BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 3 StR 136/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 136/08
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht für den Fall II. 8. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer