Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2008 – AnwZ (B) 102/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 102/06

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

hier: Streitwertbeschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 5. Mai 2008

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der

Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Se-

natsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfah-

ren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senats-

beschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Einga-

be der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese

- ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in

der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von

50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zu-

lassungssachen festgesetzten Wert.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -