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BGH Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 42/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 42/07

BESCHLUSS

vom

21. April 2008

In dem Verfahren

wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien und Dr. Martini

am 21. April 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-

gerichtshofs vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Beschwerdewert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller absolvierte nach einer dreijäh-

rigen Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer zwölfjährigen Dienstzeit bei

der Bundeswehr eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Anschließend

war er bei einer Versicherung als Schadenssachbearbeiter tätig. Am 23. August

1974 wurde ihm seinem Antrag entsprechend gemäß Art. 1 § 1 RBerG a.F. die

Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschrän-

kung "auf die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des

Kraftfahrzeugverkehrs" erteilt. Damit verbunden war die Genehmigung der Be-

rufsbezeichnung "Rechtsbeistand". Diese Erlaubnis wurde am 6. April 1981 auf

Antrag des Antragstellers erweitert "auf die außergerichtliche Einziehung von

Forderungen (Inkassobüro)".

2

Seit seiner Zulassung als Rechtsbeistand bearbeitet der Antragsteller

überwiegend Akteneinsichtsgesuche für Versicherungen. Unter Vorlage ent-

sprechender Vollmachten fordert er bei den Ermittlungsbehörden die Akten zur

Übersendung in sein Büro an, fertigt Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile

und übersendet diese an die auftraggebenden Versicherungen. In mindestens

zwei Fällen sind in der Vergangenheit Akteneinsichtsgesuche des Antragstel-

lers mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass nur Rechtsanwälten

oder "verkammerten" Rechtsbeiständen, d.h. solchen, die Mitglieder in einer

Rechtsanwaltskammer sind, gemäß § 475 StPO Akteneinsicht gewährt werden

könne. In einem Fall (Amtsgericht B. ) hat der Antragsteller gegen die

versagende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-

gericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwer-

de mit Kammerbeschluss vom 21. März 2002 – 1 BvR 2119/01 (NJW 2002,

2307) nicht angenommen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verweige-

rung von Akteneinsicht an nicht verkammerte Rechtsbeistände keinen Verstoß

gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Allerdings findet sich im

Tatbestand dieser Entscheidung die sachlich unrichtige Bemerkung: "Der Be-

schwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis (Hervorhebung durch

den Senat) als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rechtsberatungsge-

setz (RBerG) a.F. …". Weiterhin heißt es zum Ende der Entscheidungsgründe:

"… Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 BRAO Mit-

glied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich den erwünschten Tätig-

keitsbereich zu eröffnen …".

3

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn

gemäß § 209 BRAO in die S. Rechtsanwaltskammer auf-

zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom

13. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht

über die für eine Zulassung nach § 209 BRAO erforderliche Vollerlaubnis als

Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG a.F. verfüge. Der Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde ver-

folgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

5

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 209 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 Nr.

1 BRAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.

1. Personen, die im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausnah-

me lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur

geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die zuständige

Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Die Voraus-

setzungen dieser Vorschrift erfüllt der Beschwerdeführer nicht.

6

a) Der Beschwerdeführer hat keine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten erhalten. Die ihm erteilte Erlaubnis ist auf das Gebiet

der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Kraftfahrzeug-

verkehrs und auf die Wahrnehmung von Inkassotätigkeiten beschränkt. Damit

handelt es sich um eine – zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich

beschränkte – (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach

§ 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO berechtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Januar 1999

– AnwZ (B) 53/98, NJW 1999, 1116).

7

b) Die Erlaubnisurkunde ist – wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutref-

fend ausgeführt hat – auch nicht etwa in sich widersprüchlich, weil sie dem An-

tragsteller zugleich die Befugnis erteilt hat, die Berufsbezeichnung "Rechtsbei-

stand" zu führen. Auch derjenige, dem nach altem Recht nur eine Teilerlaubnis

erteilt wurde, durfte und darf sich "Rechtsbeistand" nennen (vgl. Senat aaO).

8

c) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine Bindungswirkung

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 berufen.

Grundsätzlich entfalten Nichtannahmebeschlüsse der Kammern des Bundes-

verfassungsgerichts schon keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG,

da es sich nicht um Sachentscheidungen, sondern lediglich um Entscheidungen

über die Annahmevoraussetzungen handelt (BVerfGE 92, 91, 107; Heusch in

Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. § 31 Rn. 55). Im Übrigen werden

von der Bindungswirkung nur die Entscheidungsformel und die tragenden Ent-

scheidungsgründe erfasst (BVerfGE 40, 88, 93 f.; 96, 375, 404). Hierzu zählen

jedoch nicht Feststellungen tatsächlicher Art, auf denen die rechtliche Bewer-

tung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Schließlich scheidet eine Bin-

dungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch deshalb aus, weil diese grund-

sätzlich nur die gerichtliche Auslegung der Verfassung, nicht aber die einfach-

rechtlicher Normen (hier: des § 209 BRAO) erfasst (Heusch aaO Rn. 60). Deren

verbindliche Auslegung und Anwendung ist Sache der hierzu berufenen Fach-

gerichte (BVerfGE 40, 88, 94). Eine Aussage darüber, dass eine bestimmte

Auslegung des § 209 BRAO der Verfassung widerspricht, hat das Bundesver-

fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 nicht getroffen.

9

2. Die Regelung in § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch verfassungsrecht-

lich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom

25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgeführt hat.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Hauger

Wosgien

Martini

Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 AGH 7/06 -