BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZR 123/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 123/07
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni
2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das
Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegan-
gen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegen-
heit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm
habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbe-
standes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwie-
rigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit
Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im
Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007
- II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im
Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre
1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger
vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch
einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -