BGH Beschluss vom 27.05.2008 – VIII ZR 249/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 249/07
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Gründe
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein am 1. September 2001 be-
stehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen
und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen
bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem
im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann (Urteile vom
20. Juni 2007 – VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760 sowie vom 11. Juli 2007 – VIII
ZR 230/06, NZM 2007, 728). Damit kommt der Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung (mehr) zu.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Widerbeklagten
die Miete für die Monate Januar bis August 2006 schulden, weil die von ihnen
im September 2005 erklärte Kündigung das Mietverhältnis erst zum 31. August
2006 beendet hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Par-
teien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlos-
sen haben. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezeichnung in § 2
Ziffer 2a des Mietvertrags als auch aus der weiteren Formulierung ("Kündigung
auf den als Endtermin vorgesehenen Tag"). Der handschriftliche Verweis auf
§ 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 betrifft die Vereinbarung gestaffelter Kündigungsfristen
(zunächst 3 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2, mit der Verlängerung auf 6, 9 bzw.
12 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass
damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechen-
de - Möglichkeit der Kündigung zum Ende eines beliebigen Monats geschaffen
werden sollte. Mit ihrer hiervon abweichenden Interpretation setzt die Revision
lediglich ihr eigenes Verständnis an die Stelle der rechtsgeschäftlichen Ausle-
gung der betreffenden Klausel durch den Tatrichter. Dies ist revisionsrechtlich
unbeachtlich.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
stellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - LG Hechingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -