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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – IX ZB 193/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 193/07

BESCHLUSS

vom

24. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Pape

am 24. April 2008

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfah-

ren auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszu-

setzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinset-

zungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist

nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechts-

mittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit

der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189;

Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vor-

liegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in

zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während

der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstre-

ckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu

erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen

im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der

Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschlie-

ßenden Entscheidung zu befinden.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -