BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 3 StR 136/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 136/08
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im
Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch
bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Ver-
fall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus seinem
Betäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von insgesamt 25.600 € angeordnet.
Der Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in allge-
meiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die Strafkammer
nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB
geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen
Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirt-
schaft, die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlos-
sen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des er-
langten Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen
des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufwändigen Lebensstil
gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte eini-
ge Jahre vor der Hauptverhandlung von seinem früheren Arbeitgeber eine Ab-
findung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen -
Kunststoffhandel betrieben hatte.
Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach
§ 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur
Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war
und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37,
39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur Ver-
fallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörte-
rungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Fest-
stellungen dürfen diesen nicht widersprechen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer