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BGH Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 47/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47/07

BESCHLUSS

vom

21. April 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien und Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 21. April 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 8. Mai 1995 zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstel-

lers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2006 nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen

Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit

Verfügung vom 28. Januar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen.

3

Durch die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 20. Januar 2008 hat

sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Danach ist

nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 6 BRAO in entspre-

chender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antrags-

gegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde nach dem bisherigen

Sachstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch

den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Hauger

Wosgien

Martini

Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 124/06 -