BGH Beschluss vom 03.06.2008 – IV ZR 305/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 305/06
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 3. Juni 2008
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 5. März 2008 wird dahin berich-
tigt,
1. dass es eingangs des Beschlusstenors heißen muss:
"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 …"
2. dass der erste Absatz der Gründe (Tz. 1) lautet:
"1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsge- richt der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8 % Zinsen über dem Basis- satz hierauf seit dem 18. März 2005 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos."
Gründe
Der Senat hat auf die - nur in diesem Umfang zugelassene - Revi-
sion der Beklagten das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 10. Ok-
tober 2002 mit Beschluss vom 5. März 2008 aufgehoben, soweit der Klä-
gerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember
2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen waren (Senatsbeschluss vom
5. März 2008 Tz 3).
1. Er hat bei seiner Entscheidung allerdings den Berichtigungsbe-
schluss vom 31. Oktober 2006 übersehen, in dem das Kammergericht
abweichend vom ursprünglichen Ausspruch des Berufungsurteils der
Klägerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom
9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 lediglich 8% Zinsen über dem
Basissatz für die Zeit ab dem 18. März 2005 (und nicht - wie ursprünglich
tenoriert - seit dem 28. Mai 2003) zuerkannt hatte.
Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im
ersten Absatz (Tz. 1) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. März
2008 nach § 319 Abs. 1 ZPO richtig zu stellen.
2. Eine sachliche Änderung der vom Senat im Beschluss vom
5. März 2008 getroffenen Entscheidung ist mit dieser Berichtigung nicht
verbunden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels
eines entsprechenden Klagantrages nur insoweit aufgehoben worden ist,
als der Klägerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 € für
die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zuerkannt worden
waren.
Soweit sie 8% Zinsen über dem Basissatz auch für die Zeit vom
28. Mai 2003 bis zum 17. März 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem
Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2006
aberkannt worden sind, hatte sie diese Zinsforderung auf behaupteten
Verzug der Beklagten gestützt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte
Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Klägerin in erster Instanz
unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (§ 27 Abs. 2 ABGF) gestützt
hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten.
Vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstän-
de, von denen die Klägerin einen (die Verzinsung zu 4%) in der Beru-
fungsinstanz nicht mehr verfolgt hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -