Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2008 – BLw 22/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 22/07

BESCHLUSS

vom

25. April 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss

des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-

landesgerichts Celle vom 19. September 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Einwendungen des Beteiligten

zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die

Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Ausübung

des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 für nicht wirksam er-

klärt sowie der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom

9. Januar 2007 aufgehoben worden ist.

Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2, der

der Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten der

Rechtsmittelverfahren zu erstatten hat.

Der Gegenstandswert wird auf 252.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Oktober 2006 übertrug der

Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 seinen landwirtschaftlichen Obstbaubetrieb

zur Größe von knapp 8 ha nebst Wohnhaus. Als Gegenleistung wurden die

Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € auf Lebenszeit des Beteiligten

zu 1, mindestens aber für 14 Jahre, und ein lebenslängliches Wohnrecht für

den Beteiligten zu 1 an sämtlichen Räumen des Hofhauses einschließlich des

Rechts auf kostenlose Nutzung einer Garage und einer Werkstatt vereinbart.

2

Nachdem der Notar den Vertrag zur Genehmigung eingereicht hatte, üb-

te die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG aus. Die Genehmi-

gungsbehörde teilte dem Notar dies mit und stellte fest, dass die Genehmigung

des Vertrags zu versagen gewesen wäre. Den dagegen gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat

das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Einwendungen

des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die

Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Vorkaufsrechtsausübung

für nicht wirksam geworden erklärt sowie den Bescheid der Genehmigungsbe-

hörde insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen und die Genehmigung des Vertrags nach dem

Grundstücksverkehrsgesetz versagt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde will die Beteiligte zu 3 die vollständige Zurückweisung der sofortigen

Beschwerde erreichen.

II.

3

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht

zugelassen hat, ist sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vor-

aussetzungen als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Vorausset-

zungen liegen hier vor.

a) Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 3 ausgeübte

Vorkaufsrecht sei zivilrechtlich nicht wirksam geworden, weil es sich bei dem

Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um einen für das Bestehen des Vorkaufs-

5

6

rechts notwendigen Kaufvertrag handele. Denn das vereinbarte Wohnrecht die-

ne neben der monatlichen Rente der Alterssicherung des Beteiligten zu 1. Sol-

che Übertragungsverträge seien auch dann nicht als Kaufvertrag zu qualifizie-

ren, wenn sich der Übergeber hohe Gegenleistungen versprechen lasse.

b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass

ein auf Lebenszeit bestelltes Wohnungsrecht für den Verkäufer neben einem

bezifferten Kaufpreis zu der Gegenleistung des Käufers zählt (Urt. v.

14. Februar 2003, V ZR 54/02, NJW-RR 2003, 732, 733 m.w.N.).

c) Die Auffassung des Beschwerdegerichts enthält den abstrakten

Rechtssatz, dass ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) immer dann nicht vorliegt, wenn

als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ein Wohnrecht für den Ver-

käufer vereinbart wird. Damit weicht das Beschwerdegericht von der genannten

Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. dazu Senat, BGHZ 89, 149 ff.).

Auf dieser Abweichung beruht die angefochtene Entscheidung. Das führt zur

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.

7

2. Diese ist auch im Übrigen zulässig (§§ 24, 25 LwVG) und begründet.

Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 zu

Unrecht teilweise stattgegeben. Denn die nach § 10 RSG zulässigen Einwen-

dungen gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (vgl. dazu Senat,

Beschl. v. 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100; Schulte,

RdL 1965, 305, 312 f.) sind nicht begründet. Das hat das Beschwerdegericht in

dem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Teil seines Beschlusses

rechtskräftig entschieden. Auch berührt die Versagung der Grundstücksver-

kehrsgenehmigung durch das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Aus-

übung des Vorkaufsrechts nicht. Denn mit dem Zugang des Bescheids der Ge-

nehmigungsbehörde vom 9. Januar 2007 bei dem Notar gilt für das Rechtsver-

hältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 der Vertrag vom

9. Oktober 2006 als genehmigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 RSG). Damit wird die Gültig-

keit des Vertrags, die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist,

gesetzlich fingiert. Die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirkt

sich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Vor-

kaufsberechtigten aus.

8

Ob die Beteiligte zu 3 - wie der Beteiligte zu 2 gemeint hat - kein Vor-

kaufsrecht hatte, weil es sich bei dem Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um

einen Kaufvertrag, sondern um eine gemischte Schenkung handelt, ist von den

Landwirtschaftsgerichten im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. Se-

nat, BGHZ 41, 114, 118; Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 16/75, AgrarR 1977,

65; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 163 ff.; Schulte, aaO).

9

3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit

darin die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Geneh-

migungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die

Vorkaufsrechtsausübung für nicht wirksam erklärt sowie der Bescheid der Ge-

nehmigungsbehörde auch insoweit aufgehoben worden ist.

III.

10

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des

Gegenstandswerts für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat ihre Grundlage in den §§ 36 Abs. 1, 37 LwVG.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Stade, Entscheidung vom 30.03.2007 - 51 Lw 5/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2007 - 7 W 50/07 (L) -