BGH Entscheidung vom 22.04.2008 – X ZR 76/07
X. Zivilsenat
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen
zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabent-
scheidung vorgelegt:
1.
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass
auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen an-
deren Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertrags-
pflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der
Hauptleistung anzunehmen ist?
2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind
für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbe-
sondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt?
BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZR 76/07 - OLG München
AG Erding