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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 3 StR 97/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 97/08

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß

§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts im Fall B.I. der Urteils-

gründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-

schleusen von Ausländern und mit Zuhälterei beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, da-

hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "An-

stiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum

Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-

schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum

Schwangerschaftsabbruch sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nö-

tigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit sei-

ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

2

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-

bundesanwalts im Fall B.I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschen-

handels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßi-

gem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO).

Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld-

spruchs.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass

die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener An-

stiftung zur Nötigung im Fall B.I. der Urteilsgründe auf eine geringere Einzel-

strafe oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende

Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die

Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschlägig vorbe-

straft ist, unter Bewährung stand, mehrere Tatbestände verwirklicht hat und von

der Zuhälterei und dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern mehre-

re Frauen betroffen waren. Dabei hat sie der Anstiftung zur Nötigung ersichtlich

keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

Becker

Miebach

von Lienen

Sost-Scheible

Schäfer