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BGH Urteil vom 29.05.2008 – 3 StR 94/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 94/08

URTEIL

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Kleve vom 19. Dezember 2007 dahin

abgeändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe

von 87.500 € angeordnet wird.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des Bandenhandels mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig gesprochen und un-

ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom

2. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiter-

hin hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.500 € aus den abgeurteil-

ten elf Taten angeordnet. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat es

den im Urteil vom 2. Mai 2006 angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von

60.000 € unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte aus 16 weiteren Fällen

des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge erlangt hatte. Mit ihrer auf die Entscheidung über den Verfall beschränk-

ten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision er-

strebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von

87.500 € (27.500 € und 60.000 €). Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamt-

strafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB - wie bei der gleichzeitigen Aburtei-

lung aller Taten - der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen.

Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich

auch über den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu ent-

scheiden. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu

stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt

werden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befun-

den worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder

benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass

der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfalls-

betrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (vgl.

BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 m. w. N.).

3

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO ent-

sprechend) und auf einen einheitlichen Wertersatzverfall in Höhe der Summe

aus dem Verfallsbetrag des früheren Urteils (60.000 €) und des angefochtenen

Urteils (27.500 €) erkennen. Denn das angefochtene Urteil weist aus, dass

das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB zutreffend ange-

wendet, keinen niedrigeren Verfallsbetrag festgesetzt hätte. Mit dieser neuen

Entscheidung ist die Verfallsanordnung im früheren Urteil gegenstandslos, weil

sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst ist.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer