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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – IX ZB 193/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 193/07
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 24. April 2008
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfah-
ren auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszu-
setzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinset-
zungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist
nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechts-
mittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit
der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189;
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vor-
liegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in
zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während
der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstre-
ckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu
erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen
im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der
Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschlie-
ßenden Entscheidung zu befinden.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -