BGH Beschluss vom 04.06.2008 – AnwZ (B) 32/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/08
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsiden-
ten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr.
Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und
Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung
am 4. Juni 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. De-
zember 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des seit 2. Juli 1979 in ihrem Bezirk zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluss vom 7. Dezember 2007 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem An-
tragsteller am 15. Dezember 2007 zugestellt worden. Dagegen wendet sich
dieser mit seiner bei dem Anwaltsgerichtshof am 15. Januar 2008 eingegange-
nen "Nichtzulassungsbeschwerde".
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Rechtsmittelschrift des Antragstellers ist ungeachtet der Bezeich-
nung als "Nichtzulassungsbeschwerde" als sofortige Beschwerde zu verstehen.
Er will sich in der Sache erkennbar gegen die Zurückweisung seines Antrags
auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung wehren
und das Rechtsmittel einlegen, das ihm dies ermöglicht. Das ist gemäß § 42
Abs. 1 Nr. 2 BRAO die sofortige Beschwerde. Einer besonderen Zulassung des
Rechtsmittels, wie sie der Antragsteller nach der Bezeichnung seiner Rechts-
mittelschrift erstreiten will, um die erstrebte Überprüfung des Beschlusses vom
7. Dezember 2007 zu erreichen, bedarf es nicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller die Be-
schwerdefrist versäumt hat.
Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde innerhalb
von zwei Wochen schriftlich bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. Die Frist,
die mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses beginnt, wurde
hier am 15. Dezember 2007 in Gang gesetzt. Sie endete, da das kalendarische
Fristende auf einen Samstag fiel, am 31. Dezember 2007. Damit war sie bei
Eingang des Rechtsmittels am 15. Januar 2008 bereits abgelaufen.
3. Die Entscheidung über ein unzulässiges Rechtsmittel ist auch ohne
mündliche Verhandlung möglich (Senat, BGHZ 44, 25, 27).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2007 - 2 AGH 7/07 -