BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 81/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 81/07
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2007 – 17 U 5529/06 -
zugelassen, soweit es den
im Berufungsurteil
(Seite 4) wiedergegebenen
Klageantrag zu I betrifft.
Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die
Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Soweit sich die Beschwerde
im Zusammenhang mit der Anrechnung von
Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die
Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG
anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die
Verantwortlichkeit der Beklagten unzureichend.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem
zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.723,49 € und 33 v.H. der nach einem
Wert von 29.842,82 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
tragen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 22 O 23299/05 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2007 - 17 U 5529/06 -