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BGH Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 37/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/07
BESCHLUSS
vom
21. April 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 21. April 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Seit dem 10. September 2002 ist er bei dem Amtsgericht L. und
dem Landgericht M. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Be-
scheid vom 14. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-
ler mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung beim Finanzamt L. fällige und vollstreckbare
Steuerrückstände in Höhe von 156.988,83 €. Die vom Finanzamt L.
durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos verlaufen. Auf das
Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 hin hat er die
Steuerschuld nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, seinerseits gegenüber
der Finanzbehörde einen noch zu realisierenden Schadensersatzanspruch aus
Amtspflichtverletzung in einer Größenordnung von mehr als 500.000 € zu ha-
ben, ohne diesen näher zu konkretisieren oder zu belegen.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern.
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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Seinen gegenüber dem Finanzamt behaupteten Zahlungsan-
spruch hat er bis heute nicht näher dargelegt und belegt. Vielmehr ist mit Be-
schluss des Amtsgerichts M. vom 15. September 2006 über sein Vermö-
gen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass zwischenzeitlich auch der
Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gegeben ist.
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Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers
läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermö-
gensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurücker-
hält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2
InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des
Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden
(Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Textziffer 9 und
vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Diese Vorausset-
zung ist hier nicht gegeben.
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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist
auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und
die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Se-
natsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Textziffer 9 und vom
18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
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Ein Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier entgegen der Ansicht des An-
tragstellers nicht vor. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Ok-
tober 2004 (AnwZ (B) 43/03, aaO) zugrunde liegenden Fall hat der Antragstel-
ler schon seinen anwaltlichen Beruf bisher nicht ohne jede Beanstandung aus-
geübt. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. hat
am 27. Juni 2002 gegen den Antragsteller wegen schuldhafter Verletzung der
Berufspflichten gemäß §§ 43, 113 BRAO einen Verweis und eine Geldbuße in
Höhe von 10.000 € verhängt. Dem Verfahren lagen Vorgänge zugrunde, de-
rentwegen der Antragsteller auch vom Landgericht D. wegen Untreue,
Betruges und versuchten Betruges in seiner Tätigkeit als Notar zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der
Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Durch rechtskräftiges
Urteil des Amtsgerichts E. vom 11. Dezember 2007 ist der Antragsteller
überdies wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt worden. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung ist der
Antragsteller auch nicht in einer Sozietät angestellt, sondern als Einzelanwalt
tätig. Durch die vom Antragsteller angesprochenen Vereinbarungen mit einem
oder mehreren außenstehenden Rechtsanwälten kann aber eine Gefährdung
der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen werden. Eine
Selbstbeschränkung des Antragstellers, keine Mandate anzunehmen, die die
Entgegennahme von Fremdgeld beinhalten oder auch überhaupt keine Manda-
te mehr anzunehmen, wäre nicht überprüfbar.
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Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden,
weil er ordnungsgemäß geladen worden ist und sein Fernbleiben nicht ent-
schuldigt hat.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Hauger
Wosgien
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 93/06 -