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BGH Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 42/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 42/07
BESCHLUSS
vom
21. April 2008
In dem Verfahren
wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini
am 21. April 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-
gerichtshofs vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Beschwerdewert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller absolvierte nach einer dreijäh-
rigen Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer zwölfjährigen Dienstzeit bei
der Bundeswehr eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Anschließend
war er bei einer Versicherung als Schadenssachbearbeiter tätig. Am 23. August
1974 wurde ihm seinem Antrag entsprechend gemäß Art. 1 § 1 RBerG a.F. die
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschrän-
kung "auf die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des
Kraftfahrzeugverkehrs" erteilt. Damit verbunden war die Genehmigung der Be-
rufsbezeichnung "Rechtsbeistand". Diese Erlaubnis wurde am 6. April 1981 auf
Antrag des Antragstellers erweitert "auf die außergerichtliche Einziehung von
Forderungen (Inkassobüro)".
Seit seiner Zulassung als Rechtsbeistand bearbeitet der Antragsteller
überwiegend Akteneinsichtsgesuche für Versicherungen. Unter Vorlage ent-
sprechender Vollmachten fordert er bei den Ermittlungsbehörden die Akten zur
Übersendung in sein Büro an, fertigt Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile
und übersendet diese an die auftraggebenden Versicherungen. In mindestens
zwei Fällen sind in der Vergangenheit Akteneinsichtsgesuche des Antragstel-
lers mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass nur Rechtsanwälten
oder "verkammerten" Rechtsbeiständen, d.h. solchen, die Mitglieder in einer
Rechtsanwaltskammer sind, gemäß § 475 StPO Akteneinsicht gewährt werden
könne. In einem Fall (Amtsgericht B. ) hat der Antragsteller gegen die
versagende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-
gericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwer-
de mit Kammerbeschluss vom 21. März 2002 – 1 BvR 2119/01 (NJW 2002,
2307) nicht angenommen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verweige-
rung von Akteneinsicht an nicht verkammerte Rechtsbeistände keinen Verstoß
gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Allerdings findet sich im
Tatbestand dieser Entscheidung die sachlich unrichtige Bemerkung: "Der Be-
schwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis (Hervorhebung durch
den Senat) als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rechtsberatungsge-
setz (RBerG) a.F. …". Weiterhin heißt es zum Ende der Entscheidungsgründe:
"… Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 BRAO Mit-
glied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich den erwünschten Tätig-
keitsbereich zu eröffnen …".
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn
gemäß § 209 BRAO in die S. Rechtsanwaltskammer auf-
zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
13. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht
über die für eine Zulassung nach § 209 BRAO erforderliche Vollerlaubnis als
Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG a.F. verfüge. Der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde ver-
folgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 209 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 Nr.
1 BRAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Personen, die im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausnah-
me lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die zuständige
Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Die Voraus-
setzungen dieser Vorschrift erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
a) Der Beschwerdeführer hat keine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten erhalten. Die ihm erteilte Erlaubnis ist auf das Gebiet
der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Kraftfahrzeug-
verkehrs und auf die Wahrnehmung von Inkassotätigkeiten beschränkt. Damit
handelt es sich um eine – zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich
beschränkte – (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach
§ 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO berechtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Januar 1999
– AnwZ (B) 53/98, NJW 1999, 1116).
b) Die Erlaubnisurkunde ist – wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutref-
fend ausgeführt hat – auch nicht etwa in sich widersprüchlich, weil sie dem An-
tragsteller zugleich die Befugnis erteilt hat, die Berufsbezeichnung "Rechtsbei-
stand" zu führen. Auch derjenige, dem nach altem Recht nur eine Teilerlaubnis
erteilt wurde, durfte und darf sich "Rechtsbeistand" nennen (vgl. Senat aaO).
c) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine Bindungswirkung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 berufen.
Grundsätzlich entfalten Nichtannahmebeschlüsse der Kammern des Bundes-
verfassungsgerichts schon keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG,
da es sich nicht um Sachentscheidungen, sondern lediglich um Entscheidungen
über die Annahmevoraussetzungen handelt (BVerfGE 92, 91, 107; Heusch in
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. § 31 Rn. 55). Im Übrigen werden
von der Bindungswirkung nur die Entscheidungsformel und die tragenden Ent-
scheidungsgründe erfasst (BVerfGE 40, 88, 93 f.; 96, 375, 404). Hierzu zählen
jedoch nicht Feststellungen tatsächlicher Art, auf denen die rechtliche Bewer-
tung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Schließlich scheidet eine Bin-
dungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch deshalb aus, weil diese grund-
sätzlich nur die gerichtliche Auslegung der Verfassung, nicht aber die einfach-
rechtlicher Normen (hier: des § 209 BRAO) erfasst (Heusch aaO Rn. 60). Deren
verbindliche Auslegung und Anwendung ist Sache der hierzu berufenen Fach-
gerichte (BVerfGE 40, 88, 94). Eine Aussage darüber, dass eine bestimmte
Auslegung des § 209 BRAO der Verfassung widerspricht, hat das Bundesver-
fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 nicht getroffen.
2. Die Regelung in § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch verfassungsrecht-
lich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom
25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgeführt hat.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Hauger
Wosgien
Martini
Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 AGH 7/06 -