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BGH Beschluss vom 15.05.2008 – V ZB 122/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 122/07

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Ver-

steigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den

gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausrei-

chender Höhe verkörpert.

BGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG Mühlhausen

AG Nordhausen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom

17. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

69.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum ge-

nannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind

Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungs-

gericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni

2007.

3

An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfah-

ren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten

Scheck über 28.500 €. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 €.

Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu

versteigernden Grundstücke 69.000 €. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung

in Höhe von 7.800 € erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene

Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 € eingebracht werden sollen, und bean-

tragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.

5

Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begründung zurück, die

erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde

den Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 € erteilt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den

Zuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von

69.000 € erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechts-

beschwerde.

II.

6

Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot

der Beteiligten zu 3 zu Unrecht zurückgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei

durch deren Erklärung geleistet worden, dass hierfür der nicht verbrauchte Betrag

aus dem zuvor übergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit

mittels eines Schecks bewirke, übergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck

mit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Beträge zurückzuerstatten.

Diesen Auftrag könne ein Bieter ändern und den Rückforderungsanspruch als Si-

cherheit einsetzen, solange gewährleistet sei, dass die geforderte Sicherheit be-

stehe.

III.

8

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und

zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat der

sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben.

Das Gebot der Beteiligten zu 3 über 69.000 € hätte nicht wegen Fehlens

der verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings kann eine

nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in § 69 Abs. 1 bis

Abs. 3 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbe-

schwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse

gerichteten Rückzahlungsanspruch.

9

Bei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich

indessen um eine Leistung im Sinne des § 69 Abs. 1 ZVG. Der Beteiligten zu 3

war es möglich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in

dem anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn

nämlich nur in Höhe der dort erforderlichen Sicherheit, also in Höhe von 5.750 €,

verwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit ein-

setzen. Das folgt aus der bei der Übergabe des Schecks konkludent abgegebenen

Verwendungsbestimmung.

10

Leistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag höher

ist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher Höhe

die Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Bie-

ters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in Höhe des nach § 68 ZVG erforder-

lichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise

etwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass für eine höhere als die gesetz-

lich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der

Bieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das

(künftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte

Scheckbetrag kann damit für eine weitere Sicherheit verwendet werden.

11

Die Möglichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus

Praktikabilitätserwägungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch

Übergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233,

234 f.). Sie steht auch mit § 69 Abs. 1 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet

einem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausrei-

chend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen

Geeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden

kann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin

nicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurtei-

len kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verkörpert. Daher kann ein Bie-

ter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf

einen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegen-

den Akte eingereicht worden ist.

12

So lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchführende

Rechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdrückliche Bestim-

mung - übergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in

dem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 € überstieg.

Somit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Be-

teiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in Höhe von 7.800 € abdeckte und des-

wegen den Anforderungen des § 69 Abs. 1 ZVG entsprach.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei

der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-

IV.

fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenü-

berstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -