Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2008 – X ZB 5/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 5/07

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzen-

den Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter

Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt

1. im Tenor die Kostenentscheidung

2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte.

Gründe

1

Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG

wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Be-

schlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der An-

tragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtli-

ches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Be-

gründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -