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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – AnwZ (B) 38/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/07

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff

sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 28. Mai 2008

beschlossen:

Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof

Dr. H. wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der

Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene

Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit Schreiben vom

1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwir-

ken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdever-

fahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten habe.

3

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-

halten. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen.

Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann

sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung sei-

nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2

FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42

ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher

hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin

Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen

(§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der Selbstablehnung vom

1. April 2008 der Fall.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Wosgien

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -