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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 15/08

5. Strafsenat

5 StR 15/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich K. als Nebenkläge-

rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklag-

ten Z. und S. angeschlossen hat.

Ihr wird Rechtsanwältin Sch. aus Zerbst als

Beistand bestellt.

G r ü n d e

1

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395

Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach

der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklage-

straftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1

StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sach-

verhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne

materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205

m.w.N.). Vorliegend kommt eine – von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich

mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte – Verurteilung wegen einer

durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im

Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im

Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen

Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.

2

Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem

Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die

öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1

StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der

beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.

3

Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das

Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der

Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer

ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 ent-

sprochen worden.

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Schaal Schneider