Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.06.2008 – X ZR 3/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 3/08

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Den Patentanwälten E & Partner wird Einsicht

in

die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.

Gründe

1

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3

Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers

des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-

tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143

- Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung be-

steht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der

diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklä-

ger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442

- Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt;

erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen

der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Aktenein-

sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht

dargetan.

Melullis

Vorinstanz:

Meier-Beck

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -