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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – XII ZR 64/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 64/05

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom

18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil

vom 18. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1800). Sie macht geltend, der Senat habe zu

Unrecht festgestellt, sie habe die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. nicht

hinreichend dargetan. Bereits in der Klageschrift habe sie den Aktivnachlass

des Schuldners (Erblassers) mit 60.000 DM und die vom Erblasser auf die Be-

klagte übertragenen Vermögensgegenstände mit 2,7 Mio. DM beziffert; in dem-

selben Schriftsatz seien diese Vermögensübertragungen mit einem genauen

Wert von 2.661.163 DM näher dargestellt. Aus der Gegenüberstellung von Ak-

tivnachlass und nachgewiesenen Übertragungen ergebe sich, dass beim Erb-

lasser nur noch 2,2 % seines Vermögens verblieben seien.

II.

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Es kann dahinstehen, ob die nach § 321 a i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1

ZPO statthafte Gehörsrüge rechtzeitig erhoben ist; sie ist jedenfalls nicht be-

gründet.

Eine Haftung der Beklagten nach § 419 BGB a.F. setzt voraus, dass die-

se das Vermögen des Schuldners - hier: des Erblassers - übernommen hat.

Das ist nur dann der Fall, wenn die von der Klägerin behaupteten einzelnen

Übertragsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen

des Schuldners erschöpfen. Vermögen im Sinne des § 419 BGB a.F. ist dabei

nur das Aktivvermögen. Deshalb ist der Wert des ohne die Übertragungsakte

vorhandenen Aktivvermögens mit dem Wert des beim Schuldner nach Durch-

führung der Übertragungsgeschäfte verbliebenen Aktivvermögens zu verglei-

chen; das verbliebene Aktivvermögen darf im Verhältnis zu dem ursprünglich

vorhandenen Vermögen nicht ins Gewicht fallen. Das ist hier nicht festgestellt;

das Fehlen entsprechender Feststellungen ist auch nicht gerügt. Zudem fehlt

es, worauf das Senatsurteil zutreffend hinweist, an einem die Tatbestandsvor-

aussetzungen des § 419 BGB a.F. ausfüllenden Sachvortrag:

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1. Erfolgt die Vermögensübernahme durch mehrere Übertragungsakte

und erstrecken diese sich über einen längeren Zeitraum, so müssen für den

nach § 419 BGB a.F. notwendigen Vermögensvergleich die vor den Übertra-

gungsakten vorhandenen oder zwischenzeitlich hinzu erworbenen Vermögens-

werte des Schuldners auch dann in dessen fiktives - also ohne Abzug der über-

tragenen Werte ermitteltes - Vermögen eingerechnet werden, wenn sie sich

aufgrund anderweitiger Vermögensabflüsse im Endvermögen nicht mehr nie-

derschlagen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar den Wert der Vermö-

gensgegenstände, die der Erblasser - nach ihrer Behauptung - der Beklagten in

der Zeit von 1987 bis zu seinem Tod

(1997) zugewandt hat, mit

2.661.060,33 DM (richtig = 1.360.578,54 €) beziffert und den Wert des Nach-

lasses u.a. mit 60.000 DM (vgl. dazu unter 2) angegeben. Aus diesen Angaben

lässt sich aber nicht schließen, dass sich der Wert des fiktiven, also die Über-

tragungsakte an die Beklagte außer Betracht lassenden Aktivvermögens des

Erblassers lediglich auf (2.661.060,33 DM + 60.000 DM =) 2.721.060,33 DM

beläuft. Denn damit bliebe die Möglichkeit unberücksichtigt, dass das Vermö-

gen des Erblassers diesen Betrag 1987 bereits überstieg oder zwischenzeitlich

Vermögen hinzu erworben worden ist, ein 1987 etwa vorhandener Mehrbetrag

oder ein etwaiger zwischenzeitlicher Hinzuerwerb aber im Endvermögen des

Erblassers - aufgrund anderweitiger Ausgaben oder Verluste - in dessen Nach-

lass nicht mehr vorhanden ist. Diese Möglichkeit auszuschließen ist Sache der

Klägerin, wenn sie geltend machen will, dass die mehreren über rund zehn Jah-

re erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte nahezu dessen gan-

zes Vermögen erschöpft haben.

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2. Auch sonst sind die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. von der

Klägerin nicht dargetan: Nach den - die eigenen Angaben der Klägerin in Bezug

nehmenden - Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Wert des "rea-

len" Nachlasses 338.184,24 DM (= 172.910,86 € "Ist-Bestand"); in diesen Be-

trag einbezogen ist ein von der Beklagten zunächst nicht offen gelegtes Konto

bei einer Bank in Luxemburg mit einem Guthaben von 330.000 DM. In dem vom

Landgericht mit 60.000 DM angenommenen Wert des Nachlasses, der - nach

den Angaben der Klägerin - aus zwei Bankguthaben bestand, ist das Luxem-

burger Kontoguthaben nicht berücksichtigt. Geht man - zugunsten der Kläge-

rin - davon aus, dass der (allein maßgebende) Aktivnachlass des Erblassers

den von der Klägerin mit 172.910,86 € bezifferten und auch vom Oberlandesge-

richt zugrunde gelegten "realen" Nachlasswert nicht übersteigt und die Summe

aus Aktivnachlass und Zuwendungen

(172.910,86 € + 1.360.578,54 €

= 1.533.489,40 €) das ursprüngliche (vor den Zuwendungen vorhandene) Ver-

mögen des Erblassers darstellt, macht der Wert des dem Erblasser nach Abzug

der Zuwendungen verbliebenen Aktivvermögens 11,28 % seines ungeschmä-

lerten Aktivvermögens aus. Dessen Zuwendungen an die Beklagte stellen sich

damit nicht als eine Übernahme nahezu seines gesamten Vermögens dar.

Denn diese Voraussetzung wird nach der zu § 419 BGB a.F. ergangenen

Rechtsprechung bei größeren Vermögen nur angenommen, wenn dem bisheri-

gen Vermögensinhaber weniger als 10 % verbleiben (BGH NJW 1991, 1740).

Das ist hier nicht der Fall. Die Anhörungsrüge gelangt nur deshalb zu einem

anderen Ergebnis, weil sie bei der Ermittlung des Nachlasses das Luxemburger

Konto des Erblassers außer Betracht lässt. Dafür gibt es jedoch keinen über-

zeugenden Grund; insbesondere rechtfertigt der "geheime" Charakter dieses

Kontos es nicht, das Konto bei der Frage, ob die Beklagte das ganze Vermögen

des Erblassers übernommen hat, unberücksichtigt zu lassen.

Hahne Sprick Wagenitz

Vézina Dose

Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -