BGH Beschluss vom 19.05.2008 – AnwZ (B) 46/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/06
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 19. Mai 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. September 2004
die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-
nerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die
Hauptsache für erledigt erklärt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.
§ 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-
chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für
den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüg-
lich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, Tz. 3, vom 31. Januar 2008
- AnwZ (B) 59/05, Tz. 3, und vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05, Tz. 3).
Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb der Anwaltskanzlei
schon vor Erlass der Widerrufsverfügung aus der Insolvenzmasse freigegeben
hatte, änderte nichts am Vermögensverfall des Antragstellers (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, Tz. 10, und vom 16. April
2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, Tz. 11).
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 AGH 22/04 -