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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 1 StR 153/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 153/08
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 beschlossen:
Sämtliche Anträge des Beschuldigten werden zurückgewiesen.
1
Das Landgericht Regensburg hatte den Beschuldigten gemäß § 63 StGB
Gründe:
untergebracht. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluss vom 3. April
2008 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen dieses Be-
schlusses, auf die Bezug genommen wird, ist im Einzelnen dargelegt, warum
die beantragte abschließende Zurückweisung des Unterbringungsantrags der
Staatsanwaltschaft durch den Senat nicht in Betracht kommt, ebenso wenig wie
eine Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls durch den Senat. Des-
halb, so legt ein Vertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 22. April 2008
dar, hätten die beteiligten Richter des Senats Verfassungsgrundsätze verletzt,
sie hätten sich strafbar gemacht und seien befangen. Sei es im Wege der
Nachholung des wegen dieser Entscheidung zugleich verletzten rechtlichen
Gehörs, sei es sonst im Wege der Gegenvorstellung sei der Beschluss des Se-
nats aufzuheben, soweit er den Beschuldigten belaste, und dieser sei sofort auf
freien Fuß zu setzen.
2
Soweit in diesem Schreiben eine Strafanzeige gegen die beteiligten Rich-
ter des Senats liegt, hat der Generalbundesanwalt diese weitergeleitet. Soweit
der Senat über die Anträge des Vertreters des Beschuldigten zu befinden hat,
kann keiner dieser Anträge unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg
haben. Die Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben
vom 5. Mai 2008 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Seinen Ausführungen ist
auch unter Berücksichtigung der Erwiderung des Vertreters des Beschuldigten
vom 10. Mai 2008 und seinem Schreiben vom 24. Mai 2008 nichts hinzuzufü-
gen.
Nack Wahl Boetticher
Elf Sander