BGH Beschluss vom 29.04.2008 – KVZ 45/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 45/07
BESCHLUSS
vom
29. April 2008
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck
und Dr. Strohn
beschlossen:
1. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens und die dem
Bundeskartellamt entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zu den über-
einstimmenden Erklärungen der Erledigung der Hauptsache
13 Mio. Euro.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 erwarb von der Beteiligten zu 1 Ende des Jahres 2001
Anteile in Höhe von 19,3 % an der Z. Gruppe O. (ZGO) sowie in
Höhe von 10,4 % an deren Besitzgesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft O.
(ARGE). Der Erwerb der Anteile wurde nicht beim
Bundeskartellamt angemeldet. Die Beteiligte zu 1 hatte vorher zwischen 1999
und 2001 jeweils mehr als 25 % der Anteile an der ZGO und an der ARGE er-
worben und gleichfalls nicht angemeldet.
In einem 51 Seiten langen Schreiben vom 18. Dezember 2006, das der
Vorsitzende der 6. Beschlussabteilung an beide Beteiligte richtete, teilte er mit,
dass die Beschlussabteilung auf der Grundlage der bisherigen Tatsachener-
kenntnisse und Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vorgenann-
ten Erwerbsvorgänge die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1
GWB erfüllten und deshalb nach § 41 Abs. 3 GWB aufzulösen seien, wenn kei-
ne Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB erteilt werde. Die im Wesentlichen
gleichlautenden Schreiben enthalten unter der Überschrift: "A. Untersagungs-
voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB" eine eingehende an den Tatbe-
standsmerkmalen des § 36 Abs. 1 GWB orientierte Sachverhaltsdarstellung. Ab
Seite 40 befasst sich das Schreiben unter der Überschrift: "B. Auflösungsver-
pflichtung und Auflösungsanordnung" mit der möglichen Umsetzung einer Auf-
lösung. Unter der Überschrift: "C. weiteres Verfahren" findet sich auf der letzten
Seite ein Schlusssatz mit folgendem Wortlaut: "Hiermit gebe ich Ihnen Gele-
genheit, bis zum 12. Januar 2007 zu den dargelegten Erwägungen der Be-
schlussabteilung Stellung zu nehmen". Den Schreiben ist keine Rechtsmittelbe-
lehrung beigefügt.
Gegen dieses Schreiben haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde
eingelegt. Sie sehen es als kartellbehördliche Verfügung an. Dem ist das Bun-
deskartellamt mit der Begründung entgegengetreten, auch aus der Sicht der
beiden Beteiligten sei erkennbar gewesen, dass es sich um ein Abmahnschrei-
ben zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehandelt habe. Das Beschwerdege-
richt hat die Anträge als nicht statthaft zurückgewiesen, weil das angegriffene
Schreiben keine anfechtbare Verfügung im Sinne des § 61 GWB darstelle. Die
Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Hiergegen
haben sich beide Beteiligten mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden gewandt.
Im Verlaufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben die beiden Be-
teiligten und das Bundeskartellamt das Verfahren übereinstimmend für erledigt
erklärt, nachdem der Zusammenschluss mittlerweile einverständlich entflochten
worden war. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt stellen wechselseitige
Kostenanträge.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet der Se-
nat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese Entscheidung im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 75 Abs. 2
Satz 2 GWB). Es entspricht der Billigkeit, die Beteiligten umfassend mit den
Kosten des Verfahrens zu belasten.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die
nach § 78 GWB zu treffende Entscheidung über die Kostenlast grundsätzlich
nach dem Ausgang des Verfahrens.
Allerdings ist eine Überbürdung der Kosten auf die beiden Beteiligten
nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie den im Schreiben vom 18. Dezem-
ber 2006 niedergelegten Vorstellungen des Bundeskartellamts nachgekommen
sind und den Zusammenschluss entflochten haben. Anders als bei der Kosten-
entscheidung im Falle der Rücknahme ist es bei der übereinstimmenden Erle-
digungserklärung nicht von Belang, dass sich die Beteiligten durch Befolgung
der Auffassung des Bundeskartellamts in die Rolle der Unterlegenen begeben
haben (BGH, Beschl. v. 16. November 1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420,
421 - Erledigte Beschwerde). Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung
sind nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO für die Kostenverteilung allein die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels
entscheidend, die in einem summarischen Verfahren zu prüfen sind (BGH,
Beschl. v. 31. Mai 2006 - KVR 1/05, WuW/E DE-R 1783, 1784 - Call-Option).
Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht ist dabei, ob der Rechtsmittelführer
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes mit seinem An-
tragsziel obsiegt hätte. Tritt die Erledigung schon im Verfahren über die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde ein, ist im summarischen Verfahren grund-
sätzlich eine doppelte Prüfung vorzunehmen. Der Rechtsmittelführer hätte näm-
lich nur dann obsiegt, wenn er sowohl die Zulassung der Rechtsbeschwerde
erreicht hätte als auch in der Hauptsache selbst erfolgreich gewesen wäre.
Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob ein Grund für die Zulassung
der Rechtsbeschwerden im Sinne des § 74 Abs. 2 GWB vorläge. Die Rechts-
beschwerden wären hier jedenfalls im Ergebnis erfolglos geblieben, weil das
Beschwerdegericht zu Recht im Schreiben vom 18. Dezember 2006 keine Ver-
fügung der Kartellbehörde im Sinne des § 63 Abs. 1 GWB erblickt hat. Der Be-
griff der Verfügung im Sinne des § 63 Abs. 1 bzw. des § 61 Abs. 1 GWB ist
identisch mit dem Begriff des Verwaltungsakts (BGHZ 172, 368 Tz. 22 - Aus-
kunftsverlangen), weil nur endgültige Regelungen im Außenverhältnis einer ge-
richtlichen Kontrolle unterzogen werden sollen. Ob die behördliche Maßnahme
als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger
diese Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen muss. Da-
nach liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde eine für den Betroffenen
verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit
führende Regelung
treffen will
(BVerwGE 99, 101, 103; vgl. auch BVerwGE 57, 26, 29 f.; 100, 206, 207). Die-
se Voraussetzung erfüllen die beiden inhaltsgleichen streitgegenständlichen
Schreiben nicht.
Gegen die Einordnung dieser Schreiben als Verwaltungsakt spricht
schon ihr äußeres Erscheinungsbild, weil sie mit einer Anrede versehen und
nicht als Bescheid gefasst sind. Dies wäre ebenso untypisch für eine verbindli-
che Entscheidung einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts wie die
Verwendung eines Briefkopfs, der als Verfasser nur den Vorsitzenden der Be-
schlussabteilung ausweist. Den fehlenden unmittelbaren Regelungscharakter
verdeutlicht weiter der Einleitungssatz. Dort wird ein Bezug auf den bisherigen
Erkenntnisstand und auf die insoweit naturgemäß vorläufigen Erwägungen her-
gestellt. Das lässt erkennen, dass das Bundeskartellamt keine abschließende
Entscheidung treffen, sondern den Beteiligten nur das Zwischenergebnis nach
seinen bisherigen Ermittlungen mitteilen wollte. Insbesondere lässt aber das
Ende des Schreibens keinen Zweifel mehr zu, dass es sich nicht um eine end-
gültige und verbindliche Regelung durch das Bundeskartellamt gehandelt hat.
Im Schlusssatz ist von "dargelegten Erwägungen" der Beschlussabteilung die
Rede, und den Beteiligten wird eine Stellungnahmefrist bis 12. Januar 2007
eingeräumt. Eine solche Stellungnahmefrist hätte keinen Sinn, wenn es sich bei
dem Schreiben schon um eine endgültige Regelung durch das Bundeskartell-
amt gehandelt hätte. Dies war schon für einen juristischen Laien und mehr noch
für die wirtschaftlich erfahrenen organschaftlichen Vertreter der Beteiligten ohne
weiteres erkennbar. Damit stellt sich das Schreiben aus der maßgeblichen Sicht
des Erklärungsempfängers nicht als eine Verfügung dar, aus der sich unmittel-
bare Entflechtungspflichten ergeben konnten, sondern - worauf das Beschwer-
degericht zu Recht abgestellt hat - als ein Abmahnschreiben, das Betroffenen
durch das Bundeskartellamt regelmäßig vor Erlass einer Verfügung zur Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs zugestellt wird.
2. Für die Anordnung einer Auslagenerstattung zugunsten der Beteiligten
besteht kein Anlass. Eine Auslagenerstattung nach § 78 Satz 1 GWB erfolgt,
wenn diese der Billigkeit entspricht. Eine Auslagenerstattung wäre im vorlie-
genden Fall schon deshalb unbillig, weil die Beteiligten ohne weiteres ein auf-
wendiges gerichtliches Verfahren über zwei Instanzen hätten vermeiden kön-
nen. Sie hätten zunächst beim Bundeskartellamt nachfragen können. Zumin-
dest bestand aber nach der ersten Stellungnahme des Bundeskartellamts im
Beschwerdeverfahren keine Veranlassung mehr, den Rechtsbehelf weiterzuver-
folgen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste auch jedwede Befürchtung ent-
fallen sein, dass diese Schreiben in irgendeiner Form noch die Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen sein könnten.
Hingegen entspricht es der Billigkeit, die Beteiligten mit den außerge-
richtlichen Auslagen des Bundeskartellamts zu belasten.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird - in Übereinstimmung mit
dem Beschwerdegericht - auf 13 Mio. Euro festgesetzt. Das Beschwerdegericht
III.
hat in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung zutreffend auf den (Wie-
derverkaufs-)Wert der Anteile abgestellt. Eine weitere Reduzierung dieses Be-
trags kommt entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht in Betracht.
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - VI-Kart 21/06 (V) -