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BGH Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 82/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/05
BESCHLUSS
vom
21. April 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 21. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft
und seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. , den Landge-
richten H. und M. sowie bei dem Oberlandesgericht K.
zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
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der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen
Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November
1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,
AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
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2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am
28. Dezember 2004 vor. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin lagen
zu diesem Zeitpunkt der zuständigen Gerichtsvollzieherin 17 Vollstreckungsauf-
träge gegen den Antragsteller vor. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede.
Er räumt vielmehr ein, dass er im Jahre 2004 in finanzielle Bedrängnis geraten
sei. Es war seinerzeit auch nicht abzusehen, wann die finanziellen Verhältnisse
des Antragstellers wieder geordnet werden könnten. Der Antragsteller hatte
zwar nach den Feststellungen der Antragsgegnerin die den Vollstreckungsauf-
trägen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten von insgesamt 12.000 € seinerzeit
auf 6.700 € zurückgeführt. Er hat der Antragstellerin aber keine umfassende
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Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt und auch nicht darge-
legt, mit welchen Mitteln er die noch ausstehenden Forderungen würde beglei-
chen können oder dass er sich mit den Gläubigern über eine vollstreckungslose
Erfüllung geeinigt hätte. Daran änderte auch der zudem nicht belegte Hinweis
des Antragstellers nichts, die Rückstände hätten seinerzeit nur 3.000 € betra-
gen. Die noch offenen Forderungen waren zum Teil sehr gering und hätten sich
bei geordneten Verhältnissen ohne Weiteres begleichen lassen.
3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegner ist auch nicht wegen nach-
träglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der
Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres
Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-
scheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-
sichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-
len ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats
liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der
Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An-
spruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete
Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein
nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über-
prüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-
tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der An-
tragsteller nicht geführt.
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b) Zwar hat die zuständige Gerichtsvollzieherin am 13. Oktober 2005 und
am 1. März 2007 bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vollstreckungsauf-
trag (mehr) vorlag. Das allerdings genügt nicht, um den Fortfall des Vermö-
gensverfalls zu belegen. Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die
Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben (Senat, Beschl. v. 25. März
1991, aaO). Dies ist nicht der Fall. Im Jahre 2006 ist eine Forderung von
3.649,47 € tituliert worden. Diese hat er nicht begleichen können. Nach Mittei-
lung des zuständigen Gerichtsvollziehers N. vom 19. November 2007
werden derzeit wieder sechs Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen von
zusammen 11.718,06 € gegen den Antragsteller betrieben. Außerdem sind ge-
gen den Antragsteller am 26. und 28. Juni 2007 wegen zweier Forderungen
Haftanordnungen ergangen, derentwegen er jetzt in dem Schuldnerverzeichnis
nach § 915 ZPO eingetragen ist. Vermögensverfall wird deshalb jetzt auch ge-
setzlich vermutet.
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4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-
rufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine sol-
che Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts
mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche Gel-
der. Angesichts der prekärer gewordenen Lage des Antragstellers ist auch
nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr
gefährdet wären.
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5. Der Senat konnte ohne den Antragsteller mündlich verhandeln, da der
Antragsteller sein neuerliches Ausbleiben trotz entsprechenden Hinweises nicht
hinreichend entschuldigt hat.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Hauger Wosgien Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2005 - AGH 7/05 (I) -