BGH Beschluss vom 10.06.2008 – X ZR 3/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 3/08
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Den Patentanwälten E & Partner wird Einsicht
in
die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.
Gründe
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-
tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143
- Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung be-
steht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der
diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklä-
ger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442
- Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt;
erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen
der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Aktenein-
sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht
dargetan.
Melullis
Vorinstanz:
Meier-Beck
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -