BGH Beschluss vom 20.05.2008 – X ZB 5/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 5/07
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzen-
den Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt
1. im Tenor die Kostenentscheidung
2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte.
Gründe
Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG
wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Be-
schlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der An-
tragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtli-
ches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Be-
gründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -