis den Zugang zum Anwalts-

notariat in Berlin zu gewähren. Der Gesetzgeber hat bei der Übernahme der

Diplom-Juristen in juristische Berufe die Gleichstellung mittels gesetzlicher Fik-

tionen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat keine ausreichend gewichti-

gen Gründe dafür feststellen können, den Diplom-Juristen hiervon abweichend

das Anwaltsnotariat in Berlin zu verschließen, nachdem ihnen das Nur-Notariat

nicht nur überall dort offen steht, wo es im Beitrittsgebiet eingeführt worden ist,

sondern seit 1998 auch im restlichen Bundesgebiet. An den Anwaltsnotar dür-

fen nach dem allgemeinen Gleichheitssatz keine strengeren Anforderungen ge-

stellt werden als an den Nur-Notar, zumal der Gesetzgeber solche Differenzie-

rungen zwischen den beiden Notariatsformen in der Bundesnotarordnung auch

im Übrigen nicht kennt (BVerfG aaO, S. 493 f). Maßgebend für die Gleichstel-

lung der in der DDR erworbenen Ausbildungsabschlüsse mit den bundesdeut-

schen war unter anderem das öffentliche Interesse an einer Integration der in

der DDR Berufstätigen, das einen wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt

(BVerfG aaO, S. 493 m.w.N.).

16

Hieraus folgt zum einen, dass Bewerbungen von Diplom-Juristen auf No-

tarstellen in Berlin nicht bereits aus dem formalen Grund der fehlenden Befähi-

gung zum Richteramt nach bundesdeutschem Recht scheitern dürfen. Darüber

hinaus ergibt sich insbesondere aus dem letztgenannten Gesichtspunkt, dass

die Antragsgegnerin aber zumindest auch befugt, wenn nicht gar gehalten war,

durch die Gestaltung des Besetzungsverfahrens die tatsächlichen Chancen der

Diplom-Juristen zu erhöhen, Zugang zum Berliner Anwaltsnotariat zu erhalten.

Die formale Gleichstellung des Diplomabschlusses nach dem DDR-Recht mit

der Zweiten juristischen Staatsprüfung allein vermag das Gemeinwohlziel der

Integration der in der DDR berufstätigen Juristen allenfalls unzureichend zu

verwirklichen. Im uneingeschränkten Eignungsvergleich hätten diese Bewerber

nur geringe Chancen, gegenüber Interessenten, die die Zweite juristische

Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, zu bestehen, da die DDR-Diplom-

Juristen über keine systematische Universitäts- und Referendarausbildung im

bundesdeutschen Recht verfügen. Ihr Abschluss ist deshalb trotz formaler

Gleichstellung mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung inhaltlich nicht gleich-

wertig. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht daran gehindert, einige der aus-

geschriebenen Notarstellen grundsätzlich Personen aus dem Bewerberkreis der

Diplom-Juristen vorzubehalten, damit auch diese eine realistische Aussicht er-

hielten, zum Anwaltsnotar bestellt zu werden. Ein solches "Vorbehaltskontin-

gent" ist ein geeignetes und, sofern es begrenzt ist, auch verhältnismäßiges

Mittel zur Erreichung des vorerwähnten Gemeinwohlziels.

17

Ihre gesetzliche Grundlage findet die nach Kontingenten getrennte Aus-

schreibung in § 4 BNotO, nach dem die Bestellung von Notaren nach den Er-

fordernissen einer geordneten Rechtspflege erfolgt. Zu diesen Erfordernissen

gehört bei einer verfassungskonformen Auslegung auch die grundgesetzlich

gebotene Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht (aaO) herausge-

stellten Gemeinwohlbelangs, die Eingliederung der in der DDR berufstätig ge-

wesenen Juristen in das bundesdeutsche Rechtspflegesystem zu ermöglichen.

18

b) Das Anliegen, den Diplom-Juristen den Zugang zum Anwaltsnotariat

zu erleichtern, würde es jedoch nicht rechtfertigen, andere Bewerber von der

Vergabe der ausgeschriebenen Stellen auszuschließen. Die Gewährleistung

der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG lässt eine schematische Be-

rufung auf einen (Regel-)Vorrang bei der Entscheidung für einen Bewerber

nicht zu. Die Justizverwaltung hat vielmehr bei jeder einzelnen Auswahlent-

scheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick zu

nehmen und zu überprüfen, ob das Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Re-

gelvorrang rechtfertigen kann. Die öffentlichen Interessen an der Wahrung des

Vorrangs sind im Hinblick auf die Grundrechte der übrigen Bewerber zu gewich-

ten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen (BVerfG NJW-RR 2005,

998, 1000). Dementsprechend hat der Senat für den Regelvorrang zugunsten

von Notarassessoren, die sich im Anwärterdienst des betroffenen Landes be-

finden (§ 7 Abs. 1 BNotO), entschieden, dass bei auffälligen, erheblichen Eig-

nungsunterschieden zwischen dem Notarassessor und einem "Fremdbewerber"

die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und das Prinzip der Beste-

nauslese zu beachten ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 - NotZ

24/06 - NJW-RR 2007, 1559, 1560, Rn. 7 = ZNotP 2007, 107 f und vom 14. Juli

2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068 = ZNotP 2003, 470, 471; vgl.

auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003,

562, 563 = ZNotP 2003, 154, 155 und BVerfG aaO), mithin dem erheblich bes-

ser qualifizierten Außenbewerber gegenüber dem fachlich weniger geeigneten

"eigenen" Notarassessor der Vorzug zu geben sein kann. In vergleichbarer

Weise vermag auch das grundsätzlich legitime Ziel, DDR-Diplom-Juristen eine

realistische Chance auf den Zugang zum Anwaltsnotariat zu gewähren, die

Grundrechte der Mitbewerber mit Zweitem juristischen Staatsexamen aus

Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG nicht zu überlagern. Dies bedeutet, dass im

Rahmen der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem be-

sonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen

auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstel-

le der Vorzug gebühren kann.

19

c) aa) Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls

ist eine solche Konkurrenzsituation hier jedoch auszuschließen. Die Antrags-

gegnerin hat mit 40 eine vergleichsweise große Zahl von Notarstellen ausge-

schrieben, von denen 37 Bewerbern mit Zweitem juristischen Staatsexamen zur

Verfügung stehen. Lediglich drei Stellen und damit weniger als 10 v.H. sollen an

DDR-Diplom-Juristen vergeben werden. Wegen der großen absoluten Zahl der

für Rechtsanwälte mit Assessorexamen vorgesehenen Stellen ist hier sicherge-

stellt, dass das Potential besonders qualifizierter Bewerber mit Zweitem juristi-

schen Staatsexamen bereits durch das für sie bereitgestellte Kontingent er-

schöpft wird. Umgekehrt besteht

infolge der kleinen Anzahl der

für

Diplom-Juristen vorgesehenen Stellen keine konkrete Gefahr, dass für diese

nur weniger geeignete Interessenten zur Verfügung stehen.

20

bb) Dem entspricht, dass der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung

jedenfalls nicht so deutlich vor den im Kontingent der Diplom-Juristen berück-

sichtigten Bewerbern liegt, dass das Festhalten der Antragsgegnerin am Regel-

vorrang zu beanstanden wäre.

21

Der Antragsteller hat in der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit seiner

im unteren Drittel des "befriedigend" liegenden Note kein überdurchschnittliches

Ergebnis erreicht. Überdies liegt der auf dem ersten Rang der Besetzungsliste

der Diplom-Juristen platzierte Bewerber mit einer fachspezifischen Leistung von

86,70 Punkten klar vor dem Antragsteller, der insoweit 75,94 Punkte erzielt hat.

Auch soweit, wie es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2008

für richtig hält, die Examensergebnisse und die nach der Maßgabe 2 f cc für die

Mitarbeit im Notariat vergebenen Sonderpunkte beiderseits außer Ansatz blei-

ben, liegt der Antragsteller mit 102,34 zu 101,70 Punkten nicht signifikant vor

seinem Konkurrenten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die dem An-

tragsteller nach der Maßgabe 2 f cc zugebilligten Punkte (3,6, siehe dazu aber

auch sogleich unter Nummer 4) berücksichtigt würden, die des Mitbewerbers

hingegen nicht. Der Vorsprung des Antragstellers würde sich dann auf 4,24

Punkte erhöhen. Auch dies ist kein Unterschied, der so bedeutsam wäre, dass

er es rechtfertigen würde, den Regelvorrang zurücktreten zu lassen. Unzutref-

fend ist ferner die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zuguns-

ten des Mitbewerbers eine unzulässige Doppelbewertung von Umständen vor-

genommen, indem sie für dessen "notarnahe" Anwaltstätigkeit Punkte nach der

Maßgabe 2 f cc vergeben (vgl. zur Berücksichtungsfähigkeit dieser Tätigkeiten:

Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130,

1132, Rn. 18 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - NJW-2006, 3211, 3213

Rn. 16 ff) und zugleich 2,15 Punkte für Notarvertretungen gutgeschrieben habe.

Die "notarnahe" Anwaltstätigkeit deckt gerade nicht die Erfahrungen ab, die ein

Bewerber bei der vertretungsweisen Wahrnehmung notarieller Beurkundungstä-

tigkeit gesammelt hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Mitbewerber

während der Notarvertretungen seine "notarnahe" Anwaltstätigkeit unterbrochen

hat.

22

Gegenüber den Bewerbern auf dem zweiten und dritten Rang im Kontin-

gent der Diplom-Juristen, die in den fachspezifischen Bereichen Punktewerte

von 60,14 (zweiter Rangplatz) und 71,00 (dritter Rangplatz) erreichten, sticht

der Antragsteller insgesamt ebenfalls nicht so entscheidend hervor, dass er den

Regelvorrang überwinden kann.

23

3.

Die Rüge der Beschwerde, der im Kontingent für Diplom-Juristen zweit-

platzierte Bewerber habe neben seinem Diplomabschluss nach dem DDR-

Recht auch die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt und hätte deshalb in

die Gruppe der Kandidaten mit Assessorexamen eingeordnet werden müssen,

ist ebenfalls unbegründet.

24

Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, Bewerbern mit einer doppel-

ten Qualifikation nach der Prüfungsordnung der DDR und nach § 5 Abs. 1 DRiG

die Möglichkeit zu geben, sich auf das Kontingent der Diplom-Juristen zu be-

werben und so in den Genuss des Regelvorrangs für diesen Personenkreis zu

kommen. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Vorrangs, die Integration

der in der DDR berufstätig gewesenen Juristen zu fördern, darf es einem Dip-

lom-Juristen nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - gleichsam überobligati-

onsmäßig - zusätzlich die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegt. Ansonsten

käme es zu einem Wertungswiderspruch, da diejenigen Diplom-Juristen gegen-

über dem doppelt qualifizierten Bewerber unsachgemäß bevorzugt würden, die

diese zusätzliche Mühe nicht auf sich genommen haben. Zudem wirkt bei der

notwendigen generalisierenden Betrachtung das Fehlen einer systematischen

Ausbildung im bundesdeutschen Recht auch bei einem Diplom-Juristen, der

sich dem juristischen Assessorexamen unterzieht, fort. Er hat deshalb geringere

Aussichten, ein gehobenes Examensergebnis zu erzielen, als ein Kandidat, der

eine vollständige Ausbildung gemäß §§ 5 ff DRiG genossen hat.

25

4.

Unbegründet ist die mit Schriftsatz vom 25. März 2008 geäußerte Vermu-

tung des Antragstellers, er hätte bei korrekter Handhabung der Punktevergabe

innerhalb des Kontingents der Volljuristen eine Rangstelle erhalten müssen, die

zur Vergabe einer Notarstelle genügt hätte.

26

a) Soweit der Antragsteller meint, den ihm vorgezogenen Konkurrenten

auf den Rangplätzen 31 bis 39 seien Sonderpunkte wegen notarnaher Anwalts-

tätigkeit nicht zu gewähren, weil die Antragsgegnerin die Angaben der Bewer-

ber nicht hinreichend überprüft habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die

betroffenen Mitbewerber haben keine Sonderpunkte für solche Tätigkeiten er-

halten.

27

b) Allerdings ist die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von

Sonderpunkten nach der Maßgabe 2 f cc für die Vorbereitung von Urkunden

außerhalb einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung rechtswidrig, und die

Antragsgegnerin wird insoweit eine Neubewertung vornehmen müssen. Die

einzelnen Vorgänge dürfen zumindest nicht besser als die Urkundstätigkeit

nach der Maßgabe 2 d aa (maximal 0,4 Punkte) bewertet werden (vgl. im Ein-

zelnen Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 117/07). Dies verhilft dem Antrag-

steller jedoch nicht zu einer aussichtsreichen Rangposition.

28

Zwar sind der derzeit auf Rang 35 platzierten Mitbewerberin mindestens

1,6 Punkte in Abzug zu bringen (16 Urkundsentwürfe, für die je 0,5 Punkte an-

gerechnet wurden). Hierdurch fiele sie mit dann 140,54 Punkten aber nur auf

Platz 39 zurück. Überdies sind vom Punkteergebnis des Antragstellers gleich-

falls wenigstens 0,7 Punkte abzuziehen, da ihm sieben Urkundsentwürfe mit je

0,5 Punkten gutgeschrieben wurden (in dem angefochtenen Bescheid sind al-

lerdings nur sechs Urkunden aufgeführt). Damit fällt er mit dann 138,79 Punkte

hinter Rechtsanwalt F. (139,21 Punkte) auf den 41. Platz zurück.

Selbst wenn die Antragsgegnerin bei der Neubewertung die Bewerber R.

(derzeit Platz 38) und F. (derzeit Platz 41) außer Betracht ließe, weil

diese die Auswahlentscheidung nicht angefochten haben, rückte der Antrag-

steller lediglich auf den 39. Rang auf und müsste damit bei der Vergabe der

Notarstellen unberücksichtigt bleiben.

29

Sollte sich die Antragsgegnerin dazu entschließen, die für die Urkunds-

entwürfe nach der Maßgabe 2 f cc angerechneten Punkte gänzlich in Fortfall

kommen zu lassen, fiele der Antragsteller mit dann 135,99 Punkten hinter die

bislang auf Platz 43 geführte Rechtsanwältin M. zurück, die 136,02

Punkte erzielt hat. Da zugleich die derzeit auf dem 35. Rang platzierte Mitbe-

werberin mit dann 134,14 Punkten sogar hinter den Antragsteller einzureihen

wäre, rückte Rechtsanwältin M. um zwei Plätze auf den 41. Rang auf,

so dass der Antragsteller den 42. Platz erhielte. Auch wenn die Antragsgegne-

rin bei der Neubewertung die Bewerber R. , F. , K. und

M. , bei denen die Ablehnung der Übertragung einer Notarstelle be-

standskräftig geworden ist (betreffend Rechtsanwalt K. : Senatsbe-

schluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07), unberücksichtigt ließe, käme der

Antragsteller nur auf Rang 38.

30

5.

Unbegründet ist auch die Rüge des Antragstellers, die in Nummer 2

Buchstabe f der Ausschreibung aufgeführten Kriterien für die Vergabe von Son-

derpunkten seien - mit für ihn nachteiligen Folgen - zu unbestimmt.

31

Die vorgenannte Maßgabe trägt der Vorgabe des Bundesverfassungsge-

richts (BVerfGE 110, 304, 334) Rechnung, dass herausragende einschlägige

Leistungen bei der Vergabe einer Notarstelle das ihnen gebührende Gewicht

erhalten müssen, gegebenenfalls auch durch die Gewährung von Sonderpunk-

ten. Da notarspezifische Qualifikationen auf vielfältige Weise erworben werden

können, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, einen abschließenden Katalog

von konkret formulierten Kriterien, die für die Vergabe von Sonderpunkten

maßgeblich sein sollten, aufzustellen. Dies wäre auch im Hinblick auf die Not-

wendigkeit problematisch, zur Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums vor

der endgültigen Auswahl zusätzlich zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber

Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen

Eingang gefunden haben, die aber - etwa durch die Vergabe von Sonderpunk-

ten - unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten

der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen (vgl. Senatsbeschluss vom

20. November 2006 - NotZ 95/06 - NJW 2007, 1283, 1286, Rn. 36). Sie durfte

deshalb, wie in Maßgabe 2 f cc geschehen, einen allgemeinen Auffangtatbe-

stand schaffen. Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur

hessischen AVNot die Vergabe von Sonderpunkten nach A II Nummer 3 Buch-

stabe e, die in cc eine vergleichbare Generalklausel enthält, nicht beanstandet

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 aaO, Rn. 37 ff und vom

23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, Rn. 9).

32

6.

Wegen der Anrechnung einzelner Tätigkeiten des Antragstellers bei der

Auswahlentscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des

Kammergerichts (Seiten 9 ff des angefochtenen Beschlusses) Bezug. Der An-

tragsteller erhebt insoweit auch keine Rügen mehr.

Schlick

Kessal-Wulf

Herrmann

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 21/07 und 22/07 -