BGH Beschluss vom 05.05.2008 – AnwZ (B) 102/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 102/06
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
hier: Streitwertbeschwerde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 5. Mai 2008
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der
Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Se-
natsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfah-
ren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senats-
beschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Einga-
be der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese
- ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in
der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von
50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zu-
lassungssachen festgesetzten Wert.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -