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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZA 18/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 18/06

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-

nats vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom

7. Februar 2008 abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-

vorstellung zeigt nichts auf, was einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg

verhelfen könnte.

2

3

Es fehlt im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Schaden, weil die Klä-

gerin ein ihr nicht zustehendes Recht durchsetzen wollte. Das liegt in ihrem ei-

genen Risikobereich und wird vom Schutzzweck der Anwaltshaftung nicht um-

fasst. Dies ergibt sich aus dem hier anwendbaren normativen Schadensbegriff.

Die Antragstellerin hat zwar Recht in der Annahme, dass der Antrags-

gegner von jeglicher Prozessführung hätte abraten müssen (und - wenn er dies

unterließ - für die unnötig aufgewandten Prozesskosten einstehen müsste),

wenn der Prozess von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Antragstelle-

rin steht jedoch auf dem Standpunkt, dass damals "durchaus eine realistische

Erfolgsaussicht gegeben" war. Sie wollte den Prozess gerade durchführen und

die aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich klären lassen. Damit ist auch dieser

Gesichtspunkt für ihr Begehren nicht hilfreich.

Ganter Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -