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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZR 123/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 123/07

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni

2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das

Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegan-

gen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegen-

heit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm

habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbe-

standes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwie-

rigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit

Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im

Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007

- II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).

3

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im

Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht

zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre

1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger

vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch

einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -