BGH Beschluss vom 28.05.2008 – AnwZ (B) 38/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/07
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff
sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 28. Mai 2008
beschlossen:
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene
Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit Schreiben vom
1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwir-
ken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdever-
fahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten habe.
Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-
halten. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen.
Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann
sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung sei-
nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2
FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42
ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher
hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin
Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen
1. April 2008 der Fall.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Wosgien
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -