BGH Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 47/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/07
BESCHLUSS
vom
21. April 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 21. April 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 8. Mai 1995 zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstel-
lers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2006 nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit
Verfügung vom 28. Januar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen.
Durch die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 20. Januar 2008 hat
sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Danach ist
nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 6 BRAO in entspre-
chender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antrags-
gegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde nach dem bisherigen
Sachstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch
den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Hauger
Wosgien
Martini
Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 124/06 -