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BGH Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 189/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 189/08

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

hier: Revision der Nebenklägerin Ta.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom

1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese

Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ

2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückver-

wiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei

und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der

allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene

Urteil „vollumfänglich“ aufzuheben.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-

nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine

andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer

Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich

macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich

beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sach-

rüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine

Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur ei-

ne Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahme-

fall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak