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BGH Beschluss vom 25.04.2008 – LwZR 11/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 11/07

BESCHLUSS

vom

25. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-

sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139

Abs. 4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen

weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von

Leistungen zum Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen

Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten

Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung recht-

lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn sie hat in ihrer Be-

schwerdebegründung nicht ausgeführt, was sie nach einem ent-

sprechenden Hinweis in das Wissen des Zeugen gestellt oder

vorgetragen hätte. Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsge-

richts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Be-

klagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe

gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag be-

gnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, In-

vestitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhält-

nisses getätigt worden. Notwendig war vielmehr die Darlegung

näherer Umstände, die für den bevorstehenden Abschluss eines

Pachtvertrags sprechen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

35.449,58 €.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Ratzeburg, Entscheidung vom 08.03.06 - 1 Lw 7/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.07 - 3 U 43/06 -