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BGH Beschluss vom 29.04.2008 – KVZ 45/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 45/07

BESCHLUSS

vom

29. April 2008

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck

und Dr. Strohn

beschlossen:

1. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens und die dem

Bundeskartellamt entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zu den über-

einstimmenden Erklärungen der Erledigung der Hauptsache

13 Mio. Euro.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 erwarb von der Beteiligten zu 1 Ende des Jahres 2001

Anteile in Höhe von 19,3 % an der Z. Gruppe O. (ZGO) sowie in

Höhe von 10,4 % an deren Besitzgesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft O.

(ARGE). Der Erwerb der Anteile wurde nicht beim

Bundeskartellamt angemeldet. Die Beteiligte zu 1 hatte vorher zwischen 1999

und 2001 jeweils mehr als 25 % der Anteile an der ZGO und an der ARGE er-

worben und gleichfalls nicht angemeldet.

2

In einem 51 Seiten langen Schreiben vom 18. Dezember 2006, das der

Vorsitzende der 6. Beschlussabteilung an beide Beteiligte richtete, teilte er mit,

dass die Beschlussabteilung auf der Grundlage der bisherigen Tatsachener-

kenntnisse und Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vorgenann-

ten Erwerbsvorgänge die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1

GWB erfüllten und deshalb nach § 41 Abs. 3 GWB aufzulösen seien, wenn kei-

ne Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB erteilt werde. Die im Wesentlichen

gleichlautenden Schreiben enthalten unter der Überschrift: "A. Untersagungs-

voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB" eine eingehende an den Tatbe-

standsmerkmalen des § 36 Abs. 1 GWB orientierte Sachverhaltsdarstellung. Ab

Seite 40 befasst sich das Schreiben unter der Überschrift: "B. Auflösungsver-

pflichtung und Auflösungsanordnung" mit der möglichen Umsetzung einer Auf-

lösung. Unter der Überschrift: "C. weiteres Verfahren" findet sich auf der letzten

Seite ein Schlusssatz mit folgendem Wortlaut: "Hiermit gebe ich Ihnen Gele-

genheit, bis zum 12. Januar 2007 zu den dargelegten Erwägungen der Be-

schlussabteilung Stellung zu nehmen". Den Schreiben ist keine Rechtsmittelbe-

lehrung beigefügt.

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Gegen dieses Schreiben haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde

eingelegt. Sie sehen es als kartellbehördliche Verfügung an. Dem ist das Bun-

deskartellamt mit der Begründung entgegengetreten, auch aus der Sicht der

beiden Beteiligten sei erkennbar gewesen, dass es sich um ein Abmahnschrei-

ben zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehandelt habe. Das Beschwerdege-

richt hat die Anträge als nicht statthaft zurückgewiesen, weil das angegriffene

Schreiben keine anfechtbare Verfügung im Sinne des § 61 GWB darstelle. Die

Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Hiergegen

haben sich beide Beteiligten mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden gewandt.

Im Verlaufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben die beiden Be-

teiligten und das Bundeskartellamt das Verfahren übereinstimmend für erledigt

erklärt, nachdem der Zusammenschluss mittlerweile einverständlich entflochten

worden war. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt stellen wechselseitige

Kostenanträge.

II.

4

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet der Se-

nat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese Entscheidung im Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 75 Abs. 2

Satz 2 GWB). Es entspricht der Billigkeit, die Beteiligten umfassend mit den

Kosten des Verfahrens zu belasten.

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die

nach § 78 GWB zu treffende Entscheidung über die Kostenlast grundsätzlich

nach dem Ausgang des Verfahrens.

Allerdings ist eine Überbürdung der Kosten auf die beiden Beteiligten

nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie den im Schreiben vom 18. Dezem-

ber 2006 niedergelegten Vorstellungen des Bundeskartellamts nachgekommen

sind und den Zusammenschluss entflochten haben. Anders als bei der Kosten-

entscheidung im Falle der Rücknahme ist es bei der übereinstimmenden Erle-

digungserklärung nicht von Belang, dass sich die Beteiligten durch Befolgung

der Auffassung des Bundeskartellamts in die Rolle der Unterlegenen begeben

haben (BGH, Beschl. v. 16. November 1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420,

421 - Erledigte Beschwerde). Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung

sind nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1

ZPO für die Kostenverteilung allein die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels

entscheidend, die in einem summarischen Verfahren zu prüfen sind (BGH,

Beschl. v. 31. Mai 2006 - KVR 1/05, WuW/E DE-R 1783, 1784 - Call-Option).

Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht ist dabei, ob der Rechtsmittelführer

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes mit seinem An-

tragsziel obsiegt hätte. Tritt die Erledigung schon im Verfahren über die Nicht-

zulassung der Rechtsbeschwerde ein, ist im summarischen Verfahren grund-

sätzlich eine doppelte Prüfung vorzunehmen. Der Rechtsmittelführer hätte näm-

lich nur dann obsiegt, wenn er sowohl die Zulassung der Rechtsbeschwerde

erreicht hätte als auch in der Hauptsache selbst erfolgreich gewesen wäre.

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Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob ein Grund für die Zulassung

der Rechtsbeschwerden im Sinne des § 74 Abs. 2 GWB vorläge. Die Rechts-

beschwerden wären hier jedenfalls im Ergebnis erfolglos geblieben, weil das

Beschwerdegericht zu Recht im Schreiben vom 18. Dezember 2006 keine Ver-

fügung der Kartellbehörde im Sinne des § 63 Abs. 1 GWB erblickt hat. Der Be-

griff der Verfügung im Sinne des § 63 Abs. 1 bzw. des § 61 Abs. 1 GWB ist

identisch mit dem Begriff des Verwaltungsakts (BGHZ 172, 368 Tz. 22 - Aus-

kunftsverlangen), weil nur endgültige Regelungen im Außenverhältnis einer ge-

richtlichen Kontrolle unterzogen werden sollen. Ob die behördliche Maßnahme

als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger

diese Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen muss. Da-

nach liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde eine für den Betroffenen

verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit

führende Regelung

treffen will

(BVerwGE 99, 101, 103; vgl. auch BVerwGE 57, 26, 29 f.; 100, 206, 207). Die-

se Voraussetzung erfüllen die beiden inhaltsgleichen streitgegenständlichen

Schreiben nicht.

8

Gegen die Einordnung dieser Schreiben als Verwaltungsakt spricht

schon ihr äußeres Erscheinungsbild, weil sie mit einer Anrede versehen und

nicht als Bescheid gefasst sind. Dies wäre ebenso untypisch für eine verbindli-

che Entscheidung einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts wie die

Verwendung eines Briefkopfs, der als Verfasser nur den Vorsitzenden der Be-

schlussabteilung ausweist. Den fehlenden unmittelbaren Regelungscharakter

verdeutlicht weiter der Einleitungssatz. Dort wird ein Bezug auf den bisherigen

Erkenntnisstand und auf die insoweit naturgemäß vorläufigen Erwägungen her-

gestellt. Das lässt erkennen, dass das Bundeskartellamt keine abschließende

Entscheidung treffen, sondern den Beteiligten nur das Zwischenergebnis nach

seinen bisherigen Ermittlungen mitteilen wollte. Insbesondere lässt aber das

Ende des Schreibens keinen Zweifel mehr zu, dass es sich nicht um eine end-

gültige und verbindliche Regelung durch das Bundeskartellamt gehandelt hat.

Im Schlusssatz ist von "dargelegten Erwägungen" der Beschlussabteilung die

Rede, und den Beteiligten wird eine Stellungnahmefrist bis 12. Januar 2007

eingeräumt. Eine solche Stellungnahmefrist hätte keinen Sinn, wenn es sich bei

dem Schreiben schon um eine endgültige Regelung durch das Bundeskartell-

amt gehandelt hätte. Dies war schon für einen juristischen Laien und mehr noch

für die wirtschaftlich erfahrenen organschaftlichen Vertreter der Beteiligten ohne

weiteres erkennbar. Damit stellt sich das Schreiben aus der maßgeblichen Sicht

des Erklärungsempfängers nicht als eine Verfügung dar, aus der sich unmittel-

bare Entflechtungspflichten ergeben konnten, sondern - worauf das Beschwer-

degericht zu Recht abgestellt hat - als ein Abmahnschreiben, das Betroffenen

durch das Bundeskartellamt regelmäßig vor Erlass einer Verfügung zur Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs zugestellt wird.

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2. Für die Anordnung einer Auslagenerstattung zugunsten der Beteiligten

besteht kein Anlass. Eine Auslagenerstattung nach § 78 Satz 1 GWB erfolgt,

wenn diese der Billigkeit entspricht. Eine Auslagenerstattung wäre im vorlie-

genden Fall schon deshalb unbillig, weil die Beteiligten ohne weiteres ein auf-

wendiges gerichtliches Verfahren über zwei Instanzen hätten vermeiden kön-

nen. Sie hätten zunächst beim Bundeskartellamt nachfragen können. Zumin-

dest bestand aber nach der ersten Stellungnahme des Bundeskartellamts im

Beschwerdeverfahren keine Veranlassung mehr, den Rechtsbehelf weiterzuver-

folgen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste auch jedwede Befürchtung ent-

fallen sein, dass diese Schreiben in irgendeiner Form noch die Grundlage für

Vollstreckungsmaßnahmen sein könnten.

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Hingegen entspricht es der Billigkeit, die Beteiligten mit den außerge-

richtlichen Auslagen des Bundeskartellamts zu belasten.

11

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird - in Übereinstimmung mit

dem Beschwerdegericht - auf 13 Mio. Euro festgesetzt. Das Beschwerdegericht

III.

hat in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung zutreffend auf den (Wie-

derverkaufs-)Wert der Anteile abgestellt. Eine weitere Reduzierung dieses Be-

trags kommt entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht in Betracht.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - VI-Kart 21/06 (V) -