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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 231/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 231/07

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

1. …

Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

2. …

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 – 13 U

5013/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen

Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die

Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem

zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.743,94 € und 1/3 der nach einem

Wert von 29.527,10 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu

tragen.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 - OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -