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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 81/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 81/07

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2007 – 17 U 5529/06 -

zugelassen, soweit es den

im Berufungsurteil

(Seite 4) wiedergegebenen

Klageantrag zu I betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die

Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Soweit sich die Beschwerde

im Zusammenhang mit der Anrechnung von

Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die

Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG

anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die

Verantwortlichkeit der Beklagten unzureichend.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem

zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.723,49 € und 33 v.H. der nach einem

Wert von 29.842,82 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu

tragen.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 22 O 23299/05 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2007 - 17 U 5529/06 -