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BGH Beschluss vom 25.04.2008 – BLw 22/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 22/07
BESCHLUSS
vom
25. April 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss
des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-
landesgerichts Celle vom 19. September 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Einwendungen des Beteiligten
zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die
Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Ausübung
des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 für nicht wirksam er-
klärt sowie der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom
9. Januar 2007 aufgehoben worden ist.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2, der
der Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten der
Rechtsmittelverfahren zu erstatten hat.
Der Gegenstandswert wird auf 252.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Oktober 2006 übertrug der
Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 seinen landwirtschaftlichen Obstbaubetrieb
zur Größe von knapp 8 ha nebst Wohnhaus. Als Gegenleistung wurden die
Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € auf Lebenszeit des Beteiligten
zu 1, mindestens aber für 14 Jahre, und ein lebenslängliches Wohnrecht für
den Beteiligten zu 1 an sämtlichen Räumen des Hofhauses einschließlich des
Rechts auf kostenlose Nutzung einer Garage und einer Werkstatt vereinbart.
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Nachdem der Notar den Vertrag zur Genehmigung eingereicht hatte, üb-
te die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG aus. Die Genehmi-
gungsbehörde teilte dem Notar dies mit und stellte fest, dass die Genehmigung
des Vertrags zu versagen gewesen wäre. Den dagegen gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat
das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Einwendungen
des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die
Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Vorkaufsrechtsausübung
für nicht wirksam geworden erklärt sowie den Bescheid der Genehmigungsbe-
hörde insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen und die Genehmigung des Vertrags nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz versagt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde will die Beteiligte zu 3 die vollständige Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde erreichen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht
zugelassen hat, ist sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vor-
aussetzungen als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Vorausset-
zungen liegen hier vor.
a) Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 3 ausgeübte
Vorkaufsrecht sei zivilrechtlich nicht wirksam geworden, weil es sich bei dem
Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um einen für das Bestehen des Vorkaufs-
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rechts notwendigen Kaufvertrag handele. Denn das vereinbarte Wohnrecht die-
ne neben der monatlichen Rente der Alterssicherung des Beteiligten zu 1. Sol-
che Übertragungsverträge seien auch dann nicht als Kaufvertrag zu qualifizie-
ren, wenn sich der Übergeber hohe Gegenleistungen versprechen lasse.
b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass
ein auf Lebenszeit bestelltes Wohnungsrecht für den Verkäufer neben einem
bezifferten Kaufpreis zu der Gegenleistung des Käufers zählt (Urt. v.
14. Februar 2003, V ZR 54/02, NJW-RR 2003, 732, 733 m.w.N.).
c) Die Auffassung des Beschwerdegerichts enthält den abstrakten
Rechtssatz, dass ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) immer dann nicht vorliegt, wenn
als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ein Wohnrecht für den Ver-
käufer vereinbart wird. Damit weicht das Beschwerdegericht von der genannten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. dazu Senat, BGHZ 89, 149 ff.).
Auf dieser Abweichung beruht die angefochtene Entscheidung. Das führt zur
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.
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2. Diese ist auch im Übrigen zulässig (§§ 24, 25 LwVG) und begründet.
Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 zu
Unrecht teilweise stattgegeben. Denn die nach § 10 RSG zulässigen Einwen-
dungen gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (vgl. dazu Senat,
Beschl. v. 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100; Schulte,
RdL 1965, 305, 312 f.) sind nicht begründet. Das hat das Beschwerdegericht in
dem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Teil seines Beschlusses
rechtskräftig entschieden. Auch berührt die Versagung der Grundstücksver-
kehrsgenehmigung durch das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Aus-
übung des Vorkaufsrechts nicht. Denn mit dem Zugang des Bescheids der Ge-
nehmigungsbehörde vom 9. Januar 2007 bei dem Notar gilt für das Rechtsver-
hältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 der Vertrag vom
9. Oktober 2006 als genehmigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 RSG). Damit wird die Gültig-
keit des Vertrags, die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist,
gesetzlich fingiert. Die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirkt
sich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Vor-
kaufsberechtigten aus.
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Ob die Beteiligte zu 3 - wie der Beteiligte zu 2 gemeint hat - kein Vor-
kaufsrecht hatte, weil es sich bei dem Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um
einen Kaufvertrag, sondern um eine gemischte Schenkung handelt, ist von den
Landwirtschaftsgerichten im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. Se-
nat, BGHZ 41, 114, 118; Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 16/75, AgrarR 1977,
65; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 163 ff.; Schulte, aaO).
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3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit
darin die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Geneh-
migungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die
Vorkaufsrechtsausübung für nicht wirksam erklärt sowie der Bescheid der Ge-
nehmigungsbehörde auch insoweit aufgehoben worden ist.
III.
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Die Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat ihre Grundlage in den §§ 36 Abs. 1, 37 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Stade, Entscheidung vom 30.03.2007 - 51 Lw 5/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2007 - 7 W 50/07 (L) -