Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 15/08
5. Strafsenat
5 StR 15/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich K. als Nebenkläge-
rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklag-
ten Z. und S. angeschlossen hat.
Ihr wird Rechtsanwältin Sch. aus Zerbst als
Beistand bestellt.
G r ü n d e
1
Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395
Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach
der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklage-
straftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sach-
verhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne
materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205
m.w.N.). Vorliegend kommt eine – von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich
mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte – Verurteilung wegen einer
durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im
Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im
Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen
Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
2
Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem
Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die
öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der
beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
3
Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das
Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der
Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer
ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 ent-
sprochen worden.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider