Rechtsprechung / BGH

BGH Entscheidung vom 22.04.2008 – X ZR 76/07

X. Zivilsenat

Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen

zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabent-

scheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass

auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen an-

deren Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertrags-

pflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der

Hauptleistung anzunehmen ist?

2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind

für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbe-

sondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt?

BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZR 76/07 - OLG München

AG Erding