Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.05.2008 – V ZR 184/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. Mai 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 184/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2

Die in § 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsan-

spruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben werden.

BGH, Urt. v. 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - OLG Bremen

LG Bremen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandegerichts

in Bremen

vom

12. September 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 17. April 2007 wird zurückgewie-

sen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

P. B. war Eigentümer des Grundstücks P. straße in

B. (Stammgrundstück); der Beklagte war Eigentümer des Nachbargrund-

stücks P. straße . 1973 errichtete B. auf dem rückwärtigen Teil

seines Grundstücks ein einstöckiges, als Supermarkt nutzbares Gebäude. In

den Bau bezog er eine mehr als 42 qm große Teilfläche des Grundstücks des

Beklagten ein, die ihm der Beklagte mit Vertrag vom 11. Januar 1973 hierzu auf

die Dauer von 20 Jahren mit Verlängerungsoption währungsgesichert vermietet

hatte. Später teilte B. das Stammgrundstück nach dem Wohnungseigen-

tumsgesetz. Die als Supermarkt genutzten Teileigentumseinheiten verkaufte er

an G. Z. , der an seiner Stelle in den Mietvertrag mit dem Beklagten ein-

trat. Für die Überlassung der Teilfläche hatte Z. schließlich monatlich 418 DM

zu zahlen.

2

1998 verkaufte Z. die Teileigentumseinheiten an die Kläger. Den

Überbau und den Mietvertrag mit dem Beklagten offenbarte er nicht. Die Kläger

zahlten zunächst für Z. ; einen Eintritt in den Mietvertrag anstelle von Z.

lehnten sie jedoch ab. Daraufhin kündigte der Beklagte vorsorglich den Mietver-

trag. Das Eigentum an dem Grundstück übertrug er unter dem Vorbehalt eines

Nießbrauchs seinen Kindern. Gegen die Kläger erwirkte er ein Urteil auf Her-

ausgabe des für den Überbau genutzten Teils (Vorprozess; Senat, BGHZ 157,

301 ff.) des Grundstücks P. straße (im Folgenden: Grundstück des

Beklagten).

3

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, für die Nutzung des Grund-

stücks des Beklagten monatlich 100 € bezahlen zu müssen. Insoweit haben die

Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der

Beklagte Widerklage auf Zahlung eines höheren Betrags erhoben hatte. Im

Wege der Widerklage hat der Beklagte von den Klägern darüber hinaus die

Räumung des Grundstücks durch Beseitigung des Überbaus verlangt.

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Das Landgericht hat dem Räumungsverlangen durch Teilurteil stattgege-

ben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Widerklage

insoweit abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisi-

on erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint einen Räumungsanspruch des Beklagten.

Es meint, aufgrund der Beendigung des Vertrages vom 11. Januar 1973 müsse

der Beklagte den Überbau auf dem Grundstück nicht mehr dulden. Ob die Klä-

ger gegenüber dem Beklagten anerkannt hätten, zur Beseitigung des Überbaus

verpflichtet zu sein, könne dahingestellt bleiben. Ein Anerkenntnis schließe die

Kläger nur mit solchen Einwendungen aus, die sie gekannt oder mit denen sie

gerechnet hätten. Daran fehle es bei den Abbruchkosten von rund 90.000 €.

Deren Höhe hätten die Kläger erst durch das von dem Landgericht eingeholte

Sachverständigengutachten erfahren. Über diese Kosten hinaus hätten die Klä-

ger bei einem Abriss des Überbaus weitere Nachteile seitens der Mieterin des

Supermarkts zu erwarten. Das stehe außer Verhältnis zu dem Interesse des

Beklagten an der Beseitigung des Überbaus. Dieses sei auf der Grundlage des

Wertes der in Anspruch genommenen Fläche des Grundstücks allenfalls mit

19.360 € anzunehmen. Das Missverhältnis schließe den Anspruch des Beklag-

ten aus, von den Klägern den Abriss verlangen zu können.

II.

7

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kläger sind gemäß

§§ 1065, 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, den als Supermarkt genutzten Gebäu-

deteil auf dem Grundstück des Beklagten zu beseitigen.

1. Wird die Überschreitung der Grundstücksgrenze zur Bebauung eines

Grundstücks von dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks gestattet, ist

der Überbau rechtmäßig. Er ist wesentlicher Bestandteil des auf dem Stamm-

grundstück errichteten Gebäudes (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 157, 301, 304).

Wird das Stammgrundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt, ent-

steht an den tragenden Teilen des Gebäudes Miteigentum. Zu den tragenden

Teilen gehören insbesondere die Außenmauern eines Gebäudes. Das gilt auch

insoweit, als diese nur das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungs- oder

Teileigentümers umschließen (Senat, BGHZ 50, 56, 59 ff.). Soweit sich die Au-

ßenmauern des von B. errichteten Gebäudes auf dem Grundstück des Be-

klagten befinden, sind die Kläger zu deren Beseitigung rechtlich daher nur in

der Lage, wenn die übrigen Miteigentümer der Beseitigung durch die Kläger

zustimmen. Das behauptet der Beklagte, Festsstellungen hierzu sind nicht ge-

troffen.

8

Solcher Feststellungen bedarf es auch nicht. Das Schreiben des Klägers

an den Beklagten und dessen Bevollmächtigten vom 21. Januar 2004 bedeutet

ein deklaratorisches Anerkenntnis der Verpflichtung der Kläger zum Abriss des

Überbaus. Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil weiteres Vor-

bringen insoweit nicht in Betracht kommt.

9

In dem Schreiben des Klägers, der im vorliegenden Rechtsstreit ebenso

wie im Vorprozess die Klägerin und sich selbst als Rechtsanwalt vertreten hat,

heißt es:

10

"Die Lage stellt sich nunmehr wie folgt dar:

Räumungsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel scheidet aus, weil wir nicht Gewahrsaminhaber sind und die Firma P. nicht herausgabebereit ist. … Zu Gunsten von Herrn W. bestehen gleichsam parallel die Ansprüche auf Herausgabe und auf Beseiti- gung. Den Herausgabeanspruch hat er geltend gemacht und inso- weit obsiegt. Nunmehr geht es um den Beseitigungsanspruch. Mit diesem obsiegt er gleichermaßen, weil - wie gesagt - beide Ansprü- che gleich laufen. Meine Ehefrau und ich sehen nach der BGHE keine hinreichenden Chancen, den Beseitigungsanspruch abzu-

wehren. Somit ist dieserhalb ein weiterer Rechtsstreit nicht erforder- lich. Wir erkennen den Anspruch an und werden bei dessen Gel- tendmachung das Erforderliche veranlassen. …"

11

Das bedeutet schon dem Wortlaut nach das Anerkenntnis des mit der

Widerklage von dem Beklagten geltend gemachten Anspruchs. Anlass des

Schreibens war das Urteil des Senats im Vorprozess vom 16. Januar 2004. Ziel

der Erklärung war es, die in dem Vorprozess nicht entschiedene Frage der Ver-

pflichtung zum Abriss des Überbaus der Ungewissheit zu entziehen, die Pflicht

endgültig festzulegen und so einen Rechtsstreit um diesen Anspruch zu ver-

meiden.

12

Auch ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme durch den Beklagten,

§ 151 Abs.1 BGB, sind die Kläger daher nach dem Sinn und Zweck ihrer Erklä-

rung mit der Berufung auf sämtliche Einwendungen und der Geltendmachung

sämtlicher Einreden ausgeschlossen, die ihnen bei Abgabe der Erklärung vom

21. Januar 2004 bekannt waren oder mit denen sie rechneten (st. Rechtspr.,

vgl. BGHZ 66, 250, 254; 69, 328, 331). Hierzu gehört der Einwand, zum Abriss

des Überbaus nicht in der Lage zu sein, weil einzelne Miteigentümer Teile eines

gemeinschaftlichen Gebäudes nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitei-

gentümer abreißen dürfen und ohne diese daher nicht zum Abriss verurteilt

werden können. Die Kläger haben durch ihr Anerkenntnis die Verpflichtung

übernommen, das Einverständnis der übrigen Miteigentümer zum Abriss des

Überbaus herbeizuführen.

13

2. Ebenso liegt es, soweit das Berufungsgericht meint, die Kläger würden

bei einer Kündigung des Mietvertrags über den Supermarkt aus Anlass des Ab-

risses des Überbaus Schäden erleiden, die bei der Abwägung der beiderseiti-

gen Interessen zu berücksichtigen seien.

14

3. Etwas anderes gilt nur für die Kosten des Abrisses. Diese sind nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts mit etwa 90.000 € anzunehmen. Mit

Kosten in auch nur annähernd dieser Höhe haben die Kläger bis zu den im vor-

liegenden Rechtsstreit getroffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht

gerechnet. Sie haben diese Kosten im Vorprozess vielmehr mit knapp 25.000 €

und damit weit unter ihrer tatsächlichen Höhe angenommen.

15

a) Das Verhältnis zwischen diesen Kosten und dem Interesse des Be-

klagten an dem Abriss schließt den Anspruch des Beklagten entgegen der Mei-

nung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung jedoch nicht aus.

16

Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs.1

Satz 1 BGB auf der Grundlage des in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck

kommenden Grundsatzes der Unzumutbarkeit als ausgeschlossen angesehen,

wenn die Beseitigung mit Aufwendungen verbunden ist, die in keiner vertretba-

ren Relation zu dem Nachteil des Beeinträchtigten stehen (vgl. statt aller Senat,

BGHZ 143,1, 6 m.w.N.).

17

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat den Rückgriff auf den in

§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz zur Beschrän-

kung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB überflüssig gemacht. Die

Beschränkung folgt nunmehr aus § 275 BGB. Die Vorschrift findet auf alle Leis-

tungspflichten Anwendungen, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf ei-

nem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Ver-

pflichtung beruhen (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl. § 275 Rdn. 2; Münch-

Komm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 275 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl.,

§ 275 Rdn. 2; ferner OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1024, 1025). Dies war

Absicht des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Die Begründung des Ge-

setzesvorschlags verweist zum Anwendungsbereich von § 275 Abs. 2 BGB

ausdrücklich auf Leistungsansprüche aus dem Sachenrecht und führt aus, die

Begrenzung derartiger Ansprüche sei bisher § 251 Abs. 2 BGB entnommen

worden. Hierzu ist auf das Urteil des Senats, BGHZ 62, 388 ff., ausdrücklich

Bezug genommen (BT-Drucks. 14/6040, S. 130).

18

b) Ob die festgestellte Diskrepanz zwischen dem Interesse des Beklag-

ten an der Beseitigung des Überbaus und dem hierzu notwendigen Aufwand

hinreichend ist, den Klägern eine Einrede gegen von dem Beklagten geltend

gemachten Abrissanspruch zu eröffnen, kann dahin gestellt bleiben. Die Einre-

de scheitert nämlich schon an dem in § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck

kommenden Grundsatz.

19

Nach diesem hängt das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2

Satz 1 BGB auch davon ab, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertre-

ten hat. So verhält es sich bei den Klägern. Auch diese Feststellung kann der

Senat treffen.

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Der Beklagte hat die Einbeziehung seines Grundstücks in das Bauvor-

haben für die Dauer des Bestehens eines Mietverhältnisses geduldet. Der

Überbau war daher grundsätzlich nach der Beendigung des Vertragsverhältnis-

ses zu beseitigen, § 546 BGB, § 556 BGB a.F. Zu der von den Klägern aner-

kannten Verpflichtung ist es nur deshalb gekommen, weil sie bei dem Erwerb

des Teileigentums der Ausdehnung des Gebäudes auf das Grundstück des Be-

klagten keine Beachtung geschenkt und so den Mangel des ihnen von Z.

verkauften Teileigentums nicht erkannt haben. Soweit Z. den Klägern des-

halb verantwortlich ist, ist seine Inanspruchnahme nach Behauptung der Kläger

aussichtslos, weil Z. insolvent ist. Das liegt außerhalb des Risikobereichs des

Beklagten.

21

Auch nach der Aufdeckung des Rechtsmangels hatten die Kläger es in

der Hand, die Verpflichtung zur Beseitigung des Überbaus zu vermeiden oder

dadurch aufzuschieben, dass sie die von Z. dem Beklagten geschuldete Mie-

te weiter bezahlten oder das Angebot des Beklagten annahmen, anstelle von

Z. in den Vertrag vom 11. Januar 1973 einzutreten. Statt dies zu tun, haben

sie dem Beklagten mit ihrem Verhalten Anlass gegeben, den Mietvertrag zu

kündigen, und damit die Situation geschaffen, deren Folgen sie als wirtschaft-

lich unzumutbar ansehen. Damit aber schließt die im Rahmen von § 275 Abs. 2

BGB gebotene Wertung des Verhaltens der Kläger es aus, ihnen das Recht zu

eröffnen, die geschuldete Leistung zu verweigern.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -