BGH Beschluss vom 25.04.2008 – LwZR 11/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 11/07
BESCHLUSS
vom
25. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-
sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139
Abs. 4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen
weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von
Leistungen zum Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen
Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten
Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn sie hat in ihrer Be-
schwerdebegründung nicht ausgeführt, was sie nach einem ent-
sprechenden Hinweis in das Wissen des Zeugen gestellt oder
vorgetragen hätte. Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsge-
richts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Be-
klagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe
gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag be-
gnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, In-
vestitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhält-
nisses getätigt worden. Notwendig war vielmehr die Darlegung
näherer Umstände, die für den bevorstehenden Abschluss eines
Pachtvertrags sprechen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
35.449,58 €.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, Entscheidung vom 08.03.06 - 1 Lw 7/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.07 - 3 U 43/06 -