BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 231/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 231/07
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …
Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
2. …
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 – 13 U
5013/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen
Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die
Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem
zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.743,94 € und 1/3 der nach einem
Wert von 29.527,10 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu
tragen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 - OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -