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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 3 StR 97/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 97/08
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts im Fall B.I. der Urteils-
gründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-
schleusen von Ausländern und mit Zuhälterei beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, da-
hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "An-
stiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-
schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum
Schwangerschaftsabbruch sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nö-
tigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit sei-
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
2
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-
bundesanwalts im Fall B.I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschen-
handels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßi-
gem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO).
Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass
die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener An-
stiftung zur Nötigung im Fall B.I. der Urteilsgründe auf eine geringere Einzel-
strafe oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende
Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die
Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschlägig vorbe-
straft ist, unter Bewährung stand, mehrere Tatbestände verwirklicht hat und von
der Zuhälterei und dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern mehre-
re Frauen betroffen waren. Dabei hat sie der Anstiftung zur Nötigung ersichtlich
keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
Becker
Miebach
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer