Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.05.2008 – VI ZR 200/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 200/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 6. Mai 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

(früher: EuGVVO)

Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember

2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9

Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mit-

gliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den

Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Ver-

sicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05 - OLG Köln

LG Aachen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 25. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den

Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September

2005 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-

ten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der

Beklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-

densersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-

cherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers hat die Klage

wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzuläs-

sig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffent-

licht: OLG Köln, VersR 2005, 1721 f.) die Zulässigkeit der Klage bejaht. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin

die Klageabweisung. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. Sep-

tember 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt

und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-

vil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

EuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234

EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des

Klägers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9

Abs. 1 Buchst. b EuGVVO für gegeben. Diese Auslegung entspreche dem aus-

drücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers und sei mit dem Wort-

laut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsgeschichte

vereinbar.

II.

4

Die Revision gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts bleibt er-

folglos.

1. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007

(Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und

dies wie folgt begründet:

5

"Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 8 bis

14 enthält, sieht Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen vor, die zu den

Regeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften in Abschnitt 1

desselben Kapitels der Verordnung aufgestellt werden. In diesem Abschnitt 3

werden mehrere Zuständigkeitsregeln für Klagen gegen den Versicherer aufge-

stellt. Er sieht insbesondere vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in

dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a), vor dem Gericht des Or-

tes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage von dem Versiche-

rungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten erhoben wird (Art. 9

Abs. 1 Buchst. b), und schließlich bei der Haftpflichtversicherung oder bei der

Versicherung von unbeweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes erhoben

werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 10). In Be-

zug auf die Haftpflichtversicherung verweist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung

Nr. 44/2001 auf diese Zuständigkeitsregeln für Klagen, die der Geschädigte

unmittelbar gegen den Versicherer erhebt.

6

Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die

Tragweite der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist fest-

zustellen, ob diese Verweisung dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den

durch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d. h. den Gerich-

ten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des

Begünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die unmittelbare Kla-

ge des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird oder ob aufgrund

dieser Verweisung auf diese unmittelbare Klage die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes

des Klägers angewendet werden kann.

7

Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf be-

schränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezähl-

ten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der Zuständig-

keit des Wohnsitzes des Klägers aufstellt und damit diesen Personen die Be-

fugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen

Wohnsitzes zu verklagen.

8

Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung

Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend, dass

diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vor-

schrift zuständigen Gerichten zu klagen, d. h. den Gerichten des Wohnsitzes

des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde

daher dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser

Verweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien

von Klägern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versi-

cherten oder dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die

Funktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden

erlitten haben.

9

Dabei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittel-

bare Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung als "Begünstig-

ter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 abhän-

gen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art. 11 Abs. 2 dieser Ver-

ordnung ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese Rechts-

streitigkeiten über die Zuordnung des Klägers zu einer der in dieser Vorschrift

aufgeführten Kategorien hinaus.

10

Diese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der

im Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gestützt. Nach dem 13. Erwä-

gungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz

der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständig-

keitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und So-

ciété financière et industrielle du Peloux, Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005,

GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17). Dem Ge-

schädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen

Wohnsitzes zu klagen, würde ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der dem-

jenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schwächer angesehenen Parteien

in Versicherungsrechtsstreitigkeiten durch diese Verordnung eingeräumt wird,

und stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Außerdem hat

die Verordnung Nr. 44/2001, wie die Kommission zu Recht feststellt, diesen

Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des Brüsse-

ler Übereinkommens ergab, verstärkt.

11

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 über die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der Verord-

nung Nr. 44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung bestätigt. In

dieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur in Art. 3

die Zuerkennung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen das Versi-

cherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgese-

hen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund 16a auf die Art. 9

Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen,

um auf das Recht des Geschädigten hinzuweisen, eine Klage gegen den Versi-

cherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Geschädigte seinen

Wohnsitz hat.

12

Schließlich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittelbaren Klage

des Geschädigten gegenüber dem Versicherer die, wie sich aus der Vorlage-

entscheidung ergibt, im deutschen Recht Gegenstand eines Meinungsstreits

sind, festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der

Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche Kla-

ge nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als De-

likthaftungsklage, die sich auf ein außerhalb der vertraglichen Rechtsbeziehun-

gen liegendes Recht bezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im natio-

nalen Recht ist nämlich für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung

unerheblich, da diese Zuständigkeitsregeln in einem Abschnitt, nämlich Ab-

schnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung, enthalten sind, der Versicherungs-

sachen im Allgemeinen betrifft und der sich von dem Abschnitt über besondere

Zuständigkeiten für Verträge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen,

nämlich Abschnitt 2 des Kapitels II, unterscheidet. Die einzige Bedingung, von

der Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung dieser Zustän-

digkeitsregel abhängig macht, besteht darin, dass die unmittelbare Klage im

nationalen Recht vorgesehen sein muss."

13

2. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht einen Gerichtsstand am

inländischen Wohnort des Klägers für die Direktklage gegen die Beklagte be-

jaht, da der Kläger nach der gemäß Art. 40 Abs. 1 und 4 EGBGB heranzuzie-

henden niederländischen Gesetzesvorschrift einen Direktanspruch gegen den

niederländischen Versicherer hat (Art. 7 Nr. 2 WAM Gesetz über die Kraftfahr-

zeug-Haftpflichtversicherung vom 30. Mai 1963).

14

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -