Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2008 – AnwZ (B) 46/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 46/06

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Erledigung der Hauptsache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 19. Mai 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. September 2004

die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller

sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-

nerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die

Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.

§ 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-

chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für

den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der

Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah-

rens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüg-

lich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, Tz. 3, vom 31. Januar 2008

- AnwZ (B) 59/05, Tz. 3, und vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05, Tz. 3).

Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb der Anwaltskanzlei

schon vor Erlass der Widerrufsverfügung aus der Insolvenzmasse freigegeben

hatte, änderte nichts am Vermögensverfall des Antragstellers (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, Tz. 10, und vom 16. April

2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, Tz. 11).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 AGH 22/04 -