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BGH Beschluss vom 03.06.2008 – IV ZR 305/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 305/06

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 3. Juni 2008

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 5. März 2008 wird dahin berich-

tigt,

1. dass es eingangs des Beschlusstenors heißen muss:

"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 …"

2. dass der erste Absatz der Gründe (Tz. 1) lautet:

"1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsge- richt der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8 % Zinsen über dem Basis- satz hierauf seit dem 18. März 2005 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos."

Gründe

1

Der Senat hat auf die - nur in diesem Umfang zugelassene - Revi-

sion der Beklagten das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 10. Ok-

tober 2002 mit Beschluss vom 5. März 2008 aufgehoben, soweit der Klä-

gerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember

2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen waren (Senatsbeschluss vom

5. März 2008 Tz 3).

2

1. Er hat bei seiner Entscheidung allerdings den Berichtigungsbe-

schluss vom 31. Oktober 2006 übersehen, in dem das Kammergericht

abweichend vom ursprünglichen Ausspruch des Berufungsurteils der

Klägerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom

9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 lediglich 8% Zinsen über dem

Basissatz für die Zeit ab dem 18. März 2005 (und nicht - wie ursprünglich

tenoriert - seit dem 28. Mai 2003) zuerkannt hatte.

4

Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im

ersten Absatz (Tz. 1) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. März

2008 nach § 319 Abs. 1 ZPO richtig zu stellen.

2. Eine sachliche Änderung der vom Senat im Beschluss vom

5. März 2008 getroffenen Entscheidung ist mit dieser Berichtigung nicht

verbunden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels

eines entsprechenden Klagantrages nur insoweit aufgehoben worden ist,

als der Klägerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 € für

die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zuerkannt worden

waren.

5

Soweit sie 8% Zinsen über dem Basissatz auch für die Zeit vom

28. Mai 2003 bis zum 17. März 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem

Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2006

aberkannt worden sind, hatte sie diese Zinsforderung auf behaupteten

Verzug der Beklagten gestützt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte

Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Klägerin in erster Instanz

unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (§ 27 Abs. 2 ABGF) gestützt

hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten.

Vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstän-

de, von denen die Klägerin einen (die Verzinsung zu 4%) in der Beru-

fungsinstanz nicht mehr verfolgt hat.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -